TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 L508 2004807-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28

Spruch

L508 2004807-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.02.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgrundlagen sowie die zugrunde gelegten Länderfeststellungen seitens des BFA vorgehalten und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu befinden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen habe können, zumal nichts vorgekommen sei, was eine Verfolgung oder Furcht vor einer solchen als glaubhaft erscheinen ließe. Es sei nicht ersichtlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, aus der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat lasse sich nichts ableiten. Es dürfe angesichts seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit erwartet werden, dass er sich eine Existenz aufbauen könne, eine ausweglose Situation sei nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen (bzw. subsidiären) Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Der BF beantragte in der mit Schreiben vom 21.02.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde die Zuerkennung internationalen Schutzes, in eventu subsidiären Schutzes, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, in eventu die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorlägen und eine solche zu erteilen sei.

5. Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014 gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

6. Der BF brachte am 01.05.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015 abgewiesen wurde.

7. Am 01.12.2016 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).

8. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2016 (AS 1 - 7) gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, dass er Österreich seit der Entscheidung bezüglich seines ersten Asylantrags nicht verlassen habe. In der Folge legte der BF dar, dass er in seinem ersten Asylantrag unrichtige Angaben zu seinem Fluchtgrund getätigt habe. Er habe auch seine Daten nicht richtig angegeben. Der Grund dafür sei gewesen, dass er nicht von seinen Verfolgern gefunden werde. Jetzt wolle er seinen richtigen Fluchtgrund angeben.

9. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2017 wurde der BF zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Österreich befragt. Des Weiteren wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan ausgehändigt (AS 77 - 79).

10. Am 25.01.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 115 - 139).

11. In der Folge legte der BF in der Stellungnahme vom 27.01.2017 (AS 107 - 111) dar, dass zur Asylrelevanz des Vorbringens festzustellen sei, dass insbesondere in Fällen, wie dem des BF, weder eine Schutzwilligkeit, noch eine -fähigkeit der pakistanischen Behörden gegeben sei.

Aus den Berichten, die die besorgniserregende politische und menschenrechtliche Situation verdeutlichen, gehe hervor, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan (richtig: Pakistan) massiv der Gefahr ausgesetzt wäre, in seinen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden, und sei sein Antrag auf internationalen Schutz daher jedenfalls inhaltlich zu behandeln.

Ein soziales Auffangnetz bestehe in Pakistan nicht und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzustellen, dass sich der BF bereits sehr gut an die österreichische Gesellschaft angepasst habe. Der BF habe die deutsche Sprache gelernt, soziale Kontakte geknüpft und im Falle eines Verbleibs in Österreich wäre der BF aufgrund seiner Arbeitswilligkeit keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft.

12. Am 09.05.2017 erfolgte eine abschließende Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 237 - 246).

Unter anderem wurden dem BF zahlreiche Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich und zu seiner Person sowie seinen Lebensumständen in Pakistan gestellt.

Im Übrigen wurde dem BF in der Einvernahme angeboten, in das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt Einsicht zu nehmen und hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete auf die Aushändigung (AS 245).

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF eine Kursbestätigung über den regelmäßigen Besuch des Deutschkurses an der VHS in Vorlage (AS 239).

13. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 31.05.2017 (AS 231 - 235) führte der BF aus, dass auf die katastrophale Sicherheitslage in Pakistan und seine fehlende Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr hinzuweisen sei.

14. Mit dem Bescheid des BFA vom 18.08.2017 (AS 257 - 328) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 316 - 318).

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

15. Gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.09.2017 (AS 337 - 349) zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

16. Die gegen diesen Bescheid des BFA erhobene Beschwerde vom 02.09.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2018, GZ: L508 2004807-2/4E (AS 355 - 449), gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.

Nachfolgend werden die entscheidungsrelevanten Ausführungen dieses Erkenntnisses im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiedergegeben:

......."3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Februar 2014 beträgt mittlerweile etwas mehr als vier Jahre. Diese Aufenthaltsdauer wird jedoch schon dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber - und dies auch nur zeitweise - rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Eine etwa vierjährige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der BF abgesehen vom Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Seit Juni 2014 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Dieser kam er nicht nach. Sein erster Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014 rechtskräftig abgewiesen, womit er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Bis zu seiner neuerlichen Asylantragstellung am 01.12.2016 hielt sich der BF unerlaubt in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nach. Die Dauer des Aufenthalts kann dem BF im Übrigen sehr wohl angelastet werden, zumal es sich nunmehr um eine Folgeantragsstellung handelt und der Beschwerdeführer offenbar durch die zweite unbegründete Asylantragstellung versucht, eine Abschiebung nach Pakistan zu verhindern. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind, er versuchte diese mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind des Weiteren gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über Bekannte sowie Freunde verfügt, als Zeitungszusteller arbeitet, über gewisse Deutschkenntnisse verfügt und er sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2014 in das Bundesgebiet ein, bereits am 19.02.2014 erging im Erstverfahren des BF der erste - abweisende - Bescheid des BFA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits wenige Tage nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Trotz der längeren Aufenthaltsdauer liegt aber ohnehin kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände.

Der Beschwerdeführer besucht(e) einen Deutschkurs an der VHS. Laut seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 09.05.2017 kann er etwas Deutsch. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, sich im Alltag zu verständigen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen aber zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Insgesamt liegen seine Deutschkenntnisse somit aber doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern/ Drittstaatsangehörigen mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Was die behauptete, jedoch nicht belegte, Berufstätigkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass auch daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann.

Der Beschwerdeführer war demnach zweitweise bzw. ist in Österreich als Zeitungs- bzw. Reklamezusteller tätig, wobei es sich hierbei unter Umständen um Schwarzarbeit handelt. Beweismittel für eine berufliche Tätigkeit wurden nicht in Vorlage gebracht.

Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich der BF während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Insbesondere ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel (Gehaltszettel, Versicherungsdatenauszug, Einkommenssteuernachweis) für diese Tätigkeit in Vorlage gebracht hat, und eine legale Erwerbsstätigkeit sohin nicht nachgewiesen hat.

Ferner ist zur Berufstätigkeit eines Asylwerbers auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der BF lebt gemeinsam mit mehreren Bengalen in einer Wohngemeinschaft und behauptet, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut zu haben. Diese Freundschaften sind jedoch erst während des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311), zumal diese Behauptung auch gänzlich unkonkretisiert blieb. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF ein besonderes Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht hat. Ferner brachte er auch keine Unterstützungserklärungen in Vorlage.

Soweit der BF allerdings über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der Umstand, dass der BF zeitweise eine Erwerbstätigkeit als Zeitungs- und Reklameausträger ausübte bzw. ausübt, kann seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226), zumal der Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen hat.

Insofern fällt seine Erwerbstätigkeit - insbesondere auch in Verbindung mit seinen mäßigen Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht. Dieser Umstand relativiert auch die Angaben des BF, wonach er über eine ortsübliche Unterkunft verfüge, zumal er sich diese - mit mehreren bengalischen Staatsangehörigen - teilen muss.

Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo seine Eltern und mehrere Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt, zumal der BF in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig ist und kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (etwa viereinhalb Jahre) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Pakistan.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde.

Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Auch wurde dies nicht etwa im Rahmen einer Beschwerdeergänzung dargelegt.

Dazu wäre der BF, welcher im Beschwerdeverfahren auch vertreten ist, bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich des BF zugehörige Sachverhalte, wie etwa private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel, z.B. Bescheinigungen über den Abschluss von Deutschprüfungen, Heiratsurkunde, Beschäftigungsnachweis oder konkrete Beweisanbote etc. zu erfolgen, da idR eine bloße Behauptung zur Glaubhaftmachung im Asylverfahren nicht ausreicht.

Durch die im Asylverfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen, der Begründung des Bescheides des BFA, ist für den BF deutlich erkennbar, dass solche, alleine in seiner persönlichen Sphäre liegenden Punkte, für die Entscheidung im Asylverfahren von Relevanz sind. Die Verpflichtung des BF zur initiativen Mitteilung bzw. zum entsprechenden Nachweis an das Bundesverwaltungsgericht ist etwa auch aus § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 abzuleiten, wonach der Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem BVwG "unverzüglich" zu übergeben hat.

Der BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte mitgeteilt.

Das Gericht war daher diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann das Bundesverwaltungsgericht aus dem Verschweigen des BF vertretbar schließen, dass es seit der Beschwerdeeinbringung keine relevante Änderung hinsichtlich seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gibt.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Punjabi und Urdu, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Angehörigen leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.".......

Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.03.2018 in Rechtskraft (AS 459).

17. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und am 30.10.2018 erfolgte daher eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Ausreiseverpflichtung des BF (AS 479 - 490). Der BF legte unter anderem dar, dass er schwer krank sei und an Tuberkulose leiden würde. Die entsprechenden Unterlagen werde er vorlegen. Er würde über die Grundversorgung Geld erhalten. Er habe einige Freunde und Bekannte, wobei dies aber keine Österreicher seien. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe mit vier weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. Hierfür zahle er ? 150,--. Eine Deutschprüfung A2 habe er abgelegt. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Derzeit sei er in Spitalbehandlung und wolle er bis zu seiner Heilung in Österreich bleiben. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, da seine Feinde noch immer an der Macht seien.

18. Der BF brachte am 07.11.2018 - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 AsylG beim BFA ein (AS 491 - 503). Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit (AS 505 ff), dass er seit 2014 in Österreich aufhältig sei. Sein Asylverfahren aus dem Jahr 2014 sei rechtskräftig beendet worden. Maßgebliche Änderungen bestünden insbesondere im Erwerb der deutschen Sprache, nunmehr nachgewiesen durch erfolgreichen Abschluss einer Deutschprüfung auf Niveau A2, in der Intensivierung seiner sozialen Integration sowie in seiner beruflichen Integration in Österreich. Der BF habe sich stark um eine Integration in Österreich bemüht, sei schon seit mittlerweile fünf Jahren in Österreich aufhältig, wobei der Aufenthalt zum überwiegenden Teil rechtmäßig gewesen sei, und er würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehendes Umfeldes zahlreicher Freunde und Bekannter keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der BF habe sich zudem stets wohlverhalten. Seit der Ausweisungsentscheidung vor sechs Jahren habe sich daher eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF ergeben. Eine Rückkehrentscheidung wäre eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.

Zu seiner Integration in Österreich wurden ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachkompetenz Niveau A2), ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 25 Wochenstunden (Arbeitgeber XXXX KG) und Unterlagen bezüglich seiner Unterkunft in Wien samt einem Auszug aus dem ZMR, in Vorlage gebracht. Zudem übermittelte der BF eine Aufenthaltsbestätigung eines österreichischen Krankenhauses für den Zeitraum von 04.09.2017 bis 25.09.2017 (AS 511 - 527).

19. Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 07.11.2018 (AS 531 - 533) ein Verbesserungsauftrag, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument samt Kopie sowie das Original einer Geburtsurkunde samt Kopie (oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) binnen einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme.

20. Am 06.12.2018 brachte der BF ein Zeugnis über die Ablegung einer Deutschprüfung Niveau A2 vom 30.03.2017 in Vorlage (AS 535).

21. Am 21.01.2019 wurde der BF abschließend zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK niederschriftlich vor dem BFA einvernommen (AS 543 ff). Der BF führte aus, dass er seit Februar 2014 in Österreich sei. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nach den negativen Asylbescheiden nicht nachgekommen, da er sehr viele Probleme in seiner Heimat habe. Er würde von der Caritas unterstützt werden und habe einen Deutschkurs Niveau A2 absolviert. In seiner Freizeit würde er Spaziergänge machen und sich die Stadt ansehen. Er würde auch gerne im Internet surfen und kochen. Er würde nicht arbeiten, habe aber den Beruf des Fahrradreparateurs erlernt. Er lebe für ? 150,-- pro Monat mit vier weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. Ein Freund würde ihn bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einstellen. Als Bezahlung wären etwa ? 850,-- bis ? 900,-- geplant. Er verfüge in Österreich über keine Verwandten und sei ledig sowie kinderlos. Seine Eltern und seine Geschwister (3 Schwestern und 3 Brüder) würden in Pakistan leben. Er habe indische und pakistanische Freunde. Sie würden sich unterhalten und Kaffee trinken. Im Sommer würde er außerdem gerne Fußball spielen.

22. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 21.05.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA insbesondere das Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens dem Privat-und Familienleben des BF zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH wurde insbesondere ausgeführt, bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art 8 EMRK zu unterziehen sei, sei eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege allerdings dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK gebiete.

Subsumierend hielt das BFA fest, dass im Fall des BF keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl die Sprachkenntnisse, als auch die Umstände der Lebensführung des BF seien unverändert. Laut Aktenlage habe der BF bis dato lediglich einen Sprachkurs mit dem Level A2 absolviert, und dies erst kurz vor der Antragstellung auf Ausstellung des Aufenthaltstitels. Aber auch sich im Alltag auf Deutsch verständigen zu können, beweise keine erfolgreiche und dauernde Integration, mehr noch werde der Versuch der Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache sogar vorausgesetzt. Versuche die Sprache noch besser zu erlernen, würden einen gewissen Willen einer positiven Integration zeigen, seien jedoch nicht so außergewöhnlich, dass diese als besonders schützenswert anzusehen seien. Eine Befragung der Person des BF im Rahmen der Niederschrift vom 21.01.2019 sei aber nur mittels eines Dolmetschers möglich gewesen. Der BF gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von Unterstützungen durch die Caritas. In seiner Freizeit treffe er sich mit seinem Freundeskreis der laut eigenen Angaben aus indischen und pakistanischen Freunden bestünde. Von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft könne hier nicht ausgegangen werden.

Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Da im Fall des BF im Übrigen weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.

23. Mit Schriftsatz vom 18.06.2019 (AS 565 - 569) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung.

23.1. Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Zeitraum zwischen der Ablehnung des Asylverfahrens und der vorliegenden Antragstellung bzw. der Ausstellung des hier angefochtenen Bescheids über ein Jahr her sei und daher keineswegs "sehr kurz" sei. Auch die vorgebrachten Änderungen des Sachverhalts seien nicht zu vernachlässigen. Zur Integration des BF sei festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen, von der Behörde nicht angemessen beurteilt worden seien, da daraus eine intensive soziale, sprachliche und familiäre Integration des BF in Österreich zu entnehmen sei, die in der Zeit seit dem Abschluss des Asylverfahrens entwickelt worden sei, was im angefochtenen Bescheid unbeachtet geblieben sei. Der BF, der bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, habe diverse Unterlagen vorgelegt, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts bezüglich der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich begründen würden. Der BF beherrsche die deutsche Sprache auf mehr als ausreichendem Niveau, um sich im Alltag zu verständigen und eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können, er habe vielfältige soziale Kontakte in Österreich und konkrete Zukunftspläne. Sogar einen Arbeitsvorvertrag könne der BF vorweisen, womit sichergestellt sei, dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen würde.

Bei einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Art. 8 EMRK sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden und somit pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. Würde man immer nur die Änderungen der Intensität der Integration von der letzten Entscheidung aus beurteilen und nicht die Situation des BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich in Betracht ziehen, könnte es unter Umständen nie zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts kommen, was im Ergebnis direkt Art. 8 EMRK widerspreche und dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung zur Niederlassung.

23.2. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, den Aufenthaltstitel zu erteilen, eventualiter eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, eventualiter festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, eventualiter festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei und eventualiter das Verfahren an das BFA zurückzuverweisen.

23.3. Der Beschwerde ist ein weiterer arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage) für den BF seitens der XXXX KG in Kopie (AS 570) angeschlossen.

23.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist sunnitischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren.

Er stellte am 15.02.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014 gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Am 01.12.2016 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenfalls rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2018 negativ abgesprochen und wurde abermals eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach Pakistan erlassen.

Der Beschwerdeführer hat bereits aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und durch den Besuch eines Deutschkurses gewisse Deutschkenntnisse, etwa zur Führung eines Alltagsgesprächs. Der BF bezieht seit 26.09.2017 erneut Leistungen aus der Grundversorgung bzw. wird zur Finanzierung seines Lebensunterhalts von der Caritas unterstützt. Er geht im Bundesgebiet keiner beruflichen Beschäftigung nach. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, wobei er sich mit mehreren Personen eine Wohnung teilt. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor in Pakistan. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines verfahrensgegenständlichen Antrages im Wesentlichen lediglich neu vor, einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen zu haben. Zudem würde ihn ein Freund bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einstellen. Als Bezahlung wären etwa ? 850,-- bis ? 900,-- geplant. Neu in Vorlage gebracht wurden in diesem Zusammenhang ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachkompetenz Niveau A2), ein Zeugnis über die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2, zwei arbeitsrechtliche Vorverträge für eine Tätigkeit bei der XXXX KG, Unterlagen bezüglich der Unterkunft des BF in Wien samt einem Auszug aus dem ZMR. Zudem übermittelte der BF eine Aufenthaltsbestätigung eines österreichischen Krankenhauses für den Zeitraum von 04.09.2017 bis 25.09.2017.

Ansonsten konnten keine maßgeblichen, insbesondere über die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 13.03.2018 hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2018 ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist nach wie vor gültig.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn erstmals mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014 erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nach. Stattdessen beantragte der BF Anfang Dezember 2016 erneut internationalen Schutz. Gegen ihn wurde daraufhin im zweiten Asylverfahren abermals im März 2018 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam der BF ebenso wenig nach.

Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem nunmehrigen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom 07.11.2018 im Hinblick auf sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 13.03.2018, rechtskräftig seit 16.03.2018) nicht vorliegt.

Die Verhältnisse in Pakistan haben sich seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 13.03.2018, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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