TE Vwgh Beschluss 1997/11/19 97/09/0138

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache der Rajica A in R, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, Bergmannstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 13. März 1997, Zl. 1-0095/97/E5, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhob innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 1997.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1997 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer sechswöchigen Frist aufgefordert, diese selbstverfaßte Beschwerde durch Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung (hinsichtlich der in der genannten Verfügung im einzelnen angeführten inhaltlichen Mängel) zu ergänzen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen zu lassen - oder allenfalls die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe zu begehren - und zwei weitere erforderliche Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (als weiterer Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG) beizubringen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Juli 1997 "neue Beweise und Unterlagen" und stellte unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes.

Mit Beschluß vom 11. August 1997, Zl. 97/09/0138-4, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe. Der genannte (zunächst an die Beschwerdeführerin ergangene) Beschwerdeergänzungsauftrag vom 30. Mai 1997 wurde nunmehr dem vom Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 27. August 1997 zum Vertreter der Beschwerdeführerin bestellten Rechtsanwalt zugestellt.

Innerhalb der zur Mängelbehebung erteilten Frist legte die Beschwerdeführerin durch ihren im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Vertreter einen als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Ergänzungsschriftsatz statt in dreifacher bloß in zweifacher Ausfertigung vor. Die gemäß § 29 VwGG erforderliche (und mit dem genannten Mängelbehebungsauftrag verlangte) dritte Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde nicht vorgelegt. Der genannte Mängelbehebungsauftrag vom 30. Mai 1997 enthielt unter anderem ausdrücklich folgenden Hinweis: "Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde".

Die Beschwerdeführerin ist daher dem an sie (und danach auch an den beigegebenen Vertreter) ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. hierzu die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. NF Nr. 8788/A, sowie vom 10. April 1997, Zl. 96/09/0368, mit weiteren Judikaturnachweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090138.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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