TE Bvwg Beschluss 2019/10/25 L515 2138608-2

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

L515 2138614-2/16E

L515 2138608-2/13E

L515 2138611-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von 1. XXXX , geb. XXXX vorher XXXX , 2. XXXX , geb XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an:

"Durch das hier angefochtene Erkenntnis werden die von der Behörde gegenüber den Revisionswerbern erlassenen Rückkehrentscheidungen durchsetzbar (vgl. dazu erneut VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, Rz 31). Damit droht den Revisionswerbern die Abschiebung nach Georgien und dort ihrem Vorbringen zufolge die Gefahr asylrelevanter Verfolgung und damit eine Verletzung in ihrem Recht auf Leben gemäß Art 2 EMRK und in ihrem Recht, keiner Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu werden.

Dahingehend erweist sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als tunlich, um nicht die Effektivität der gegenständlichen Revision auszuhöhlen. Schließlich könnte der durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der gegenständlichen Revision für den Fall von in Georgien eintretenden Verfolgungshandlungen gegenüber den Revisionswerbern nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die gegenständliche Revision kann entsprechende Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, sodass die Abschiebung der Revisionswerber nach Georgien während des anhängigen Revisionsverfahrens aufgeschoben werden kann. Die Revisionswerber erachten daher die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben und beantragen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht erkennbar."

Am 19.8.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres, die Beschwerdesache betreffendes Ermittlungsergebnis des Polizeiattachés des BMI für Georgien und Aserbaidschan vor.

Seitens des ho. Gerichts wurde für den 29.10.2019 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu entscheiden.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Familienverfahren Revision Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2138608.2.01

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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