TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 W199 2115109-1

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

AVG §57
B-VG Art133 Abs4
EisbEG §44
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §7
GGG Art1 §28 Z4
GGG Art1 §32 TP12a
GGG Art1 §7 Abs1 Z1a
WRG 1959 §117

Spruch

W 199 2115109-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 17.8.2015, Zl. 1 Jv 3319-33/15x (819 818 Rev 6290/15v), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß TP 12a, § 7 Abs. 1 Z 1a GGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX (in der Folge: Bezirkshauptmannschaft) vom 28.12.1981 wurden gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. 215 (in der Folge: WRG 1959) zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage Quellschutzmaßnahmen bestimmt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11.11.1996 wurden weitere Maßnahmen zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage getroffen, darüber erging eine Berufungsentscheidung vom 23.7.1997. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14.4.2010 wurde den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen.

1.2.1. Am 17.6.2010 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung an das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht).

Mit Beschluss vom 26.9.2012 setzte das Landesgericht die Entschädigung der Beschwerdeführer für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11.11.1996 in der Fassung der Berufungsentscheidung des "Amtes der Tiroler Landesregierung" vom 23.7.1997 getroffenen Auflagen und Maßnahmen zum Schutz einer Quelle mit 51.568,04 Euro fest. Für die Schutzanordnungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 28.12.1981 setzte es die Entschädigung mit 0 Euro fest. Das Landesgericht sprach weiters aus, dass ein Kostenersatz nicht stattfinde.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Rekurs an das Oberlandesgericht XXXX (in der Folge: Oberlandesgericht). Auch die Antragsgegnerin, die Wassergenossenschaft XXXX , erhob einen Rekurs.

Mit Beschluss vom 31.1.2013 gab das Oberlandesgericht beiden Rekursen Folge, hob den angefochtenen Beschluss vom 26.9.2012 auf und verwies ihn (gemeint: die Sache) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen habe, dass aber die Rechtsmittelkosten der Beschwerdeführer als weitere Verfahrenskosten zu behandeln seien. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es gemäß § 64 Außerstreitgesetz BGBl. I 111/2003 (in der Folge: AußStrG) zu. Am 13.3.2013 brachten die Beschwerdeführer einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 27.6.2013 wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der Beschwerdeführer zurück und sprach aus, dass die Parteien die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen hätten.

1.2.2. Mit Beschluss vom 30.6.2014 setzte das Landesgericht gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 117 WRG 1959 die Entschädigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11.11.1996 in der Fassung der Berufungsentscheidung des "Amtes der Tiroler Landesregierung" vom 23.7.1997 getroffenen Auflagen und Maßnahmen mit 48.087,19 Euro, jene des Drittbeschwerdeführers für dieselben Auflagen und Maßnahmen mit 4532,85 Euro fest. Die Entschädigungen für die Schutzanordnungen des Bescheides vom 28.12.1981 wurden mit 0 Euro festgesetzt. Das Landesgericht sprach aus, dass ein Kostenersatz nicht stattfinde.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer am 29.7.2014 Rekurs an das Oberlandesgericht. Auch die Antragsgegnerin, die oben genannte Wassergenossenschaft, erhob einen Rekurs.

Mit Beschluss vom 18.12.2014 gab das Oberlandesgericht den Rekursen keine Folge, bestätigte die Entscheidung des Landesgerichtes mit der Maßgabe, dass ein Mehrbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen werde, und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, den Antragstellern binnen 14 Tagen die mit 2537,20 Euro (darin 422,87 Euro Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, es differenzierte, in welcher Höhe dieser Ersatz den einzelnen Antragstellern zustehe (2283,48 Euro an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, 253,72 Euro an den Drittbeschwerdeführer). Die Kostenentscheidung begründete das Oberlandesgericht damit, der gemäß § 117 Abs. 6 zweiter Satz WRG 1959 anzuwendende § 44 Abs. 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz BGBl. 71/1954 (in der Folge: EisbEG) sehe einen Kostenersatzanspruch ausschließlich des Enteigneten bzw. des durch die Schutzgebietsverordnung Belasteten vor, daher habe die Antragsgegnerin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung unabhängig von ihrem Erfolg selbst zu tragen. Die Beschwerdeführer hätten für ihren erfolglosen Rekurs keinen Anspruch auf Kostenersatz, wohl aber auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung. Das Rekursinteresse betrage entsprechend der vorliegenden Verbesserung des Rekursantrags richtig 45.328,52 Euro, insoweit seien die verzeichneten Kosten für die Rekursbeantwortung zu korrigieren. Die zum verbesserten Rekurs eingebrachte Rekursbeantwortung sei zwar zulässig, aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iSd §§ 40 ff. ZPO nicht erforderlich gewesen. Sie sei daher nicht zu entlohnen gewesen. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

1.3.1.1. Am 28.3.2013 - somit nachdem der Revisionsrekurs eingebracht, darüber aber noch nicht entschieden worden war - brachten die Beschwerdeführer beim Landesgericht (bzw. bei dessen Präsidenten) einen Berichtigungsantrag ein. Darin bezogen sie sich auf einen - im vorgelegten Akt nicht enthaltenen - Zahlungsauftrag "des Landesgerichtes XXXX " (gemeint vermutlich: des Präsidenten dieses Gerichtshofs - der belangten Behörde - bzw. des Kostenbeamten namens der belangten Behörde) vom 15.3.2013. Sie führten aus, die Kosten und Gebühren im vorliegenden Entschädigungsverfahren seien nach Sonderbestimmungen des EisbEG iVm dem WRG 1959 zu beurteilen. Ein Abgehen von diesen Grundsätzen könne insbesondere "durch das geänderte Gerichtsgebührengesetz" nicht erfolgen. Die Kosten und Gebühren in einem Entschädigungsverfahren seien nach wie vor von jenem zu tragen, zu dessen Gunsten enteignet werde; sie könnten nicht im Voraus vom Enteigneten begehrt werden. Das Gleiche gelte für enteignungsähnliche Situationen. Vorweg vom Enteigneten Gebühren zu begehren, könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eventuell nachträglich ein Rückersatz ermöglicht werde. Außerdem fehle derzeit jede Grundlage für die Gebührenberechnung, da die Berechnungsgrundlage nach wie vor die ermittelte endgültige Entschädigung sei und daher erst mit Beendigung des Verfahrens die Gebühren festgesetzt werden könnten, dabei sei als Zahlungsverpflichteter der Begünstigte anzusehen. Sei der Enteignete Rechtsmittelwerber, so könne er nicht verpflichtet werden, mit Einbringung des Rechtsmittels eine Gebühr zu entrichten. Auch im "geänderten GGG" sei nach wie vor festgehalten, dass für einzelne Verfahren besondere Bestimmungen gölten, so auch im vorliegenden Verfahren.

1.3.1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.4.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde den Beschwerdeführern Pauschalgebühren - vermutlich nach TP 12a lit. b iVm TP 12 lit. d Z 2 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG; wörtlich "PG TP 12 lit d Z 2 GGG PG T12a b)") - von 2320,80 Euro sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro vor, somit einen offenen Gesamtbetrag von 2328,80 Euro. (Diese Vorschreibung bezieht sich offenbar auf den Revisionsrekurs der Beschwerdeführer.)

Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer am 29.4.2013 einen Berichtigungsantrag; er ist wörtlich gleich wie jener vom 28.3.2013 begründet, der sich gegen den Zahlungsauftrag vom 15.3.2013 gerichtet hatte.

1.3.2. Mit Bescheid vom 17.6.2013 schob die belangte Behörde die Entscheidung über die beiden Berichtigungsanträge bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs auf, da "die Auslegung der Entstehung der Gebührenpflicht nicht zweifelsfrei" sei. Nach § 2 Abs. 1 lit. I GGG entstehe die Gebührenpflicht für die in TP 12 lit. d GGG angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, es werde aber nicht auf eine rechtskräftige Beendigung abgestellt. (Nach dem - erst danach ergangenen - Erk. VwGH 29.8.2013, 2010/16/0271, kommt es nicht auf die Rechtskraft an.)

Mit Bescheid vom 12.12.2013 - somit noch bevor der Beschluss vom 30.6.2014 erging - gab die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen der Beschwerdeführer Folge. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes vom 26.9.2012 erhoben, dafür seien gemäß TP 12a GGG Gebühren von 1548 Euro sowie 8 Euro "Eintragungsgebühr" (gemeint: Einhebungsgebühr) vorgeschrieben worden. Für den folgenden Revisionsrekurs seien gemäß TP 12a GGG Gebühren von 2320,80 Euro sowie 8 Euro "Eintragungsgebühr" (gemeint wieder: Einhebungsgebühr) vorgeschrieben worden. Gegen diese beiden Zahlungsaufträge vom 15.3.2013 und vom 17.4.2013 richteten sich die Berichtigungsanträge. - Gemäß TP 12 lit. d Z 2 GGG betrage die Bemessungsgrundlage bei Ermittlungen der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag. Keine Bestimmung gehe vom "rechtskräftig" ermittelten Entschädigungsbetrag aus. (Der Ausdruck "rechtskräftig" wurde erst durch Art. 1 Z 60 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 [in der Folge: GGN 2015] in TP 12a GGG eingefügt, diese Fassung war hier nicht anzuwenden.) Gemäß "§ 12a GGG" (gemeint: TP 12a GGG) bemäßen sich die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren in zweiter Instanz nach dem Doppelten, jene für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach dem Dreifachen der für die erste Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren. Sie betrügen daher nach TP 12a GGG das Doppelte bzw. Dreifache des Betrages, der zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels für das Verfahren erster Instanz bei Fälligkeit zu entrichten wäre, ohne dass es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren ankomme. Bei der Bemessung der Gebühr sei daher von der vom Erstgericht festgesetzten Entschädigung auszugehen. Die Pauschalgebühr habe daher das Doppelte bzw. das Dreifache von 774 Euro betragen. Zahlungspflichtig sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG immer der Rechtsmittelwerber. Nur § 2 GGG normiere in Abs. 1 lit. i, dass die Gebührenpflicht für die in TP 12 lit. d GGG angeführten außerstreitigen Verfahren mit ihrer Beendigung entstehe, ohne jedoch auf eine rechtskräftige Beendigung abzustellen. Da infolge der Zurückweisung des Revisionsrekurses die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung wieder beim Erstgericht liege, liege noch keine endgültige Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vor. Im Zweifel sei daher den Berichtigungsanträgen Folge zu geben, da aus dem GGG nicht zweifelsfrei hervorgehe, ob die Pauschalgebühren für die Entschädigung nach "TP 12d GGG" (gemeint: TP 12 lit. d Z 2 GGG) sowie die Rekurs- und Revisionsrekursgebühren gemäß TP 12a GGG mit der Feststellung des Entschädigungsbetrages oder erst bei rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zur Zahlung auferlegt werden müssten.

1.3.3. Am 11.3.2015 - somit nachdem die Entschädigung rechtskräftig festgesetzt worden war - stellten die Beschwerdeführer einen "Antrag auf geänderte Gebührenbestimmung, sowie Kostenbestimmung". Sie brachten vor, anlässlich einer Akteneinsicht am 5.3.2015 habe der Drittbeschwerdeführer - der auch die beiden anderen Beschwerdeführer vertritt - in Erfahrung gebracht, dass die Beschwerdeführer bzw. ihr seinerzeitiger Vertreter (die Beschwerdeführer waren im Revisionsrekursverfahren rechtsfreundlich vertreten worden) aufgefordert worden seien, "Gebühren für 2 Rechtsmittel zu bezahlen und die Vertretungskosten nicht bestimmt wurden, soweit diese Festsetzung noch ausständig war". Die Kosten und Gebühren des Verfahrens über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung seien nach dem unverändert gebliebenen Grundsatz vom "Enteigner" (Anführungszeichen im Original) zu tragen. Diese Bestimmung sei an sich uneingeschränkt auch iSd WRG 1959 anzuwenden und eine lex specialis gegenüber der ZPO und dem GGG. Nur Kosten, die durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten entstünden, seien nicht zu ersetzen. Dies liege hier nicht vor, sondern es sei ein ausdrückliches Recht einer Partei, ein Rechtsmittel zu ergreifen, noch dazu, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich zulasse. Auch der Rekurs sei gerechtfertigt gewesen. Daher seien alle Kosten und Gebühren von den "Enteignern" zu tragen. Somit müssten auch die Kostenentscheidungen für die Vertretungskosten, soweit sie nicht zugesprochen worden seien, als unrichtig bezeichnet werden. Jedenfalls könnten diese Kostenentscheidungen nicht auf die Frage der Gebührentragung durch die Beschwerdeführer umgelegt werden. Die Frage der Tragung von Gebühren und Kosten sei losgelöst von den allgemeinen Kostenprinzipien im Außerstreitverfahren nach rechtskräftigem Abschluss nach den Bestimmungen des EisbEG zu lösen. Diesbezüglich wäre auch eine Entscheidungsänderung berechtigt. In Anlehnung an zahlreiche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sei die Kostentragungsverpflichtung durch den Enteigner nach wie vor anzuwendende Rechtsgrundlage, dabei sei ausdrücklich festgehalten worden, dass diese Kostentragungspflicht nicht vom Erfolg eines Rechtsmittels oder Antrages abhänge, sondern nur durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten eingeschränkt werden könne. Daran habe auch die Änderung der Gebührenbestimmungen nichts geändert. Außerdem werde im GGG ausdrücklich festgehalten, dass Sonderbestimmungen in einzelnen Verfahren weiterhin gölten und eben in Entschädigungsverfahren die Kosten und Gebühren dem "Enteigner" anzulasten seien. - Es werde daher beantragt festzustellen, dass kein ungerechtfertigtes Einschreiten der Beschwerdeführer vorliege und daher die Antragsgegnerin alle Kosten und Gebühren im gegenständlichen Verfahren zu tragen hätten; alle Zahlungsaufforderungen, die an die Beschwerdeführer gerichtet seien, mögen auf die Antragsgegnerin umgeändert werden. Es werde auch beantragt, die Vertretungskosten, die bisher nicht zugesprochen worden seien, zu bestimmen und der Antragsgegnerin zur Zahlung aufzutragen. Die diesbezüglichen bisherigen Kostenentscheidungen stünden dem nicht entgegen, da sie auf den jeweiligen prozessnahen Verlauf abgestellt gewesen seien, nicht aber auf die Entschädigungspflicht, zu der auch die gänzliche Kostentragung gehöre.

Mit Aktenvermerk vom 20.3.2015 hielt die Revisorin beim Oberlandesgericht fest, hinsichtlich der Gebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG sei die Zahlungspflicht in § 28 GGG (gemeint ist die Z 4 dieser Bestimmung) klar geregelt; zahlungspflichtig sei derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfinde, hier also die Wassergenossenschaft. Hinsichtlich der Gebühren nach TP 12a GGG (Rechtsmittelgebühren) treffe die Zahlungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG den Rechtsmittelwerber. Diese Gebühren stellten weitere Verfahrenskosten dar. Weiters werde darauf hingewiesen, dass bei drei Lastschriftanzeigen der jeweilige Vertreter als zahlungspflichtige Partei angeführt sei, sie seien daher aufzuheben. Zwei Vorschreibungen beträfen laut Lastschriftanzeige die TP 12 lit. d Z 2 GGG und seien daher dem Enteigner vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom 22.6.2015 führte der Drittbeschwerdeführer aus, er habe durch zufällige Akteneinsicht erfahren, dass Lastschriftanzeigen an seinen seinerzeitigen Vertreter zugestellt worden seien, obwohl er seinerzeit bekannt gegeben habe, dass weitere Zustellungen an ihn erfolgen sollten, auch betreffend die beiden anderen Beschwerdeführer. Er weise darauf hin, dass der Antrag vom 10.3.2015 (gemeint ist der mit 10.3.2015 datierte Antrag vom 11.3.2015) noch unerledigt sei. Ergänzend weise er darauf hin, dass zwischen der verfahrensmäßig-zivilrechtlichen Kostenbeurteilung und der besonderen Kostenregelung nach dem EisbEG zu unterscheiden sei. § 44 EisbEG sei nach wie vor in vollem Umfang wahrzunehmen und gehe allen anderen Kostenbestimmungen vor, auch jenen des GGG. Auch nach dem "derzeitigen GGG" seien dem Enteigneten weiterhin alle Kosten zu ersetzen, es dürften ihm keine Kosten angelastet werden. Die einzige Ausnahme liege bei ungerechtfertigtem Einschreiten vor. Dies sei hier nicht der Fall. Durch viele Entscheidungen sei klargestellt, dass § 44 EisbEG alle Kosten umfasse, daher alle Gerichtskosten, Vertretungskosten und sonstigen Verfahrenskosten. Der Grundgedanke dieser Regelung liege im Schutz des Eigentums und im besonderen Schutzbedürfnis des "Schwächeren". Der Drittbeschwerdeführer verweise ua. auf die Entscheidungen VwGH 18.10.1973, 0279/73; 11.2.1993, 90/06/0211; 17.12.2014, 2012/06/0109.

1.3.4.1.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 2.7.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde den Beschwerdeführern Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a GGG ("PG TP 12a lit a GGG für Rekurs vom 25.10.2012") von 1580 Euro sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von 8 Euro vor, somit einen offenen Gesamtbetrag von 1588 Euro.

Mit einem weiteren Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom selben Tag schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde den Beschwerdeführern Pauschalgebühren nach TP 12a lit. b GGG ("PG TP 12a lit b GGG für Revisionsrekurs vom 13.3.2013") von 2370 Euro sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von 8 Euro vor, somit einen offenen Gesamtbetrag von 2378 Euro.

1.3.4.1.2. Gegen beide Zahlungsaufträge erhoben die Beschwerdeführer am 9.7.2015 Vorstellung (als "Beschwerde" bzw. "Berichtigung[santrag]" bezeichnet). Darin wird ausgeführt, vorweg werde auf die Entscheidung vom 12.12.2013 (mit der die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen der Beschwerdeführer Folge gegeben hatte) und den damit zusammenhängenden Berichtigungsantrag verwiesen. Die Bestimmungen des EisbEG hätten nach wie vor bezüglich der Kostentragung uneingeschränkt auch in Bezug zum GGG Gültigkeit. Unabhängig vom Erfolg eines Rechtsmittels seien dem Enteigneten die Kosten zu ersetzen bzw. könne er nicht belastet werden. Nur im Falle eines ungerechtfertigten Einschreitens sei diese Kostenregelung ausnahmsweise nicht anzuwenden. Es werde auf die Eingabe vom 10.3.2015 (gemeint ist wieder der mit 10.3.2015 datierte Antrag vom 11.3.2015) und den Inhalt des Schreibens vom 22.6.2015 verwiesen, über die noch nicht entschieden worden sei.

Mit Verfügung vom 22.7.2015 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht gemäß § 57 Abs. 3 AVG, den "Grundakt" binnen einer Woche zur Prüfung der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung und zur materiellen Überprüfung ihrer Stichhaltigkeit bzw. des Mandatsbescheids (gemeint: der beiden Mandatsbescheide) vom 2.7.2015 vorzulegen.

1.3.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die Mandatsbescheide vom 2.7.2015, sprach aus, dass die Zahlungsaufträge aufrecht blieben, und verpflichtete die Beschwerdeführer, den offenen Gesamtbetrag von 3966 Euro auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen. Begründend wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und sodann festgestellt, die Vorstellung sei rechtzeitig. Im Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG sei der Grundakt zur Prüfung der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung eingeholt worden. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen nach dem WRG 1959 sei das EisbEG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten seien die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG anzuwenden. Gemäß § 30 Abs. 2 EisbEG habe das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibe. Gemäß § 44 Abs. 1 EisbEG seien die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen würden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten. Gemäß § 44 Abs. 2 EisbEG habe der Enteignete in gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Sodann referiert die belangte Behörde § 7 Abs. 1 Z 1 a, § 28, TP 12 lit. d Z 2, TP 12a lit. a und b und die Anm. 3 zu TP 12 a GGG. Sie bezieht sich auf die Rekurs- und auf die Revisionsrekursentscheidung und auf die darin enthaltenen Kostenentscheidungen. Der gegen den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes vom 30.6.2014 erhobene Rekurs sei im Hinblick auf die Anm. 3 zu TP 12a GGG nicht mehr relevant. In der Kostenentscheidung dieses Beschlusses führe das Landesgericht aus, dass ein Kostenersatz nicht stattfinde. Weiters werde (dort) ausgeführt, dass gemäß § 117 Abs. 6 WRG 1959 auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen die Bestimmungen des EisbEG sinngemäß anzuwenden seien. Demgemäß seien die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen würden, vom Eisenbahnunternehmen (hier: vom Wasserberechtigten) zu bestreiten. Demnach gebühre der Antragsgegnerin als Wasserberechtigter - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - nie ein Kostenersatz. Darauf stellten auch die Kostenbestimmungsbeschlüsse für die Gebühren des Sachverständigen ab. Kosten iSd § 44 Abs. 2 EisbEG hätten die Beschwerdeführer nicht verzeichnet. Im Schriftsatz vom 19.5.2014 habe der Drittbeschwerdeführer zwar einen Kostenbeitrag von 5000 Euro geltend gemacht, ihn aber nicht näher aufgeschlüsselt. Ihm könnte als nicht berufsmäßigem Parteienvertreter und selbst betroffener Partei maximal ein Ersatz für konkret bescheinigte Barauslagen zugesprochen werden, die aber nicht verzeichnet worden seien. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens hätten die dort anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohnehin endgültig selbst zu tragen, sodass insgesamt ein Kostenersatz nicht in Betracht komme.

Die Vorstellung habe der Drittbeschwerdeführer für sich selbst und die beiden anderen Beschwerdeführer eingebracht und selbst unterfertigt. Dem "Gericht" (gemeint: der Justizverwaltungsbehörde) lägen keine Vollmachten der beiden anderen Beschwerdeführer vor. Da der Vorstellung keine Folge zu geben sei und die Beschwerdeführer solidarisch für die Forderungen hafteten, sei diese Vollmacht nicht überprüft worden. (Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die belangte Behörde Vollmachten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für den Drittbeschwerdeführer vom 1.3.2015 vor, sodass dieser Frage nicht weiter nachgegangen werden muss.)

Im gerichtlichen Verfahren werde zwischen Kosten und Gebühren unterschieden. Die Pauschalgebühren fielen unter § 1 Z 1 GEG (Gebühren); Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher usw. seien eindeutig Kosten gemäß § 1 Z 5 GEG. § 44 EisbEG (und somit auch § 117 WRG 1959) betreffe die Kosten des Verfahrens sowie die rechtsfreundliche Vertretung. Diese Kosten seien dem Enteigner aufzuerlegen. Hinsichtlich der Pauschalgebühren gelte - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - das GGG. Die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren sei daher dem Enteigner, die Gebühr für die Rechtsmittelverfahren dem jeweiligen Rechtsmittelwerber vorzuschreiben. Der Enteignete habe die Möglichkeit, diese Gebühren als weitere Verfahrenskosten geltend zu machen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Pauschalgebühren für die Rechtsmittelverfahren direkt dem Enteigner vorzuschreiben seien. Die vom Drittbeschwerdeführer zitierten Entscheidungen beträfen Sachverständigenkosten und Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung, die dem Enteigneten zu ersetzen seien. Die Pauschalgebühren seien aber jedenfalls nach dem GGG vorzuschreiben. Die Beschwerdeführer seien daher hinsichtlich der Rekurs- und der Revisionsrekursgebühren gemäß TP 12a GGG zahlungspflichtig. Eine nachträgliche Bestimmung als weitere Verfahrenskosten obliege dem Gericht und könne nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.9.2015. Darin wird zunächst weitgehend das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgebracht, § 44 EisbEG gehe allen anderen Kostenregelungen vor, insbesondere auch den Vorschriften des GGG. Die Kostenregelung nach dem EisbEG umfasse alle Kosten, wie Gerichtskosten, Gerichtsgebühren und damit auch Gebühren für Rechtsmittel. Grundgedanke dieser Regelung sei, dass dem Enteigneten ein besonderes Schutzinteresse zuzugestehen sei, das nur durchbrochen werde, wenn sein Einschreiten "ungerechtfertigt" (Anführungszeichen im Original) sei. Davon könne hier keine Rede sein, zumal da der Rechtsgang zum Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt worden sei. Auch nach dem GGG seien die Pauschalgebühren vom Enteigner zu tragen. Auch für die Rechtsmittelgebühr sehe das GGG eine Einschränkung vor, indem es auf Sonderregelungen (wie jene nach dem EisbEG) verweise.

Hinsichtlich der Bevollmächtigung wird darauf verwiesen, dass das Vollmachtverhältnis in all den Jahren des Entschädigungsverfahrens (Verwaltungs- und gerichtliches Verfahren) gegeben gewesen sei. Unabhängig davon würden dieser Eingabe noch Vollmachten angeschlossen (diese Vollmachten sind im vorgelegten Akt an dieser Stelle nicht enthalten).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 2.7.2015 sind im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten; die belangte Behörde hat sie auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes nachträglich vorgelegt. Auch die Vollmachten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin legte die belangte Behörde nachträglich vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1.1. § 57 AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.1.2.1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:

"Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."

Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.

1.1.2.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Mandatsbescheide erlassen wurden und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 GGN 2015 wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.2.1.1. TP 12 GGG lautete zum maßgeblichen Zeitpunkt auszugsweise:

in der Spalte "Gegenstand":

"Pauschalgebühren für folgende Verfahren: [...]

d) [...]

2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,"

in der dazugehörigen Zeile der Spalte "Maßstab für die Gebührenbemessung":

"vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag"

und in der dazugehörigen Zeile der Spalte "Höhe der Gebühren":

"1,5 vH".

Durch Art. 1 Z 60 GGN 2015 wurde in der TP 12 lit. d Z 2 GGG in der Spalte "Maßstab für die Gebührenbemessung" vor dem Wort "ermittelten" das Wort "rechtskräftig" eingefügt. Diese Änderung trat gemäß Art. VI Z 62 GGG idF des Art. 1 Z 69 GGN 2015 mit 1.1.2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12. 2015 abschließend verwirklicht wird. Die Änderung ist somit im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.

1.2.1.2. TP 12a GGG lautete zum maßgeblichen Zeitpunkt:

in der Spalte "Gegenstand":

Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)"

Den lit. a und b entspricht in der Spalte "Höhe der Gebühren":

(zu lit. a): "das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren"

(zu lit. b): "das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren"

TP 12a GGG wurde durch Art. 9 Z 15 Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl. I 52 eingeführt, er trat gemäß Art. VI Z 35 GGG idF des Art. 9 Z 19 Budgetbegleitgesetz 2009 mit 1.7.2009 in Kraft. TP 12a GGG ist anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30.6.2009 liegt.

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.943/2014 wurde TP 12a GGG als verfassungswidrig aufgehoben und angeordnet, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft trete. Sodann wurde TP 12a GGG durch Art. 1 Z 64 GGN 2015 neu gefasst. Er trat in dieser Fassung gemäß Art. VI Z 62 GGG idF des Art. 1 Z 69 GGN 2015 mit 1.1.2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Die Änderung ist somit im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.

1.2.2.1. § 28 Z 4 GGG lautet:

"Zahlungspflichtig sind: [...]

4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;"

Diese Fassung erhielt § 28 Z 4 GGG durch Art. XX Z 3 Außerstreit-Begleitgesetz BGBl. I 112/2003 (in der Folge: AußStr-BegleitG); sie trat gemäß Art. VI Z 19 GGG idF Art. XX Z 10 AußStr-BegleitG mit 1.1.2005 in Kraft. In dieser Fassung ist § 28 Z 4 GGG auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.12.2004 begründet wird.

1.2.2.2. § 7 Abs. 1 Z 1a GGG lautete im maßgeblichen Zeitraum:

"Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. [...]

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;"

Diese Z 1a des § 7 Abs. 1 GGG wurde durch Art. 9 Z 3 lit. b Budgetbegleitgesetz 2009 eingeführt, gleichzeitig mit TP 12a GGG. Sie trat gemäß Art. VI Z 35 GGG idF des Art. 9 Z 19 Budgetbegleitgesetz 2009 mit 1.7.2009 in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30.6.2009 liegt.

Durch Art. 6 Z 3 VAJu wurde der Klammerausdruck in § 7 Abs. 1 Z 1a GGG neu gefasst und lautete seither "(Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a)". Die Änderung trat gemäß Art. VI Z 54 GGG idF des Art. 6 Z 11 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 1 Z 9 GGN 2015 wurde § 7 Abs. 1 Z 1a GGG neu gefasst; in dieser Fassung trat er gemäß Art. VI Z 62 GGG idF des Art. 1 Z 69 GGN 2015 mit 1.1.2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird; diese Änderung ist somit für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

1.3.1.1. § 117 WRG 1959 steht unter der Überschrift "Entschädigungen und Beiträge." und lautete im maßgeblichen Zeitraum:

"(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) - (3) [...]

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5) [...]

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(7) [...]"

Diese Fassung erhielt § 117 WRG 1959 durch Art. 1 Z 19 Agrarrechtsänderungsgesetz 2005 BGBl. I 87, sie trat gemäß § 145 Abs. 9 WRG 1959 idF Art. 1 Z 21 Agrarrechtsänderungsgesetz 2005 mit 1.1.2006 in Kraft und ist gemäß § 145 Abs. 10 WRG 1959 idF Art. 1 Z 21 Agrarrechtsänderungsgesetz 2005 auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31.12.2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt worden ist.

Durch Art. 8 Z 22 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Umwelt, Abfall, Wasser BGBl. I 97/2013 wurde in § 117 Abs. 4 WRG 1959 das Wort "Berufung" durch die Wortfolge "Beschwerde an das Verwaltungsgericht" ersetzt. Diese Änderung trat gemäß § 145 Abs. 11 WRG 1959 idF Art. Art. 8 Z 25 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Umwelt, Abfall, Wasser mit 1.1.2014 in Kraft.

1.3.1.2. § 118 WRG 1959 steht unter der Überschrift "Ermittlung und Entrichtung der Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten." und lautete im maßgeblichen Zeitraum:

"(1) Bei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, dem Sinne nach anzuwenden. Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung oder - wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist - für ihre Sicherstellung darf nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Auch kann der Enteignete, wenn die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf das Enteignungserkenntnis unterlassene Benutzung des Gegenstandes der Enteignung verlangen.

(2) - (5)"

Diese Fassung erhielt § 118 WRG 1959 durch Art. 1 Z 20 Agrarrechtsänderungsgesetz 2005, sie trat gemäß gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am 11.8.2005 in Kraft. Durch Art. 8 Z 23 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Umwelt, Abfall, Wasser wurde § 118 Abs. 3 WRG 1959 neu gefasst. Diese Änderung trat gemäß § 145 Abs. 11 WRG 1959 idF Art. Art. 8 Z 25 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Umwelt, Abfall, Wasser mit 1.1.2014 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

1.3.2. § 30 Abs. 2 EisbEG enthält eine Bestimmung, wonach das Gericht "in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen" oder "die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten" kann. Diese Vorschrift wurde durch Art. XIII Z 17 AußStr-BegleitG eingeführt, durch den § 30 EisbEG neu gefasst wurde; sie trat gemäß § 48 Abs. 2 EisbEG idF Art. XIII Z 32 AußStr-BegleitG mit 1.1.2005 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31.12.2004 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Im vorliegenden Fall setzte das Gericht Entschädigungen für Auflagen und Maßnahmen bzw. für Schutzanordnungen fest, die mit Bescheiden vom 23.7.1997 und vom 28.12.1981 getroffen worden waren; die Anträge auf Enteignung können somit nicht nach dem 31.12.2004 bei der Behörde eingelangt sein und § 30 EisbEG idF des Art. XIII Z 17 AußStr-BegleitG ist nicht anzuwenden. In der vorangegangenen Fassung enthielt das EisbEG keine vergleichbare Vorschrift.

§ 78 AußStrG lautet:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.

(2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.

(3) Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.

(4) Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden."

Diese Bestimmung gilt in der Stammfassung und ist gemäß § 203 Abs. 9 erster Satz AußStrG "nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde." (Darüber hinaus kennt das AußStrG mehrere Ausnahmen, dh. Verfahrensarten, in denen kein Kostenersatz stattfindet [§ 92 Abs. 4, § 101 Abs. 2, § 107 Abs. 3, § 114 Abs. 6, § 139 Abs. 2 AußStrG]).

§ 44 EisbEG lautet:

"(1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden."

Diese Fassung erhielt § 44 EisbEG durch Art. XVIII Z 2 Strukturanpassungsgesetz BGBl. 297/1995, durch den er neu gefasst wurde. Er trat in dieser Fassung gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz B-VG am 5.5.1995 in Kraft. (Der Titel des Gesetzes wurde durch Art. XIII Z 1 AußStr-BegleitG geändert; zuvor hatte das Gesetz "Eisenbahnenteignungsgesetz 1954" gelautet.)

2.1.1. Unter dem Datum des 2.7.2015 ergingen zwei Mandatsbescheide, gegen den die Beschwerdeführer am 6.7.2015 eine Vorstellung erhoben. Diese langte am 13.7.2015 beim Landesgericht ein. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 22.7.2015 gesetzt, als die belangte Behörde den "Grundakt" anforderte, um die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung und ihre materielle Stichhaltigkeit zu prüfen.

2.1.2. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zwei Mandatsbescheide bestätigt und damit in der Sache über die Vorstellung abgesprochen. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 AVG begann am 13.7.2015 zu laufen, als die Vorstellung beim Landesgericht einlangte. Am 22.7.2015 und somit vor Ablauf dieser Frist ersuchte die belangte Behörde, den Akt des Grundverfahrens vorzulegen, um die Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Stichhaltigkeit der Vorstellung überprüfen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben [ist]. Es kommt [...] vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden [...] Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen [...]." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Fallbezogen hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Amtsvermerk zu beurteilen, "laut dem u.a. der Gerichtsakt offenbar betreffend jenes Gerichtsverfahren, für das die Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden sollten, angefordert worden sei". "[E]iner solchen Aktenanforderung" könne "die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, war doch dieser nicht zu entnehmen, dass sie nur zur Überprüfung einer (ohnehin augenscheinlichen) Rechtzeitigkeit der Vorstellung erfolgen sollte, sondern konnte sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

2.2.1. Die Zahlungsaufträge vom 15.3.2013 (der im vorgelegten Akt nicht enthalten) und vom 17.4.2013 sind mit Bescheid vom 12.12.2013 aufgehoben worden und gehören daher dem Rechtsbestand nicht mehr an.

Gemäß § 44 Abs. 2 EisbEG hat der Enteignete grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung. Zwar haben die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens einen solchen Kostenersatz (am 11.3.2015) angesprochen, doch ist mit dem angefochtenen Bescheid darüber nicht spruchmäßig abgesprochen worden. Er ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens, und es kann dahingestellt bleiben, ob dies Sache des ordentlichen Gerichtes wäre oder von der Justizverwaltungsbehörde zu entscheiden ist.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Vorschreibung der Pauschalgebühren für den Rekurs und für den Revisionsrekurs.

2.2.2.1. Nach § 117 Abs. 6 zweiter Satz WRG 1959 ist "[a]uf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen" das EisbEG sinngemäß anzuwenden. Nach § 24 Abs. 1 EisbEG richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG.

TP 12a GGG (in der hier anzuwendenden Fassung) sieht für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren vor, für das Revisionsrekursverfahren das Dreifache.

2.2.2.2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob diese Pauschalgebühren den Beschwerdeführern oder der Antragsgegnerin des seinerzeitigen außerstreitigen Verfahrens über die Enteignungsentschädigung vorzuschreiben sind. Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, aus § 44 Abs. 1 EisbEG ergebe sich, dass sie dem Enteigner vorzuschreiben seien, weil nach dieser Vorschrift ua. die Kosten der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind. Die belangte Behörde dagegen vertritt die Ansicht, dass diese Kostentragungsvorschrift nichts darüber besagt, wem die Gerichtsgebühren vorzuschreiben sind.

Dem ist im Ergebnis deshalb zuzustimmen, weil die Frage, wer Gebührenschuldner ist, grundsätzlich nach dem GGG zu lösen ist. Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass bei Unklarheiten auch § 44 EisbEG als Auslegungshilfe herangezogen werden kann.

2.2.2.2.2. Gemäß § 28 Z 4 GGG ist "bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen" - ein solcher Fall liegt hier vor - jener zahlungspflichtig, "zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet". Dies spricht dafür, als Zahlungspflichtigen den Gegner der Beschwerdeführer anzusehen. Demgegenüber besagt § 7 Abs. 1 Z 1a GGG, dass "bei sonstigen Rechtsmittelverfahren" der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist, und nennt in der Klammer ausdrücklich TP 12a GGG. Danach wären die Beschwerdeführer zahlungspflichtig.

Als § 28 Z 4 GGG seine Fassung erhielt - er trat mit 1.1.2005 in Kraft -, waren Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren im außerstreitigen Verfahren nicht vorgesehen. Vielmehr sah Anm. 3 zu TP 12 GGG damals vor: "In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird." Vergleichbare Regelungen galten auch vorher (schon in Anm. 3 zu TP 12 GGG in der Stammfassung) und später. § 28 Z 4 GGG (und zuvor § 28 Z 5 GGG mit einem ähnlichen Inhalt) konnte daher nur Verfahren erster Instanz betreffen.

Ein Widerspruch zwischen § 28 Z 4 GGG und einer anderen Vorschrift über die Person des Zahlungspflichtigen konnte erst entstehen, als das Gesetz Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren im außerstreitigen Verfahren einführte. Dies geschah mit Art. 9 Budgetbegleitgesetz 2009, durch den TP 12a GGG und eine entsprechende Vorschrift in § 7 GGG (§ 7 Abs. 1 Z 1a GGG) erlassen wurden. Anm. 1 zu TP 12 GGG (die zu dieser Zeit vorsah, dass neben den Pauschalgebühren nach TP 12 GGG grundsätzlich keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten seien, auch wenn ein Rechtsmittel erhoben wurde) wurde entsprechend geändert.

Es stellt sich somit - seit 1.7.2009 - die Frage, ob sich die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühren bei einem Rekurs und einem Revisionsrekurs in einem Verfahren, in dem im erstinstanzlichen Verfahren unzweifelhaft der Enteigner zahlungspflichtig ist (§ 28 Z 4 GGG), ebenfalls nach § 28 Z 4 GGG oder aber nach § 7 Abs. 1 Z 1a GGG richtet. Richtet sie sich nach der einen der beiden Vorschriften, so muss man die andere entsprechend reduzieren.

2.2.2.2.3. § 28 GGG ist der einzige Paragraph im VI. Unterabschnitt des Abschnitts C des GGG. Abschnitt A betrifft "Allgemeine Bestimmungen" - er enthält ua. § 7 GGG -, Abschnitt B "Besondere Bestimmungen über die Gebühren im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren", und Abschnitt C "Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten". Dessen Unterabschnitt VI mit § 28 GGG ist mit "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" überschrieben. § 28 GGG regelt ausschließlich die Zahlungspflicht, und dies erschöpfend, wie sich aus seiner letzten Ziffer ergibt, die lautet: "in allen übrigen Fällen die Antragsteller". Er ging daher jedenfalls bis zur Einführung von Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in TP 12a GGG dem § 7 GGG vor (vgl. VwGH 22.10.1992, 91/16/0107).

Nun regelte TP 12a GGG nach der maßgeblichen Rechtslage nur "Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren" - so damals die Überschrift des Abschnitts IVa des Tarifs des GGG, dessen einzige Tarifpost die TP 12a GGG war -, ds. Exekutionsverfahren, Insolvenz- und Reorganisationsverfahren und Verfahren außer Streitsachen. Geht man nun davon aus, dass § 28 GGG die Zahlungspflicht im außerstreitigen Verfahren auch für Rechtsmittelverfahren regelt, so verliert die Wortfolge "TP 12a" im Klammerausdruck in § 7 Abs. 1 Z 1a GGG jeden Anwendungsbereich hinsichtlich außerstreitiger Verfahren; sie bezöge sich nur auf Exekutions- und Insolvenzverfahren.

Eine so weitgehende Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Dagegen erscheint es weniger problematisch, § 28 GGG auf Verfahren erster Instanz zu beschränken, weil er damit denselben Anwendungsbereich hat wie vor der Einführung der TP 12a GGG, dh. sein Anwendungsbereich würde nicht auf Rechtsmittelverfahren ausgeweitet.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass § 7 Abs. 1 Z 1a GGG Vorrang vor § 28 Z 4 GGG hat und sich die Zahlungspflicht im vorliegenden Fall nach der erstgenannten Vorschrift richtet. Zahlungspflichtig sind somit die Rechtsmittelwerber, ds. sind die Beschwerdeführer.

Das zentrale Argument der Beschwerdeführer beruht auf § 44 EisbEG, nach dessen Abs. 1 die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten sind. Nach § 44 Abs. 2 EisbEG hat "[i]m gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung" - und nur um dieses geht es hier - der Enteignete "auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages" einen "Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung". Davon, dass solche Kosten zur Gänze zu ersetzen wären, spricht das Gesetz nicht, sondern definiert noch den Begriff des "ersiegten Entschädigungsbetrags". Im Übrigen sei § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 ZPO anzuwenden.

Schon diese letzte Bestimmung deutet darauf hin, dass die Frage, ob Kosten, die in Gerichtsgebühren bestehen, vom Antragsgegner zu ersetzen sind, nicht von der Vorschreibungsbehörde zu beurteilen ist, sondern vom Gericht, das die Entschädigung festsetzt. Mit der Zahlungspficht nach dem GGG hat dies nichts zu tun, vielmehr hat eine Partei Anspruch auf Ersatz der von ihr entrichteten Gerichtsgebühren gegen ihren Gegner nach allgemeinen Grundsätzen, wie dies auch im Zivilprozess der Fall ist. Ob im vorliegenden Fall die Antrag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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