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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Dr. G, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf den Antrag vom 26. August 1990 bezieht.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden.
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem
hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, zu entnehmen. Hieraus ist festzuhalten, daß mit diesem Erkenntnis (unter anderem) in Stattgebung der zur Zl. 96/12/0255 protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1996, Zl. 71851/44-VI.2/96, betreffend Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde; das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen; dieses wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Jänner 1997 zugestellt.
Mit der vorliegenden, am 18. August 1997 überreichten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde bislang den Ersatzbescheid nicht erlassen habe.
Im Hinblick auf Unklarheiten in dieser Säumnisbeschwerde (sowie in weiteren vier, zugleich eingebrachten Säumnisbeschwerden) hat der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 18. September 1997 dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dieser habe in den fünf Säumnisbeschwerden die zugrundeliegenden Anträge, über die die belangte Behörde nicht entschieden habe, nicht konkret genannt; wohl seien aber jeweils korrespondierende hg. Entscheidungen angeführt. Soweit für das vorliegende Verfahren erheblich, wurde darin weiters ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof gehe aufgrund dessen vorerst davon aus, daß der Beschwerdeführer mit der nunmehrigen Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde hinsichtlich des Antrages vom 1. Oktober 1992 geltend mache. Hiezu wurde er aufgefordert, bekanntzugeben, ob diese Annahme zutreffe, wenn nein, inwiefern nicht und um welche - andere oder weitere - Anträge es gehe. Diese wären genau zu bezeichnen (Datierung bzw. Einbringungsdatum).
Soweit vorliegendenfalls erheblich, brachte der Beschwerdeführer hiezu in einem fristgerecht am 25. September 1997 überreichten Schriftsatz vor:
"Verfahrensgegenständlich ist hier der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Kaufkraftausgleichszulage, der schon in der pauschalen Antragstellung vom 26.8.90 mitumfaßt gewesen sein hätte sollen, weil darin von allen anspruchsbegründenden Normen die Rede war. Diese Formulierung wurde dadurch verursacht, daß mir einzelne Zurechnungsmethoden von Kosten nicht bekannt waren, bzw. auch heute noch einer Klärung bedürfen. Der Antrag vom 1.10.1992 war aber auch in dieser Beschwerde enthalten. Dieser wiederum wurde, ebenso aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode der Auslandszulagen eingebracht; die Kaufkraftparität bedarf der entscheidungsfindenden Mitwirkung anderer Bundesdienststellen und entwickelt als solche stets eine Eigendynamik."
Da diese Äußerung nicht ausreichend klar erschien, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 29. September 1997, soweit für dieses Verfahren erheblich, bekannt, er gehe aufgrund dieser Äußerung davon aus, daß mit der vorliegenden Beschwerde nur die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages vom 1. Oktober 1992 geltend gemacht werde, weil ein anderer Antrag, der nun verfahrensgegenständlich sein sollte, nicht genannt sei. Sollte der Beschwerdeführer diese Beurteilung als unzutreffend erachten, wäre dies binnen zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben und weiters darzulegen, inwiefern diese Auffassung unzutreffend sei, und was weshalb statt dessen zutreffend sein solle.
Hierauf hat der Beschwerdeführer mit der am 7. Oktober 1997 überreichten Eingabe bekanntgegeben:
"In Entsprechung der Verfügung v. 29.9.97 wird ergänzt, daß sich der Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über Kaufkraftausgleichszulage vom 1.10.1992 in der Zusammenschau mit der Formulierung des Antrages mit Datum 26.8.90 versteht, daß der Ersatz des gesamten Aufwandes nach allen anspruchsbegründenden Rechtsnormen beantragt wird.
Rein praktisch kann die Kaufkraftausgleichszulage nicht berechnet werden, ohne auf einige Definitionen der Auslandsverwendungszulage zurückzugreifen und mit anderen in Konflikt zu geraten.
Geltend gemacht wird auch die Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung eines Teiles des Antrages
v. 26.8.90 in Ansehung der Kaufkraftausgleichszulage."
Im Beschwerdefall ist somit aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen, daß er mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht nur hinsichtlich des Antrages vom 1. Oktober 1992, sondern auch hinsichtlich des Antrages vom 26. August 1990 geltend macht, der nach seiner Auffassung auch ein Begehren auf Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage enthalte.
Im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., wurde dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung entgegnet (siehe Seite 51/52 des Erkenntnisses), daß der Antrag vom 26. August 1990 nicht (auch) als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage zu verstehen sei. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Grund, von dieser Beurteilung abzugehen. Da somit der Antrag vom 26. August 1990 keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde zur Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage auslöste, war die vorliegende Beschwerde insofern gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Teilbeschluß zurückzuweisen.
Verfahrensgegenständlich ist somit nur mehr der Antrag vom 1. Oktober 1992.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120285.X00Im RIS seit
20.11.2000