Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.08.2020Norm
GewO 1994 §11 Abs4Rechtssatz
§ 13 Abs 8 AVG stellt ausdrücklich nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag ab, sodass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die übrigen Arten von Anbringen, auch Anzeigen, nicht erfasst sind. Demnach ist § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG auf die Frist des § 11 Abs 5 GewO 1994 nicht anwendbar, setzt dieser doch eine Anzeige voraus.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Übergang; Verfahrensrecht; Fristversäumnis; COVID-19;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.765.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020