TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 L504 2147604-2

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §13 Abs2

Spruch

L504 2147604-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl. 93887504-180273087, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei verfügt, dass gemäß § 57 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz ihr aufgetragen werde bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe sie unverzüglich nachzukommen: XXXX .

Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.

Aus dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Verfahrensgang ergibt sich Folgendes:

"[...]

- Sie reisten am 18.08.2007 auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellten noch am selben Tag anlässlich der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.

- Mit Bescheid vom 31.01.2008 wies das Bundeasylamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz ab, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon wurde Ihnen nicht zuerkannt und Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (AIS-Zl.: 07 07.544).

- Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde.

- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2012, Zl.: E8 317.669-1/2008/14E, wurde Ihre Beschwerde abgewiesen.

- Dagegen haben Sie erneut Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

- Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde Ihnen vorerst am 14.01.2013 unter der Zahl U61/13-2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Beschwerdebehandlung wurde mit 20.03.2013 schlussendlich abgelehnt.

- Am 01.12.2012 haben Sie sich als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet. Davor sind Sie 5 Jahre keiner Beschäftigung nachgegangen, sie befanden sich auch nicht in Grundversorgung, sondern lebten von der Unterstützung Ihrer Verwandten im Libanon.

- Ein Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG wurde am 18.09.2013 als unzulässig zurückgewiesen.

- Am 08.11.2013 wurde Ihnen nachweislich eine Ausreiseverpflichtung zugestellt (Frist bis 24.11.2013). Dieser Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

- Am 07.08.2014 wurde Ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Asylgesetz ein Aufenthaltstitel gültig bis 06.08.2015 erteilt.

- Dieser Aufenthaltstitel wurde nicht verlängert, bzw. haben Sie nicht um Verlängerung angesucht.

- Am 14.03.2016 (rk: 11.07.2016) wurden Sie vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl XXXX wegen der Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

- Nach dem Einlangen einer Kopie des Urteils des LG Linz am 27.07.2016 bei der ho. Behörde wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Ein Schreiben vom 10.08.2016 zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Verhängung eines Einreiseverbotes und samt der Aufforderung zu den Länderinformationen betreffend Libanon Stellung zu nehmen wurde Ihnen übermittelt. Es wurde Ihnen mit diesem Schreiben schriftlich Parteiengehör gewährt und Sie wurden aufgefordert Ihr aktuelles Privat- und Familienleben darzulegen.

- Mit Schreiben Ihres anwaltlichen Vertreters vom 30.08.2016 nahmen Sie dazu Stellung. Es wurden im Verfahrensverlauf weitere Stellungnahmen eingebracht.

- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden drei mündliche Verhandlungen durchgeführt.

- Sie nahmen am 07.02.2017 an einem Rückkehrberatungsgespräch (durchgeführt vom VMÖ) teil, zeigten sich jedoch nicht rückkehrwillig.

- Aus der Haft wurden Sie nach Verbüßung von knapp zweieinhalb Jahren am 22. 12.2017 bedingt entlassen.

- Mit Erkenntnis des BVwG unter der GZ: L502 2147604-1/28E vom 10.01.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017 unter der Aktenzahl 93887504/161102600 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz mit einer Dauer von acht Jahren erwuchs somit am 12.01.2018 in Rechtskraft II. Instanz

- Ihre rechtliche Vertretung erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 14.03.2018 die Behandlung der Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung ablehnte.

- Trotz des Bestehens eines rechtskräftigen Einreiseverbots mit einer Dauer von 8 Jahren hielten bzw. halten Sie sich fortgesetzt im Bundesgebiet auf.

- Sie sind zur Ausreise aus dem Schengenraum verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf und wollen offensichtlich weiterhin im Bundesgebiet verbleiben. Sie weigern sich somit vehement den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

- Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2019 wurde eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erlassen.

- Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertretung vom 13.03.2019 (hierorts eingelangt am 18.03.2019) erhoben Sie fristgerecht Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid zur Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG.

- Am 18.03.2019 wurde seitens des BFA das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben des BFA an Ihre anwaltliche Vertretung wurden Sie zur Stellungnahme aufgefordert und auch dazu zusätzliche Angaben im Hinblick auf die gegen Ihre Person erlassene Wohnsitzauflage zu machen.

- Am 03.04.2019 langte eine Stellungnahme Ihrer anwaltlichen Vertretung ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die in der Vorstellung angegebenen Argumente wiederholt würden und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wohnsitzauflage nicht erfüllt seien.

- Seitens ho. Behörde wird Ihnen mit diesem Bescheid die Rückkehrberatungseinrichtung XXXX zugeteilt.

- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

[...]"

Gegen diese Entscheidung erhob die bP durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist "Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit" und hat vollinhaltlich auf die Argumente in der Vorstellung vom 13. März 2019 verwiesen und zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben.

Weiters wird ausgeführt, dass keine wie immer geartete Veranlassung oder Notwendigkeit für die gegenständliche Wohnsitzauflage bestünde. Die bP habe alle Behördentermine immer pünktlich wahrgenommen, habe immer mit den Behörden kooperiert und bestehe keine Fluchtgefahr.

Die Wohnsitzauflage diene offensichtlich dazu, ihre bis dato nicht erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet zu sanktionieren. Für diesen Zweck wurde das Rechtsinstitut der Wohnsitzauflage aber nicht eingerichtet. Zudem werde durch die Wohnsitzauflage in ihrem Recht auf privat und Familienleben in unzulässiger Weise eingegriffen, dass sie von ihrer Partnerin getrennt würde. Sie verweise dazu auf das von dieser mit ihr gemeinsam verfasste Schreiben vom 5. September 2019. Weiters werde auf das dem positiven Bericht des Bewährungshelfers verwiesen.

Aus der Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 11. September 2019 ergibt sich im Wesentlichen, dass die bP seit der bedingten Entlassung am 22. Dezember 2017 in Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Die Auflagen würden von ihrer verlässlich eingehalten. Den Lebensunterhalt bestreitet die bP aus selbstständiger Arbeit als Fahrzeughändler. Sie sei sozial gut integriert und lebe mit der verlobten im gemeinsamen Haushalt in Linz. Die Bewährungshilfe sei gerichtlich für 5 Jahre angeordnet.

Aus dem gemeinsam mit der Lebensgefährten verfassten Schreiben ergibt sich im Wesentlichen, dass sie seit September 2011, somit seit acht Jahren, ein Paar seien. Sie würden in Linz gemeinsam leben. Die bP würde selbstständig seit 2012 als Autohändler arbeiten. Sie zahle ihre Steuern und Sozialversicherung immer ordnungsgemäß. Die bP sei reumütig und hoffe bei ihr bleiben dürfen. Sie wolle ihn weiter unterstützen.

Aus der Vorstellung ergeben sich folgende Einwendungen:

Es bestehe keine Notwendigkeit sie in der Betreuungseinrichtung des Bundes unterzubringen. Sie habe einen ordentlichen Wohnsitz in Linz, sie sei dort polizeilich gemeldet und für die Behörde jederzeit verfügbar. Sie habe das Gewerbe des Kfz Handels angemeldet und übe dieses erfolgreich aus. Sie bezahle Sozialversicherungsbeiträge, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer und falle dem Staat nicht zur Last. Sie war jederzeit für die Behörden verfügbar. Sie habe sich keinen behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine Aufforderung zur Rückkehrberatung habe nicht stattgefunden. Eine Aufforderung, sich bei der libanesischen Botschaft einzufinden, sei ebenso wenig erfolgt. Vor diesem Hintergrund stelle die Anordnung der Wohnsitz nahmen unverhältnismäßige Beugemaßnahme dar, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es werde in das Familienleben mit der Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsangehörige ist, eingegriffen.

Der Verwaltungsakt langte am 21.10.2019 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

Die bP bestreitet in der Vorstellung bzw. in der Beschwerde, dass "keine Aufforderung zur Rückkehrberatung stattgefunden habe". Nicht bestritten wird damit jedoch, dass - wie das Bundesamt im Bescheid ausführt und auch in der vom VMÖ übermittelten Liste nachvollziehbar ist - die bP am 07.02.2017 beim VMÖ ein Rückkehrberatungsgespräch geführt hat. Im Verwaltungsakt befindet sich auch eine auf die bP lautende Verfahrensanordnung für das Rückkehrberatungsgespräch. Die bP hat in der Beschwerde keine konkreten und substantiierten Argumente aufgezeigt, weshalb die Mitteilung des VMÖ, dass ein Rückkehrberatungsgespräch tatsächlich stattgefunden hat und die bP dort äußerte nicht ausreisewillig zu sein, nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Genau genommen hat die bP in der Beschwerde auch nicht angeführt, dass sie keine Aufforderung zur Rückkehrberatung erhalten habe, hat aber nicht bestritten bei einem derartigen Gespräch geäußert zu haben nicht ausreisewillig zu sein. Zudem spricht ihr weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt bzw. die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung für die vom VMÖ mitgeteilte nichtvorhandene Ausreisewilligkeit.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt:

"[...]

Zu Ihrer Person

Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und sind libanesischer Staatsangehöriger.

Ihre Identität steht fest.

Sie sind rechtskräftig verurteilt.

Sie sind volljährig.

Sie haben in Österreich ein Gewerbe angemeldet.

Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich

Sie reisten am 18.08.2007 widerrechtlich in das Bundesgebiet ein und haben einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie leben seit 2007 durchgehend in Österreich.

Am 14.03.2016 (rk: 11.07.2016) wurden Sie vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl XXXX wegen der Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Sie verbüßten diese Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX von 26.06.2015 bis zum Entlassungszeitpunkt am 22.12.2017.

Gegen Ihre Person wurden im Lauf der Jahre mehrere Rückkehrentscheidungen in den Libanon erlassen. Die jüngste Rückkehrentscheidung aus einem Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeenden Maßnahme ist mit 12.01.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Sie waren mit Durchsetzbarkeit jeder gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Bis dato sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf und weigern sich, der Ihnen rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Es wurde gegen Ihre Person ein Einreiseverbot mit einer Dauer von acht Jahren erlassen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten :

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie bis dato die Ausreise aus Österreich.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie straffällig wurden.

? Am 14.03.2016 (rk: 11.07.2016) wurden Sie vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl XXXX wegen der Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

- Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass Sie

o am 21.Juni 2015 in XXXX die damals 15-jährige E. C. mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt haben, indem Sie sich - unter Einsatz Ihrer überlegenen Körperkraft und Ihres Körpergewichts - auf sie legten, sie mit den Händen in Rückenlage am Bett fixierten, ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien hinunterzogen und sodann gegen ihren Willen einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführten;

o am 24. Juni 2015 in Linz versucht, W. F. dazu zu bestimmen, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem Sie ihn aufforderten, bei der am nächsten Tag stattfindenden Zeugenvernehmung zu behaupten, Sie nicht zu kennen und dass Sie nicht jene Person seien, mit der er sich mit zwei weiteren Personen am 21. Juni 2015 in der Wohnung in XXXX aufgehalten habe.

Zu ihrem Privat- und Familienleben:

Seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018 sind keinerlei Änderungen Ihrer Privat- und Familienverhältnisse hervorgekommen. Alle danach eventuell entstandenen Anbindungen wussten um Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung.

Vorrausetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage:

Gegen Sie besteht seit 12.01.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Eine aufrechte Duldung gemäß § 46a FPG liegt nicht vor.

Sie sind der Ihnen auferlegten Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

Sie nahmen am 07.02.2017 an einem Rückkehrberatungsgespräch (durchgeführt vom VMÖ) teil, zeigten sich jedoch nicht rückkehrwillig.

2. Beweiswürdigung

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

Erl. zur Regierungsvorlage 311/ME XXV. GP:

Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 kann als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß § 56 gesehen werden. Die vorgeschlagene Bestimmung ist insofern in Einklang mit der GVV, als eine Wohnsitzauflage erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung - und sofern kein Fall einer Duldung vorliegt - ergehen kann und die in Betracht kommenden Personen somit nicht (mehr) Zielgruppe der GVV sind (Art. 1 Abs. 1 GVV). Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie - im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - der Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

Zu Abs. 1: Die Wohnsitzauflage kann in zwei Konstellationen angeordnet werden. Für beide Konstellationen ist die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. Dies sorgt für eine deutliche Abgrenzung zur Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG, welche nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit besitzen kann. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 15b Abs. 4 AsylG 2005 verwiesen. Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird. Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um die Verpflichtung, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Bei derartigen Unterkünften handelt es sich um Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005, in denen vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt werden. Mit Aufnahme in eine solche Einrichtung soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf den politischen Bezirk beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (§ 52a). Hinsichtlich der Versorgung in einer solchen Betreuungseinrichtung wird auf die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 verwiesen.

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren dann davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch andere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

Zu Abs. 3: Abs. 3 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen eine Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 keine Rechtswirkung entfaltet. Bei Wegfall der Gründe nach Abs. 3 lebt die Wohnsitzauflage nach Abs. 1 wieder auf, ohne dass die Erlassung eines neuerlichen Bescheides notwendig wäre. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 52a Abs. 2 verwiesen.

Zu Abs. 4: Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in beiden Fallkonstellationen des Abs. 1 von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist. Verletzt der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a vor. Gleichzeitig kann die Verletzung der Wohnsitzauflage bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zur Anordnung der Schubhaft führen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu §§ 76 Abs. 3 Z 8 und 121 Abs. 1a verwiesen. Es erscheint daher geboten, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung im Mandatsbescheid vorzusehen.

§ 52a Rechtsberatung und Rückkehrhilfe

(1)...

(2) Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach § 27a AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.

(3)...

(4)...

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 04.01.2017 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung und wegen mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen, zuletzt wegen Vergewaltigung, auch ein Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde hat daraufhin gem. § 52a Abs 2 BFA-VG die bP per Verfahrensanordnung aufgefordert an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen, welches nach vorliegender Dokumentation am 07.02.2017 beim VMÖ stattfand. Bei diesem Gespräch zeigte sie sich - so die Mitteilung des VMÖ - nicht rückkehrwillig.

Mit Erkenntnis des BVwG unter der GZ: L502 2147604-1/28E vom 10.01.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz mit einer Dauer von acht Jahren erwuchs somit am 12.01.2018 in Rechtskraft. Die bP hat der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung bis dato nicht Folge geleistet.

Das Bundesamt hat von ihrem Ermessen zur Erlassung einer Wohnsitzauflage Gebrauch gemacht und stützte diese folglich zu Recht auf § 57 Abs 2 Z 4 FPG, weil die beschwerdeführende Partei am 07.02.2017 an einem Rückkehrberatungsgespräch beim VMÖ teilgenommen hat und dabei erklärt hat, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Aus dem bisherigen Verhalten der bP konnte die Behörde auch schließen, dass sie auch weiterhin nicht bereit ist diesbezüglich die österreichische Rechtsordnung zu beachten und damit unzweifelhaft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Das Bundesamt berücksichtigte dabei auch die privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.01.2018 insbesondere auch die Beziehung der bP zur Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsangehörige ist, berücksichtigt und kam in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung dessen ungeachtet zur Erkenntnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten bzw. familiären Interessen wesentlich übersteigen und wegen ihrer Straftaten sogar ein langjähriges Einreiseverbot als notwendig erachtet wurde.

Dass die bP seither in der Zeit der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung bzw. des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes darüber hinaus beachtliche private und/oder familiäre Anknüpfungspunkte erlangt hätte, kam nicht hervor. Insbesondere kann die bP auch aus dem Umstand, dass sie in Österreich auch weiterhin auf selbständiger Basis einen Kfz.-Handel betreibt nichts für dieses Verfahren gewinnen, zumal die bP über keinen Aufenthaltstitel verfügt der diese Erwerbstätigkeit legal machen könnte.

Die auferlegte Wohnsitzauflage erweist sich somit als notwendig und verhältnismäßig.

Zu Spruchpunkt II.

Das Bundesamt hat der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 13 VwGVG

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie sich aus obiger Begründung ergibt, ging das Bundesamt zu Recht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen und der Notwendigkeit eines vorzeitigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides aus. Folglich war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zudem ordnet § 13 Abs 5 VwGVG an, dass über eine derartige Beschwerde "unverzüglich ohne weiteres Verfahren" zu entscheiden hat. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.

Auf Grund gegebener Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Interessenabwägung Mandatsbescheid öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2147604.2.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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