TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/9 L527 2184221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L527 2184221-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (L527 2184223-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2184222-1) ist die volljährige - leibliche - Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Im Gegensatz zu seiner Ehegattin und seiner Tochter reiste der Beschwerdeführers illegal aus dem Iran aus. Nach der unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine damals minderjährige unverheiratete Tochter am 05.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 07.12.2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Tochter statt und am 27.09.2017 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 28.09.2017 und die Tochter des Beschwerdeführers am 29.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: In seiner Jugendzeit sei er unter anderem mehrmals von der iranischen Polizei wegen des Konsums von Alkohol bestraft und geschlagen worden. Des Weiteren habe er ein großes Interesse für das Christentum entwickelt, eine Konversion beabsichtigt und eine Hauskirche besucht, wobei dieses Haus bzw. seine Familie vom iranischen Sicherheitsdienst beobachtet und die Leiterin der Hauskirche festgenommen worden sei. Auf einem Parkplatz vor einem Supermarkt sei sein Fahrzeug beschädigt und er selbst von zwei bewaffneten Personen geschlagen worden. Kurz vor seiner Ausreise sei er schließlich für zwei Tage angehalten und zu den anderen Mitgliedern der Christengemeinde befragt worden. Nach seiner Freilassung sei er unter Beobachtung gestanden, wohl um über ihn weitere Personen ausforschen zu können. Bei einer Rückkehr in der Iran würde er von der Regierung hingerichtet werden.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer Konversion zum Christentum im Iran einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, für nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er wegen einer Konversion zum christlichen Glauben oder aus sonstigen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte III bis VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 07.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seiner Tochter auch XXXX (als Zeugen) im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde und der rechtsfreundlichen Vertretung einvernahm. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in der über ein Monat vor der Verhandlung zugestellten Ladung um Mitwirkung am Verfahren ersucht hatte (Geltendmachung/Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln, wesentliche Änderungen/Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung), legte der Beschwerdeführer erst mit Schriftsätzen vom 29.10.2019 (ERV-Eingabe vom 30.10.2019) und vom 29.10.2019 (ERV-Eingabe vom 05.11.2019) Urkunden/ Unterlagen "zum Beweis der innerlichen Überzeugung zum Christentum" vor. In der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter zwei weitere Bestätigungsschreiben von Freunden der Familie zum Nachweis des regelmäßigen Kirchenbesuchs vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste illegal am 07.11.2015 aus dem Iran aus und Anfang Dezember 2015 unrechtmäßig in Österreich ein. Am 05.12.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.1.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er hat sich bereits im Iran für den christlichen Glauben interessiert und kam nach seiner Ausreise aus dem Iran in Österreich verstärkt mit dem Christentum in Berührung. Nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet nahm der Beschwerdeführer regelmäßig sonntags an Gottesdiensten und dienstags an Bibelstunden bei der " XXXX Lebenshilfe- XXXX ", einem sozialdiakonischen Verein, teil. In der Folge fand er 2017 schließlich Zugang zur evangelischen Kirche A.B. XXXX . Nach dem Tod des dortigen Pfarrers und wegen der leichteren Erreichbarkeit besucht der Beschwerdeführer seit ca. Juni 2019 die evangelische Kirche A.B. XXXX . Am 08.07.2017 wurde der Beschwerdeführer nach dem Ritus der evangelischen Kirche A.B. getauft und ist seither Mitglied der Religionsgesellschaft der evangelischen Kirche A.B.

Seit 2016 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig öffentlichkeitswirksam am Leben dieser christlichen Gemeinden, vor allem der evangelischen Kirche A.B., teil und befasst sich intensiv weiter mit dem christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig den Gottesdienst am Sonntag und sonstige Glaubensveranstaltungen in der evangelischen Kirche A.B. XXXX sowie einen Bibelkurs in XXXX . Des Weiteren absolviert er einen Glaubenskurs bei einem Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche A.B. Österreich. Er nimmt ferner an Aktivitäten der Gemeinde teil und versucht anderen Menschen den christlichen Glauben näherzubringen. Der Beschwerdeführer engagiert sich in seiner Gemeinde auch außerhalb religiöser Veranstaltungen, z. B. half er bei der Restaurierung der Kirchenbänke. Auch bereits zuvor engagierte sich der Beschwerdeführer bei der " XXXX Lebenshilfe- XXXX " beispielsweise im Rahmen der Lebensmittelausgabe.

Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde.

Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat.

1.2. Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:

Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird im Iran als Abtrünnigkeit vom Islam gewertet (Apostasie), ist verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Trotzdem nimmt die Zahl der Konversionen weiter zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit".

Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden.

Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen.

Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden.

Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet. Missionarische Tätigkeiten sind generell verboten und können als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden.

Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet.

Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 1, 42 ff; OZ 12, S 39) in Zusammenschau mit vor der belangten Behörde in Kopie vorgelegten Identitätsdokumenten (AS 99 ff). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht stimmen sollten, sind nicht hervorgekommen. Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente im Original vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht endgültig festgestellt werden. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 1 ff) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Auch gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers konnte das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und seiner Einreise in Österreich treffen (AS 5 ff, 44; OZ 12, S 38). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Anlass, diese Angaben und deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 11, 13).

2.2.2. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht keineswegs, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27.09.2017, die inklusive Rückübersetzung (AS 68) - von 08:51 Uhr bis 22:57 Uhr dauerte, wobei in diesem Zeitraum mehrere Pausen von insgesamt zwei Stunden und fünf Minuten lagen, eingehend befragt hat (insbesondere AS 50 ff). Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell, konkret, umfassend und im Detail auseinandergesetzt (AS 297 ff). Mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher keineswegs gesagt, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers falsch beurteilt hat. Es ist aber grundsätzlich - unabhängig von den Erwägungen der belangten Behörde, auf die im Einzelnen nicht einzugehen ist - zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2019 mehr als zwei Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen; vgl. in diesem Zusammenhang auch die zu Protokoll gegebene Stellungnahme des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Vertreters der belangten Behörde (OZ 12, S 50). Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 12, S 38 ff). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus - wie im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall geboten - den - im Hinblick auf die vorgebrachte Konversion vom Beschwerdeführer beantragten - ehemaligen Lebensgefährten seiner beschwerdeführenden Tochter bzw. Unterstützer der " XXXX Lebenshilfe- XXXX " als Zeugen einvernommen (OZ 12, Beilage Z1). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die - auch im Hinblick auf die vorgebrachte Konversion vom Beschwerdeführer beantragte - Bekannte XXXX als Zeugin einvernommen (OZ 12, Beilage Z2). Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.

Nach der unter 2.1.2. und 3.1. zitierten Judikatur ist entscheidend, ob (glaubhaft ist, dass) der Beschwerdeführer bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Angesichts dessen erübrigt es sich, näher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, einzugehen.

2.2.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer manche der gestellten Wissensfragen nicht bzw. nicht fundiert beantworten (z. B. OZ 12, S 45 f). Zu bedenken ist aber, dass die Antworten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer habe sich mit dem christlichen Glauben, der Bibel und ihrem Inhalt sowie dem Protestantismus (zwischenzeitlich) näher befasst (z. B. OZ 12, S 42, 43 f, 45 f). Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455.

Die Feststellungen, wie und wann der Beschwerdeführer Zugang zur evangelischen Kirche A.B. fand, inwieweit er an deren Gottesdiensten und Gemeinschaftsleben teilnimmt und sich engagiert, inwieweit er bereits zuvor bei den Bibelstunden 2016/ 2017 bei der " XXXX Lebenshilfe- XXXX " teilnahm, zur Taufvorbereitung und zur Taufe waren aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (AS 53 f, 56; OZ 12, S 43 ff), des Taufscheins (AS 85; OZ 5), der schriftlichen Bestätigungen des sozialdiakonischen Vereins " XXXX Lebenshilfe- XXXX ", des - mittlerweile verstorbenen - Pfarrers der evangelischen Gemeinde XXXX und der amtsführenden Pfarrerin der evangelischen Gemeinde XXXX sowie des Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche AB Österreich XXXX (AS 83; OZ 5, 10, 11), der vier Referenzschreiben mehrerer Freunde (OZ 9, OZ 12, Beilage A) und der glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 (OZ 12, Beilage Z1 und Beilage Z2) zu treffen. Diese äußeren Umstände müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Im Zusammenhang mit folgenden Tatsachen und Erwägungen ergibt sich jedoch die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zum Christentum und insbesondere eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens und christlicher Lehre glaubhaft machen. Antworten auf vom Richter gestellte Fragen ließen nachvollziehbar erkennen, dass und weshalb es für den Beschwerdeführer von persönlicher Bedeutung ist, den christlichen Glauben zu praktizieren, sowie dass er eine affektive Bindung zum Christentum hat (OZ 12, S 43 f, 45 f). Im vorliegenden Einzelfall manifestiert sich auch in der konkreten Ausübung des christlichen Glaubens durch den Beschwerdeführer, dass glaubhaft ist, dass er sich damit identifiziert.

Wenngleich einzelne Zweifel bestehen bleiben (vgl. etwa die ausweichende Antwort auf die Frage, wann sich der Beschwerdeführer für das Christentum entschieden habe und seit wann er sich selbst als Christ fühle und bezeichne; OZ 12, S 41), geht das Bundesverwaltungsgericht in der geforderten Gesamtbetrachtung doch davon aus, dass der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ein gewisser Prozess vorausging. Dieser Prozess bestand darin, dass sich der Beschwerdeführer über einen bestimmten Zeitraum ernsthaft und näher mit dem christlichen Glauben beschäftigt hatte, ehe er sich taufen ließ (AS 57). Dass der Entschluss, Christ zu werden, demnach über einen gewissen, vom Beschwerdeführer plausibel dargelegten Zeitraum gereift ist, spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall für die Glaubhaftigkeit einer echten Konversion.

Zwar obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt, und es ist zu bedenken, dass die Aussagen eines Zeugen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den der Zeuge vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben konnten. Einzelne - individuell auf den Beschwerdeführer bezogene - Aussagen der Zeugen fügen sich aber in das Bild, das der Beschwerdeführer in seinen Aussagen und mit seinem Aussageverhalten selbst vermittelte, nämlich, dass er ein wahrhaftiges Interesse am christlichen Glauben habe, sich intensiv damit befasse und ernsthaft bestrebt sei, diesen anderen näherzubringen (vgl. insbesondere OZ 12, S 43, Beilage Z2, S 2). Zu beachten ist, dass die entsprechende Aussage der Zeugin von ihr selbst wahrgenommene äußere Vorgänge bzw. persönliche Begegnungen mit dem Beschwerdeführer, bei denen dieser ihr das Christentum nähergebracht habe, betrifft.

All das spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegebenen Gesamtkontext (!) dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat, und dass er nicht lediglich mit dem Ziel, außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren, am Leben christlicher Gemeinden in Österreich teilnimmt.

2.2.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details nach wie vor gewisse Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mögen, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.

2.3. Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner:

Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu "Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen" im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran (S 47 ff), Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Länderinformationsblatt dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung nahmen die Länderinformationen zur Kenntnis und die rechtsfreundliche Vertretung legte dar, dass die Situation für Konvertiten im Iran höchst existenzgefährdend sei. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben öffentlich praktiziere und zu diesem auch öffentlich stünde, weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung im Iran drohe. Die belangte Behörde, die Länderinformationen der Staatendokumentation ihren Bescheiden selbst zugrunde legt, äußerte sich nicht (OZ 12, S 46 f). Den angefochtenen Bescheid hatte die Behörde auf eine ältere Version des Länderinformationsblatts zum Iran gestützt. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch hinreichend aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Die Feststellungen konnten daher darauf gestützt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.

3.2. Nach dem im Iran vorherrschenden islamischen Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer (zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle seiner Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer - unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen - bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben.

Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden.

3.3. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 4 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung Christentum Flüchtlingseigenschaft Konversion religiöse Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2184221.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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