TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 L515 2212254-2

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2212254-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 10.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

"...

Sie reisten am 08.10.2018 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sie stellten am 10.10.2018 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie den Namen XXXX angaben, Staatsangehörige von Georgien und am XXXX in XXXX Dorf XXXX , Georgien geboren zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie am 10.10.2018 bei der LPD XXXX bzgl. Ihrer

Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht:

"Wir wurden verfolgt und bedroht, weil mein Sohn transsexuell ist."

Im Rahmen Ihrer Einvernahme zum gegenständlichen Verfahren haben Sie am 13.11.2018

folgende Angaben gemacht:

(...)

F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A.: Ja.

F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

A: Gut.

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?

A: Ja. (Vollmacht im Akt)

...

F: Sind Sie gesund?

A: Naja, ich leide an einem hohen Blutdruck, ich habe 160.

F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Ja, ich bin beim Hausarzt.

F: Seit wann leiden Sie an dem hohen Blutdruck?

A; Seit ich 29 Jahre alt bin, als man mich Zwangsverheiratet hat.

F: Das[s] heißt[,] Sie haben auch schon in Georgien Medikamente dagegen genommen?

A: Ja, immer.

F: Nehmen Sie Medikamente zu sich?

A: Ich kenne die Namen nicht der Medikamente ich nehme Schmerzmittel, Beruhigungsmittel und Tabletten gegen den hohen Blutdruck.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein

oder sonstiges vorlegen?

A:. Nein.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens

gemacht haben?

A: Ja.

...

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Geschwistern?

A: Nein, seitdem sich mein Sohn geoutet hat nicht mehr.

F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?

A: Meine Schwester ist Pensionistin und mein Bruder arbeitet als Landwirt.

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

A: Nicht gut. Wir haben kein Verhältnis mehr.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ja, mein Ehegatte heißt XXXX , ca. 53 Jahre alt.

F: Ist die Ehe noch aufrecht?

A: Ja. Aber Kontakt haben wir keinen mehr.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, XXXX , geb. am XXXX , XXXX . Ich bin nach meinem

Sohn nach Österreich gereist, um hier um Asyl anzusuchen.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Bevor ich meiner Kollegin erzählt habe, dass mein Sohn Transgender ist [,] hatte ich

Freunde. Danach nicht mehr. In Georgien ist es so, dass die Transsexuellen von den Eltern

verstoßen werden. Ich habe es bei meinem Sohn akzeptiert.

F: Haben Sie sonst noch Angehörige in der Heimat?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?

A: Ja, meinen Sohn.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Georgierin.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Christin, orthodox.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Georgisch. Ich spreche auch noch Russisch.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.

A: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe ich

eine Fachschule im Bereich Landwirtschaft besucht. Dann habe ich noch eine

Kochausbildung gemacht.

F: Haben Sie auch gearbeitet?

A: Ich habe 15 Jahre als Köchin gearbeitet.

F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Durch meine Arbeit.

F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet?

A: Bis zum 25. Juli 2018. Da hatte ich dann Gürtelrose.

F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben

wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich

eingereist?

A: Ich habe Georgien am 04.10.2018 verlassen und bin am 08.10.2018 in Österreich

eingereist.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Wieso sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Sohn ausgereist?

A: Wir hatten nicht genug Geld.

F: Wie haben Sie dann mehr Geld organisiert, wenn Sie nicht mehr gearbeitet haben?

A: Ich habe die Waschmaschine, Sofa und einen Laptop verkauft.

F: Warum bringen Sie ausgerechnet in Österreich einen Asylantrag ein?

A: Weil mein Sohn hier nach Österreich gegangen ist.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag

gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres

Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Mein Sohn war meistens zuhause und ich wurde von allen Leuten geschlagen. Anfangs

waren es nur Konfrontationen. Ich musste ausbaden, dass mein Sohn transsexuell ist. Ich

wurde überall gemobbt: auf der Arbeit, auf der Straße. Es wurde schlimmer, da die Leute

auch handgreiflich wurden und ich angegriffen wurde. Ich musste alles über mich ergehen

lassen. Ich musste sogar [die] Simkarte wechseln. Ich wollte sowieso aus Georgien weg, da ich in Georgien keine Freunde und keine Verwandtschaft mehr habe. Alle haben mich verstoßen, bedroht und beschimpft. Ursprünglich wollte ich nur, dass mein Sohn Georgien verlässt, aber dann wurde es auch mit der Zeit für mich sehr schwierig. Es war unerträglich und lebensbedrohend für mich und meinen Sohn.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen,

vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Von wem wurden Sie angegriffen und geschlagen?

A: Das ganze Dorf war gegen uns. Unser Hund und Katze wurden getötet und unser Haus

angezündet. Wer die Drohnachrichten geschrieben hat weiß ich nicht mehr, wir waren aber

bei der Polizei.

F: Wer wusste, dass Sie die Mutter von einem Transsexuellen sind?

A: Das ganze Dorf. Anfangs wollte ich nicht, dass mein Sohn Transsexuell ist, aber habe

irgendwann verstanden, dass er eine Frau ist. Ich habe begonnen ihn zu akzeptieren.

F: Hat Ihr Ehegatte in der Öffentlichkeit auch Probleme gehabt?

A: Nein, er hat den Sohn auch nicht offiziell anerkannt.

F: Gegen wen waren die Drohnachrichten gerichtet?

A: Das gilt für uns beide.

F: Inwiefern waren Sie einer Bedrohung oder Diskriminierung ausgesetzt, zumal Ihr Sohn

Transsexuell ist und nicht Sie?

A: Es gibt ein ungeschriebenes Gesetz in Georgien. Die Familie darf die Transsexuellen

nicht akzeptieren. Ich war eine Ausnahme, außerdem halten mich alle für schuldig, dass

mein Sohn so geworden ist.

F: Haben Sie gegen die Bedrohungen Hilfe bei der Polizei angesucht?

A: Sie werden mir nicht glauben, aber die Polizei hat mich verspottet, weil mein Sohn

Transsexuell ist. Es wurden zwar Anzeigen aufgenommen, aber nichts weiterhin

unternommen.

F: Die Anzeigen waren anonym oder, zumal Sie gesagt haben, dass Sie nicht wussten

gegen wen Sie bedroht worden sind.

A: Mein Sohn hat einen 19[-] Jährigen auf eine[m] Beweisfoto erkannt.

Wiederholung der Frage!

A: Mein Sohn und ich gehören zusammen, wir haben dasselbe Fluchtvorbringen. Ohne

meinen Sohn werde ich nicht bedroht, mit ihm schon. In Georgien bin ich für immer verflucht, da ich ein Monster zur Welt gebracht habe.

F: Wer sagt das?

A: Alle sagen das. Ich werde von allen angesehen und angespuckt.

F: Wieso haben Sie nicht in Erwägung gezogen umzuziehen?

A: Ich habe die letzten drei Jahre in der Hauptstadt gelebt.

F: Das[s] heißt wie Sie oben angeführt haben, haben die Bedrohungen alle in Ihrem Dorf

stattgefunden?

A: Nein, die meisten waren in der Hauptstadt. Ich habe auch versucht den Arbeitsplatz zu

wechseln, weil ich auf der Arbeit gemobbt wurde. Ich habe aber keinen neuen Arbeitsplatz

gefunden, weil man dafür einen Empfehlungsbrief des vorherigen Chefs benötigt. Ich habe

mich schlecht auf meinem Arbeitsplatz gefühlt. Ich wurde nur gemobbt. Keiner will mich in

Georgien.

F: Wie lange wurden Sie schon gemobbt?

A: Seit seiner Schulzeit. Die letzten Monate waren aber viel schlimmer.

Vorhalt: Für die ho. Behörde macht es den Eindruck, dass Sie aus rein wirtschaftlichen

Gründen nach Österreich gereist sind, um bei Ihrem Sohn zu leben. Was sagen Sie dazu?

A: Nein, das stimmt nicht. Wirtschaftlich ist das Leben sowieso für jeden schwierig in

Georgien. Wir wollten sogar abwarten, bis der Film meines Sohnes zum Oskar ernannt wird.

Es war aber zu gefährlich, darum konnten wir nicht mehr warten.

F: Das[s] heißt man kann sagen[,] dass Sie wegen Ihren Sohn aus Georgien ausgereist sind?

A: Ja.

Vorhalt: Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Der Staat ist schutzwürdig und schutzwillig.

Was sagen Sie dazu?

A: Das ist alles gelogen. Georgien ist ein absolut unsicheres Land!

F: Wurden Sie von staatlicher Seite beleidigt oder gedemütigt?

A: Nein, der Staat ignoriert mich und meinen Sohn. Zum Glück weiß niemand[,] dass mein

Sohn HIV hat. Ansonsten werden wir beide auf der Straße verbrannt.

...

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?

A: Selbst wenn ich ohne meinen Sohn zurückkehre, bin ich für ganz Georgien eine Mutter,

die so ein Wesen zur Welt gebracht hat. Es kann sein, dass man einen Mord für mich

arrangiert.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich bin in der Grundversorgung.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Nein. Ich kann auch nicht derzeit, mir geht es gesundheitlich so schlecht.

F: Wenn es Ihnen so schlecht geht, können Sie dann ärztliche Befunde vorlegen?

A: Nein, ich bin nur beim Hausarzt.

F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Nein, aber wir besuchen die Queer Base.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?

A: Die rechtliche Vertretung halte ich für meine Freundin und die Leute in Österreich sind

sowieso nett.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich habe einen normalen Alltag, ich koche für meinen Sohn. Ich gehe auch spazieren.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas

vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Ich habe nur meinen Sohn. Ich glaube auch nicht, dass ich in Georgien ohne meinen

Sohn in Ruhe gelassen werde. Außerdem habe ich Angst vor meinem Ehegatten.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA

zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen

gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Ja.

Frist für die schriftliche Stellungnahme 20.11.2018

F an RV: Haben Sie als rechtliche Vertreter noch Fragen oder Anmerkungen?

A: Ja.

F RV: Welche Form hat die Gewalt gegen Sie angenommen?

A: In der letzten Zeit hat es in den Haaren gezerrt. Es war auch körperlich.

F RV: Welche Person hat Sie angegriffen?

A: Als ich zuletzt überfallen wurde, kannte ich nur einen der Personen, aber nur vom

Gesicht. Er hatte eine Glatze und einen Bart. Ich wollte mein Kind nicht von mir

wegschieben, mein Mann und mein Schwager hat mich bedroht.

F RV: Können Sie den letzten Überfall beschreiben?

A: Ich kam aus der Arbeit, die Männer standen schon vor meinem Haus. Ich wollte schon ins

Haus herein, als mich einer der Männer an den Haaren gezogen hatte. Ich vermute[,] dass Sie

meinen Sohn nicht aus dem Haus bekommen haben und durch mich die Türe aufmachen.

Ich denke sie wollten uns töten und dort lassen. Das ist meine Vermutung. Ich wurde auch

unterwegs im Stiegenhaus paar Mal mit dem Kopf an die Wand geschlagen.

..."

I.1.1. In der Stellungnahme vom 20.11.2018 zum LIB der Staatendokumentation verwies die bP auf die Sicherheitslage von Frauen in Georgien sowie unter Hinweis auf diverse Länderberichte aus den Jahren 2013 bis 2017 zur Sicherheitslage von transidenten Personen in Georgien.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu -unter Vermengung von Elementen der Feststellung, Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung- Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, Gliederungen, Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend):

Durch Vorlage von Original-Personendokumenten steht Ihre Identität fest.

Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrem schulischen Werdegang beruhen auf Ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen und diversen vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellung hinsichtlich der legalen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus der seit 2017 visumfreien Einreise in den Schengenraum für georgische Staatsangehörige mit biometrischen Reisepass. Sie reisten am 10.10.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, um bei Ihrem transsexuellen Sohn in Österreich leben zu können.

Die Feststellung, dass Sie im Bundesgebiet nicht straffällig geworden sind, ergibt sich aus Ihrem Strafregisterauszug.

Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus Ihrer Einvernahme. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie haben seit Ihrem 29. Lebensjahr einen hohen Blutdruck und suchen deswegen Ihren Hausarzt auf. Sie wurden diesbezüglich bereits in Georgien medizinisch versorgt.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ergaben sich aus Ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 13.11.2018. Sie gaben glaubhaft an, Georgien wegen Ihrem transsexuellen Sohn verlassen zu haben. Sie haben keine konkrete und individuelle Bedrohung glaubhaft vorgebracht.

Bei Ihrer Erstbefragung vom 10.10.2018 bei der LPD XXXX führten Sie zusammenfassend an, dass Sie Georgien wegen Ihrem transsexuellen Sohn verlassen haben. Deswegen wären Sie bedroht und verfolgt worden.

In Bezug auf Ihre Fluchtgründe konnten Sie keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der Sie ausgesetzt gewesen wären, schildern. Sie schilderten lediglich familiäre Streitigkeiten mit Ihrem Ex-Ehegatten.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2018 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an, dass Sie in Georgien die meiste Zeit von allen Leuten geschlagen worden wären. Anfangs wären es nur Konfrontationen gewesen und Sie hätten ausbaden müssen, dass Ihr Sohn transsexuell ist. Sie wären überall gemobbt worden. Das Ganze wäre schlimmer geworden, als die Leute auch handgreiflich gegen Sie geworden wären und Sie alles über sich ergehen hätten lassen müssen. Ihr Plan war es ohnehin Georgien zu verlassen, da Sie keine Verwandtschaften und Freunde mehr hätten, da Sie von allen Leuten verstoßen worden wären. Anfänglich wollten Sie nur, dass Ihr Sohn das Land verlässt, haben aber dann entschieden ebenfalls Georgien zu verlassen, damit Sie in Ruhe leben können.

Allgemein waren Ihre Angaben meist sehr oberflächlich und war es Ihnen auch nicht mehr möglich, sich konkret an die Ereignisse zu erinnern. Wären Sie tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen, wäre es Ihnen zumindest möglich gewesen, alle Geschehnisse nachvollziehbar wiederzugeben. Auf die Frage, von wem Sie geschlagen und angegriffen worden wären gaben Sie an, dass es das gesamte Dorf Tesi gewesen wäre. Sie schilderten zwar einen Drohbrief erhalten zu haben und dass Ihr Haus angezündet worden wäre, schilderten aber keine Gewalt gegen Sie. Auch haben alle Dorfbewohner über die Transsexualität Ihres Sohnes Bescheid gewusst.

Verwunderlich erscheint, dass nur Sie Sanktionen gegen Ihren Sohn ertragen mussten, zumal nicht Sie, sondern Ihr Sohn transsexuell ist. Auch erscheint merkwürdig, dass Ihr Ehegatte offensichtlich keinerlei Probleme gehabt hätte, mit Ihnen und Ihren Sohn in dem Dorf zu leben.

Weiteres führten Sie an, dass Sie anfänglich gegen die Transsexualität Ihres Sohnes gewesen wären, dies aber mittlerweile akzeptieren würden. Sie hätten verwunderlicher Weise auch Ihren Arbeitskollegen und Verwandtschaften über die Transsexualität Ihres Sohnes berichtet. Daraufhin haben Sie mit Ausgrenzung zu rechnen gehabt.

Nachvollziehbar erscheint, dass Sie öfters Mobbing und Sticheleien wegen Ihres Sohnes ausgesetzt gewesen waren, zumal Transsexuelle Personen in Georgien keine Akzeptanz in der Bevölkerung erhalten. Trotzdem war es Ihnen möglich bis kurz vor Ihre Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Ihren Angaben wurden Sie bereits seit der Schulzeit Ihres Sohnes gemobbt und wäre es die letzten Monate schlimmer geworden. Auch ergänzten Sie dies dahingehend, dass Sie weniger Auseinandersetzungen im Dorf gehabt hätten, als in der Hauptstadt. Dies kann seitens der ho. Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal große Städte sich durch Anonymität auszeichnen. Vielmehr machte es für die ho. Behörde den Eindruck, dass Sie lediglich versuchten Ihr Fluchtvorbringen zu steigern.

Auf die Frage, ob Sie von staatlicher Seite bedroht worden sind, verneinten Sie dies. Sie wären vom Staat völlig ignoriert worden. Dem ist seitens der ho. Behörde entgegenzusprechen zumal Sie bereits zwei Mal Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Da die Anzeigen jedoch beide gegen unbekannte Personen erstattet wurden, unternahm die Polizei keine weiteren rechtlichen Schritte. Daraufhin gaben Sie an, dass Ihr Sohn einen 19[-]jährigen auf den Fotos erkannt hätte.

Weiteres gaben Sie an, dass Sie in Georgien verflucht wären, da Sie ein "Monster" (transsexuellen Sohn) zur Welt gebracht haben. Auf die Frage, wer dies behaupten würde, gaben Sie wortwörtlich an: "Alle sagen das." Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen äußerten Sie sich, dass es sein könnte, dass man bei Ihrer Rückkehr einen Mord für Sie arrangiert hätte. Außerdem wären Sie für ganz Georgien eine Mutter, die so ein Wesen auf die Welt gebracht hat. Fraglich ist, wie Sie zu der Annahme kommen würden, dass ganz Georgien gegen Sie wäre, zumal das Staatsgebiet über 3 Millionen Einwohner verfügt.

Nach Ende der Einvernahme antworteten Sie auf die Fragen Ihrer rechtlichen Vertretung sehr kurz angebunden und unterließen es Details zu nennen. Verwunderlich ist auch, dass Sie auf einmal über ein Geschehnis berichteten, was Sie vorerst mit keinem Wort erzählten. Sie wären vor Ihrer Haustür abgefangen worden und an den Haaren gezogen worden. Sie vermuteten, dass die Männer von Ihnen verlangt hätten, die Wohnungstüre zu öffnen.

Außerdem dachten Sie, dass die Männer vorgehabt hätten Sie zu töten. Seitens der ho. Behörde stellen bloße Vermutungen keine Verfolgung oder Bedrohung iSd. GFK dar. Ebenfalls gaben Sie an, dass auch Ihr Ehegatte Sie bedroht hätte. Umso verwunderlicher erscheint es, dass Sie nach wie vor verheiratet sind, zumal Georgien über einen funktionierenden Rechtstaat verfügt und es Ihnen möglich ist, die Scheidung einzureichen. Sie selbst sehen Georgien nicht als sicheren Herkunftsstaat an.

Verständlich ist Ihr Wunsch, ein neues Leben in Österreich mit Ihrem Sohn zu beginnen, zumal Sie in Georgien von Ihrem engen Umkreis verstoßen worden sind, jedoch kann dies leider nicht zur Asylgewährung führen. Jedenfalls ist es Ihnen trotzdem weiterhin möglich, Ihren Sohn in Österreich zu besuchen, da seit 2017 für georgische Staatsbürger eine visumfreie Einreise in den Schengenraum besteht. Alleine ist es Ihnen möglich, ein Leben in Georgien zu führen.

Bzgl der schriftlichen Stellungnahme der rechtlichen Vertretung vom 20.11.2018 wird auf die Länderfeststellung des BFAs verwiesen.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage Ihres Herkunftsstaates, die hohe Arbeitslosigkeit und private Probleme mit Dorfbewohnern und Verwandten, begründet kein Recht auf Asyl. Sie gaben in Ihrer Einvernahme an, niemals persönlich auf Basis der Konventionsgründe in Georgien verfolgt worden zu sein.

Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen, vielmehr machte es den Eindruck, dass Sie den Wunsch verspüren bei Ihrem Sohn in Österreich leben zu können. Festgestellt werden kann, dass Sie Georgien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat und wird es Ihnen möglich sein in Zukunft ein normales Leben in Georgien zu führen, zumal Sie vor Ihrer Ausreise Selbsterhaltungsfähig waren. Dem ist insbesondere anzuführen, dass Sie selbst angaben, dass Sie ohne Ihren Sohn keine Probleme in Georgien haben.

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Entsprechend dem Akteninhalt und Ihrer Angaben sind Sie arbeitsfähig und auch arbeitswillig.

Es ist Ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der familiären Unterstützung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern.

Sie haben in Georgien zehn Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach haben Sie eine Fachschule für Landwirtschaft besucht und eine Kochausbildung absolviert. Im Anschluss waren Sie fünfzehn Jahre als Köchin tätig und haben sich so selbstständig den Lebensunterhalt finanziert. Mit Ihrer langen Arbeitserfahrung sollte es Ihnen möglich sein erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Sie können bei einer Rückkehr erneut in der Hauptstadt Unterkunft nehmen. Sie selbst gaben an, ohne Ihren Sohn keine Probleme in Georgien zu haben, weswegen es in Zukunft möglich sein sollte ein neues Leben aufzubauen.

Ihre Schwester, Bruder und Ehegatte sind nach wie vor in Georgien wohnhaft. Sie haben seit dem Ihr Sohn Transsexuell ist keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten. Sie sind nach wie vor mit Ihrem Ehegatten verheiratet und haben bis dato keine Scheidung eingereicht. Bei einer Rückkehr ist es Ihnen möglich erneut Kontakt zu Ihrer Familie aufzunehmen. Ebenfalls wird es Ihnen möglich sein[,] neue Kontakte und Freundschaften zu knüpfen.

Es ist Ihnen jedenfalls zuzumuten erneut Unterkunft in Georgien zu nehmen. Ihr erwachsener Sohn ist vor Ihnen nach Österreich gereist. Es ist Ihnen jedenfalls möglich alleine in Georgien Unterkunft zu nehmen und wie gewohnt für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihr Sohn ist volljährig und wird es ihm zukünftig möglich sein, selbstständig in Österreich zu leben. Verständlich ist ihr gutes Verhältnis, weshalb es Ihnen auch möglich ist Ihren Sohn in Österreich zu besuchen, zumal Sie als georgische Staatsbürgerin auch visumfrei in das Bundesgebiet einreisen können.

Auch leiden Sie an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die eine Rückkehr nach Georgien unzulässig machen würden. Gegen Ihren hohen Blutdruck können Sie wie gewohnt Medikamente in Georgien erhalten.

Sie sind mit Herrn XXXX verheiratet. Sie haben derzeit keinen Kontakt zu Ihren Ehegatten. Ihr gemeinsamer Sohn Herr XXXX , geb. am XXXX ( XXXX ) ist kurz vor Ihnen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und brachte wie Sie am 10.01.2018 (gemeint wohl: 10.10.2018) einen Asylantrag ein.

Sie haben während Ihrem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Familienleben mit Ihrem volljährigen Sohn geführt. Es bestand jedoch niemals ein Abhängigkeitsverhältnis. Ihr Sohn erhielt mit Bescheid vom 29.11.2018 einen positiven Asylbescheid. Es wird Ihnen möglich sein Ihren Sohn in regelmäßigen Abständen in Österreich zu besuchen, zumal Sie ein gutes Verhältnis haben.

Sie sind kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und gehen in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie haben während Ihres kurzen Aufenthalt keinen Deutschkurs besucht. Dies wäre Ihnen laut Ihren Angaben nicht möglich gewesen, da es Ihnen gesundheitlich nicht gut gehen würde. Zuvor gaben Sie bereits an, wegen Ihres hohen Blutsdrucks einen Hausarzt aufzusuchen und Medikamente zu sich nehmen. Es handelt sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung. Sie sprechen kein Deutsch. Ihren Alltag in Österreich verbringen Sie damit für Ihren Sohn zu kochen und spazieren zu gehen. Sie verfügen über keine Freundschaften in Österreich, finden jedoch die Leute in Österreich sehr nett. Sie konnten keine verfestigende Integration für sich glaubhaft machen.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):

14. Relevante Bevölkerungsgruppen

14.1. Frauen

Im Mai 2017 ratifizierte Georgien das Übereinkommen des Europarates (Istanbul) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Erfassung von Fällen häuslicher Gewalt bei der Polizei hat nach Aufklärungskampagnen und einer deutlichen Veränderung der öffentlichen Einstellung zugenommen. Die Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor hoch. Im Juni 2017 wurde eine behördenübergreifende Kommission für Gleichstellung, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eingerichtet. Trotz der Bemühungen, die Gesetzgebung zu stärken und das Bewusstsein zu schärfen, ist die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern nach wie vor hoch. Georgien liegt im Gender Inequality Index (GII) auf Platz 76 von 188 Ländern und im Global Gender Gap Index (GGGI) auf Platz 90 von 144 Ländern. Frauen sind in der Politik (15,33% im Parlament und 11,6% in den Gemeinden) und auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert (Erwerbsquote 58% gegenüber 78% bei den Männern) (EC 9.11.2017).

Mit der Ratifizierung der Konvention des Europarates von 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hat der Staat im Jahr 2017 einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter getan. Das Übereinkommen erweitert die Mechanismen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen sowie zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Gewalt. Trotz erheblicher gesetzgeberischer Maßnahmen stellen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen in Georgien nach wie vor eine große Herausforderung dar und erfordern eine angemessene Reaktion des Staates. Nach Angaben der georgischen Generalstaatsanwaltschaft wurden im Zeitraum vom 1.1. bis zum 20.9.2017 Ermittlungen zu 22 Fällen von (versuchten) Frauenmord eingeleitet. Im laufenden Jahr 2017 wurden Probleme bei der Bewertung der Risiken von Gewalt gegen Frauen durch die Strafverfolgungsbehörden sowie bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Unterlassungs- und Schutzmaßnahmen beobachtet. Nach Ansicht der Ombudsperson sind Maßnahmen zur Verhütung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen nicht wirksam, da es kein angemessenes System zum Schutz, zur Unterstützung und zur Rehabilitation von Gewaltopfern gibt. Infolgedessen bleiben die Strafverfolgung oder Wegweisung von Tätern und Fragen der psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Rehabilitation von Gewaltopfern problembehaftet (PD 5.12.2017).

Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in den Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 20.4.2018).

Infolge eines Gesetzesvorschlages der Ombudsperson wurde ab 1.1.2017 die Schließung von Ehen unter 18 Jahren verboten. Dennoch bleibt die Problematik von Ehen Minderjähriger bestehen. Allerdings ist im Vergleich zu den Daten der Vorjahre ein Rückgang der frühen Mutterschaft zu beobachten: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 registrierte die Public Service Development Agency 382 minderjährige Mütter und 14 minderjährige Väter (PD 5.12.2017).

Die Gemeinderatswahlen von 2017 haben keine Fortschritte bei der gleichberechtigten politischen Beteiligung von Frauen gezeigt. Frauen machen nur 7,62% der Mitglieder aus, die in Selbstverwaltungsgremien unter dem Mehrheitssystem gewählt wurden. Es gibt nur eine Bürgermeisterin. Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum bleibt unkontrolliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017).

Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2017 auf Rang 94 (2016 auf Platz 90) von 144 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex "political empowerment" lag das Land wie 2016 auf Rang 114 (WEF 2017)

Quellen:

- EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 17.4.2018

- PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 29.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018

- WEF - World Economic Forum (2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2017.pdf, Zugriff 29.5.2018

14.2. Sexuelle Minderheiten

Seit 2000 stehen Homosexualität / homosexuelle Handlungen in Georgien nicht mehr unter Strafe; 2012 wurde Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe gestellt. Die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBT) ist weiterhin schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGTBI-Personen mit ungleicher Behandlung rechnen. Vereinzelt findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Am IDAHO Tag 2017 fand in Tiflis eine LGBTI-Veranstaltung statt, die von den georgischen Regierungsbehörden massiv abgeschirmt wurde. Die Behörden wollten offenbar eventuelle Angriffe auf die Teilnehmer unter allen Umständen ausschließen, andererseits die öffentliche Wahrnehmung der Veranstaltung möglichst gering halten. Die Georgisch-Orthodoxe Kirche organisierte wie im Jahr 2016 gleichzeitig einen öffentlichen Familientag (AA 11.12.2017).

Die neue Verfassung definierte die Ehe "als eine Vereinigung von Frau und Mann" und verankerte damit die seit Jahren bestehende Definition im Zivilgesetzbuch. Rechtsgruppen befürchteten, dass die Verwendung der Verfassung zur Stärkung einer Barriere für gleichgeschlechtliche Ehen eine weit verbreitete Homophobie nähren könnte. Die Venediger-Kommission sagte, dass die Klausel nicht als Verbot der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft interpretiert werden sollte, und forderte Georgien auf, die rechtliche Anerkennung von Verbindungen für gleichgeschlechtliche Paare zu gewährleisten (HRW 18.1.2018).

Angehörige sexueller Minderheiten gehören zu den vulnerabelsten Gruppen, deren Vertreter in fast allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens diskriminiert werden. LGBTQ-Menschen fühlen sich nicht sicher, wenn sie Grundrechte, wie das Recht auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge usw., in Anspruch nehmen. Dennoch verzichten sie oft darauf, Fälle von angeblicher Diskriminierung gegen sie öffentlich zu machen, weil sie Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden haben und befürchten, von der Gesellschaft stigmatisiert zu werden. Negative Einstellungen, die sich aus tief verwurzelten Stereotypen in der Gesellschaft ergeben, fördern Intoleranz und Gewalt gegen die LGBTQ-Gemeinschaft. Vertreter der LGBT-Gemeinschaft werden bei sozialenDienstleistungen oft diskriminiert, in manchen Fällen unabhängig davon, ob sie der LGBT-Gemeinschaft tatsächlich angehören oder nicht. Dies ist vor allem durch ihr Aussehen, ihren Kleidungsstil und ihr Verhalten bedingt. In einem Umfeld, in dem die stereotype Haltung gegenüber LGBTQ-Menschen im öffentlichen Diskurs weit verbreitet ist, sind physische Gewalt und ineffektive Untersuchung von Verbrechen im Zusammenhang mit Hass Anlass zur Sorge (PD 5.12.2017).

Die Frage der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts von Transgender-Personen bleibt im Berichtszeitraum ein Problem. Dies hat zur Folge, dass Transsexuelle bei bestimmten Gelegenheiten ihre Ausweispapiere nicht verwenden dürfen, während sie sich durch ihre Verwendung einem erhöhten Risiko von Gewalt und Diskriminierung aussetzen. Problematisch ist auch die Situation hinsichtlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit von LGBTQ-Personen, die sich aus dem Fehlen spezieller, auf die Bedürfnisse von LGBTQ-Vertretern und insbesondere von Transgender-Personen zugeschnittener Richtlinien und Anweisungen ergibt (PD 5.12.2017).

LGBTI-Organisationen berichten, dass die ineffektive Antidiskriminierungspolitik der Regierung das Vertrauen der LGBTI-Gemeinschaft in staatliche Institutionen verringert habe und verweisen auf einige homophobe Äußerungen von Politikern und Beamten, die Hass und Intoleranz gegen die LGBTI-Gemeinschaft fördern (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018

- PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 29.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Eingangs wird der Sachverhalt wiederholt und wurde sodann im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Zwischen der bP und ihrem Sohn bestehe eine Verbindung, welche über die übliche Bindung zwischen Mutter und deren erwachsenen Kindern hinausgehe. Beantragt wird die Einvernahme des Sohnes der bP sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

I.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierin, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch mittleren Alters mit bestehenden -wenn auch teils zerrütteten- familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP arbeitete die letzten 15 Jahre bis zum 25. Juli 2018 als Köchin.

Die bP leidet seit ihrem 29. Lebensjahr an Bluthochdruck und befand sich deswegen schon in Georgien in Behandlung. Die Krankheit ist gut behandelbar. Als laufende Medikation erhält sie Bluthochdrucksenkende Tabletten. Darüber hinaus leidet die bP seit Juli 2018 an einer Gürtelrose. Unmittelbare Lebensgefahr ist hiermit nicht verbunden. Genauere Ausführungen siehe ua. Exkurs. Die Behandlung der oa Krankheiten ist in Georgien gewährleistet und hat die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten.

In Österreich hält sich der Sohn der bP, welcher über einen Status eines Asylberechtigten verfügt, auf. Die bP und ihr Sohn leben in getrennten Haushalten. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 08.10.2018 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat keinen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Die Identität der bP wurde von der bB festgestellt.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Zusammengefasst ist insbesondere darauf davon auszugehen, dass die bP Zugang zu den georgischen Sicherheitsbehörden, zum Sozial- und Gesundheitswesen haben und das georgische Gesundheitswesen Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die von der bP beschriebenen Krankheiten bietet.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP hat Georgien zum einem aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und zum anderen, um bei ihrem Sohn zu leben. Ebenso stellte sich ihre Ehe als zerrüttet dar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu medizinischer Behandlung finden bzw. aufgrund ihrer Erkrankung Lebensgefahr bestehen würde, bzw. sie in einen qualvollen Zustand versetzt würde.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würden.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitsystem offen.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines von der bB als nicht bedenklich qualifizierten nationalen Identitätsdokuments.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. zur Förderung des Verfahrens (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Zusammengefasst gab die bP im Wesentlichen an, Georgien wegen der sexuellen Orientierung ihres Sohnes und den daraus entstandenen Problemen, verlassen zu haben.

Dem Bundesamt ist zuzustimmen, wenn sie das Vorbringen der bP mangels konkreter Ausführungen zu konkreten Ereignissen als nicht glaubhaft qualifiziert. Die bP war keiner konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt, und hat dies auch nicht für die Zukunft befürchtet. Ihr würde auch keine andersartige Gefahr drohen.

Auch der Conclusio des Bundesamtes wonach sich die bP durch die Stellung Ihres gegenständlichen Asylantrages wirtschaftliche Vorteile sowie ein Leben in der Nähe ihres Sohnes erhofft hat, ist nicht entgegen zu treten. Dies wird auch deutlich durch ihre Aussage in der Einvernahme, dass sie keinen Arbeitsplatz gefunden und sie nur ihren Sohn habe, bestätigt.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP (bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung vor der bB) nie vorbrachte, dass ihr Gesundheitszustand einen Ausreisegrund bzw. Rückkehrhindernis darstellen würde.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, den Sohn der bP hinsichtlich des Vorliegens besonderer Abhängigkeiten zur bP zu befragen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

Da dem Vorbringen der bP hinsichtlich eines besonderen Naheverhältnisses zu ihrem Sohn die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen war, wird in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, festgehalten, dass die bisherigen Ausführungen zu dieser Causa sowohl seitens der bB als auch seitens des erkennenden Gerichts ausreichend tragfähig sind und nicht mehr weiterer Ermittlungen bedürfen.

Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich im Sinne der obigen Kriterien als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. 2007/06/0248, mwH).

Das ho. Gericht ist nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal die Existenz einer engen Beziehung zu ihrem in Österreich aufhältigen Sohn in tatsächlicher Sicht als wahr unterstellt wird und die von der Behörde hieraus ableitbaren rechtlichen Schlüsse kein Thema der Beweiswürdigung sind.

Soweit die bP allgemeine Ausführungen zur Lage der Transsexuellen auf Grund von Berichten macht, ergibt sich daraus kein anderes Lagebild, das zu einer anderen Beurteilung dieses Falles führen könnte. Vor allem lässt sich von der bP herangezogenen Berichtslage nicht erkennen, dass hinsichtlich der Familienangehörigen quasi eine "Sippenhaftung" bestünde und die bP einer Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung ihres Sohnes ausgesetzt wäre. Zu berücksichtigen ist, dass der georgische Staat nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz sexueller Minderheiten geschaffen hat, sondern zunehmend willens und in der Lage ist, diesen auch tatsächlich zu gewährleisten. So konnte im Jahr 2017 unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen eine LGBT-Demonstration ungestört durchgeführt werden (vgl. AA 11.12.2017), was die generelle Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des georgischen Staates nicht in Zweifel stellt, sondern vielmehr Beleg dafür ist, dass der georgische Staat die richtigen Schlussfolgerungen aus der Identoba-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gezogen hat. Auch das Schreiben des N.V. vermag eine asylrelevante Verfolgung der bP auf Grund der sexuellen Orientierung ihres Sohnes nicht zu belegen, zumal er lediglich angibt, dass Fremde an die Tür geklopft hätten, sie aber nicht die Polizei gerufen hätten, sondern den Abgang der Personen abwarteten.

Der Umstand, wonach die bP in der gegenständlichen Dokumentation unverhüllt zu sehen ist, ist nicht geeignet, dass die bP öffentlich als die Mutter eines Transsexuellen wahrgenommen wird. Seitens des BVwG wird nicht bestritten, dass der Film die nationale und internationale Aufmerksamkeit auf sich zog, womit aber nicht gesagt wird, dass das auch auf die breite Öffentlichkeit zutrifft. Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen kurzen Dokumentarfilm handelt, welcher dem breiten Publikum mangels Ausstrahlung in den privaten bzw. öffentlichen Medien nicht zugänglich ist, sowie, dass dieser ein Thema abhandelt, dass im breite Publikum keine hohe Beachtung findet, ist von einem Wiedererkennungswert der bP in der Öffentlichkeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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