Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L529 2146536-3/3E
L529 2146542-3/2E
L529 2146538-3/2E
L529 2146531-3/2E
L529 2146546-3/2E
L529 2146544-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX und 6. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Türkei, (3. bis 6. vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX ), alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zahlen: zu 1. XXXX , zu 2. XXXX , zu 3. XXXX , zu 4. XXXX , zu 5. XXXX und zu 6. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 15b und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wird stattgegeben und dieser jeweils ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Der erstangeführte Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch "BF1") und die zweitangeführte Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch "BF2") sind die Eltern der dritt- bis sechstangeführten mj. Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch "BF3" bis "BF6"). Die BF sind türkische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführer (BF1- BF5) reisten im August 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten die Eltern am 31.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen BF3 - BF5; in weiterer Folge wurde auch für den in Österreich nachgeborenen BF6 ein solcher Antrag gestellt.
Dabei brachten die BF1 und die BF2 als Fluchtgrund vor, sie seien in der Türkei von Syrern bzw. Angehörigen des IS - weil sie [die BF] Aleviten seien - mit dem Umbringen bedroht worden, die BF2 sei auch mit einem Messer verletzt worden, als sie von bärtigen Männern angegriffen worden seien; sie würden auch vor den Nationalisten fliehen; außerdem seien Bomben explodiert.
I.2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, Zahlen: L521 2146536-1/15E, L521 2146542-1/1E, L521 2146538-1/6E, L521 2146531-1/6E, L521 2146546-1/6E und L521 2146544-1/6E, wurden die Beschwerden der BF gegen die negativen Entscheidungen des BFA als unbegründet abgewiesen und die Revisionen für nicht zulässig erklärt.
Aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit der seitens der BF1 und BF2, auch in Bezug auf die von ihr vertretenen minderjährigen BF, ins Treffen geführten Fluchtgründe, habe nicht festgestellt werden können, dass die BF aus asylrelevanten Gründen Bedrohungen ausgesetzt gewesen wären oder solche Bedrohungsszenarien für den Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätten.
Hinsichtlich des BF1 und der BF2 werde vorausgesetzt, dass diesen die Möglichkeit der Teilnahme am Erwerbsleben offenstehe und auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei. Von einer gesicherten Existenzgrundlage sei daher auszugehen. Ein schützenswertes Familienleben mit den hier in Österreich aufhältigen Verwandten wurde als nicht gegeben erachtet.
In der Abwägung aller Umstände wurden die individuellen Interessen der BF am Verbleib als geringer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gewertet.
Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden am 27.12.2017 rechtswirksam zugestellt.
I.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2018, Zl.: E 308-313/2018-6, lehnte dieser die Behandlung der gegen die o.a. Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gerichteten Beschwerden als unbegründet ab.
I.4.1. Am 04.11.2019 stellten die BF1 und BF2 für sich und ihre mj. Kinder (BF3 bis BF6) weitere - gegenständliche - Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Die Erstbefragung der BF erfolgte am 04.11.2019, Einvernahmen durch die bB am 07.11.2019 und am 13.11.2019 (an diesem Tag im Beisein einer Rechtsberaterin). Die BF brachten nun vor, dass sie von Männern, denen sie Geld schulden würden, bedroht worden seien. Diese Männer seien zu der BF2 gekommen und hätten sie bedroht, ihr Mann (BF1) sei ihr zu Hilfe gekommen und anschließend auch die Nachbarn.
I.4.2. Eine weitere Einvernahme des BF1 und der BF2 im Beisein deren Rechtsberaterin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 15.11.2019. Im Zuge dieser Einvernahme wurden keine weiteren relevanten Vorbringen erstattet.
I.4.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG.
I.4.4. Mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2019, Zahlen: L529 2146536-2/7E, L529 2146542-2/3E, L529 2146531-2/3E, L529 2146538-2/3E, L529 2146546-2/3E, L529 2146544-2/3E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig war.
I.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, EAST West, vom 11.12.2019, Zahlen: zu XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Staus des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde den BF aufgetragen, von 05.11.2019 bis 09.12.2019 in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer "zifferA2EFM53" Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) wurde ein auf die Dauer von "jahreEFM53" Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Gründe wie im Vorverfahren stützen würden. Weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hätten die BF glaubwürdig asylrelevante Fluchtgründe vorgebracht. Die Änderungen im gegenständlichen Verfahren seien nicht glaubwürdig und könnten aber auch bei tatsächlichem Bestand keine Asylrelevanz begründen.
Das BFA konnte weiters keine den Art. 2 oder 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder 13 zur Konvention widersprechende Behandlung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Art. 8 EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben.
I.6. Gegen diesen am 12.12.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz der Vertretung der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde begründend ausgeführt, dass das BFA es unterlassen habe, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, es sei kein Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand des BF1 eingeholt worden. Angesichts der psychischen Verfassung des BF1 hätte das BFA von einer objektiven Änderung des Sachverhalts ausgehen müssen. Die Behörde hätte daher eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.
Das vom BFA erlassene Einreiseverbot in der Dauer von "..." Jahren sei keineswegs verhältnismäßig und lasse sich weder sachlich noch rechtlich begründen.
Im Anhang findet sich ein Arztbrief des XXXX vom 06.12.2019 über den stationären Aufenthalt des BF1 von 27.11.2019 bis 06.12.2019.
I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit 30.12.2019, das gg. Beschwerdeverfahren wurde der ho. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.01.2020 zur Entscheidung zugewiesen. Das vollständige Einlangen der zugehörigen Akten in der Außenstelle Linz wurde mit 07.01.2020 bestätigt.
I.8. In der Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom 30.12.2019 führte diese aus, dass der Spruchpunkt hinsichtlich des Einreiseverbotes in den Originalbescheiden aufgrund eines technischen Fehlers bei der Konvertierung der Bescheide aus dem Word-Format in das PDF-Format unrichtig dargestellt worden sei. In der türkischen Übersetzung sei aber bei der Dauer des Einreiseverbotes 2 Jahre angeführt ("2 yil" bedeute 2 Jahre).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte daher nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens haben sich keine Umstände ergeben, die einer Rückkehrentscheidung nunmehr entgegenstehen würden.
Mit Spruchpunkt VIII. verhängte die bB ein Einreiseverbot; aufgrund der Textierung ist aber unklar, für welche Zeitdauer das Einreiseverbot Gültigkeit haben sollte. Liest man den Spruch mit der Begründung, besteht die Unklarheit weiter.
II.2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus:
"Es ergeben sich bei Vergleich der Befragungsprotokolle eine große Menge an Widersprüchlichkeiten, welche die geschilderte Bedrohungslage nicht nachvollziehbar machen.
Die V2 gab zu dem Vorfall einmal an, dass die Angreifer bei der Tür angeklopft hätten. Ein anderes Mal, dass sie vor dem Haus saß, als die Personen vorbeigingen und sie angestänkert hätte. Wieder ein anderes Mal wäre sie an den dasitzenden Personen vorbeigegangen und angesprochen worden.
Sie gab einerseits an, dass ihr Mann (V1) nach einem Spaziergang zu dem Vorfall dazukam. Ein anderes Mal sagte V2 aus, dass Sie vor dem Haus gewartet hätte, bis ihr Mann von der Arbeit zurückkehrte.
Während V1 im Vorverfahren sich noch sicher war, die Personen als IS-Mitglieder identifiziert zu haben (V1 sagte, er habe sie erkannt, Anm.), so meint die V1 nun, dass dies seine Gläubiger gewesen wären. Das würde die V1 noch nicht lange wissen, frühestens ein Jahr nach der Einreise in Österreich. V2 gab aber im gegenständlichen Verfahren genau an, dass sie bereits kurz nach dem Vorfall und jedenfalls noch vor der Ausreise aus der Türkei gewusst hätte, dass es sich bei den Personen nicht um IS-Mitglieder, sondern um Gläubiger handeln würde.
Auch völlig inkonsistent sind die Angaben der V1 und V2 betreffend das Eingreifen von der Polizei, Nachbarn oder sonstigen anderen Personen. So gab die V1 gefragt vom eigenen Anwalt explizit an, dass während des Vorfalls andere Personen anwesend gewesen wären, diese aber nicht eingegriffen hätten. In den meisten anderen Protokollangaben wurden jedoch die Nachbarn als Streitschlichter angeführt. Meistens hätten die Nachbarn die Verfahrensparteien und die langbärtigen Männer getrennt, bei manchen Aussagen wären es aber auch die Polizisten gewesen. Auch nicht glaubhaft ist, dass die V2 einerseits angibt, dass sie mit der Polizei gesprochen habe und den Sachverhalt erklärt hätte. In einer anderen Befragung gab die V2 dann an, sich überhaupt nicht erinnern zu können, ob die Polizei überhaupt anwesend gewesen wäre. Es wurde auch von den Verfahrensparteien einmal angeführt, dass die Menschenmenge die Personen in die Flucht getrieben hätte, ein anderes Mal war es aber das Eintreffen der Polizei, welches die Flucht der Personen initiiert hätte.
Nicht nachvollzogen werden kann, dass die V2 nun behauptet, dass die Mafia die Verfahrensparteien in der Türkei ständig aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht hätte. Bei tatsächlichem Bestehen von solch einer fortwährenden Bedrohung hätten die V1 und V2 dies wohl im Vorverfahren ausführlich geschildert. Stattdessen wurde im Vorverfahren als Grund der Ausreise ein Gerangel mit ein paar langbärtigen Männern angeführt, welches ohne größere Verletzungen und weitere Auswirkungen blieb. Da wäre wohl eine andauernde Bedrohung mit dem Tode durch die Mafia, wesentlich erwähnenswerter, um eine ernste Bedrohungslage darzustellen - wie bereits angeführt, wurde dies aber mit keinem Wort in den Befragungen im Erstverfahren von den Verfahrensparteien angeführt.
Jedenfalls ist eindeutig erkennbar, dass von der V1 und V2 versucht wurde über einige Modifikationen, den ursprünglichen Fluchtgrund nach negativer Entscheidung im Vorverfahren nun neu aufleben zu lassen. Es ist aber anzuführen, dass selbst wenn sich der Vorfall im ersten oder nun im gegenständlichen Verfahren tatsächlich so zugetragen hätte, wie die Verfahrensparteien es geschildert hätten, so würde es sich dennoch nur um eine Bedrohung durch einige Privatpersonen handeln. Es wurde in der Mehrheit der Ausführungen angegeben, dass die Polizei zur Stelle war und die Streiterei aufgelöst hätte. Somit geben die Verfahrensparteien auch aus Eigenem an, dass die türkischen Sicherheitskräfte keine Gewaltaktionen auf offener Straße dulden und sofort einschreiten. Die Polizei hätte den Verfahrensparteien demnach auch geholfen, obwohl sie Alewiten sind. Da die Verfahrensparteien gar nicht versucht hatten Anzeige zu erstatten, geht das Vorbringen, dass sie die Personen nicht hätten anzeigen können auch ins Leere.
Betreffend eine mögliche, jedoch durch die Verfahrensparteien nicht näher ausgeführte, Parteimitgliedschaft der V1 gab die V2 an, dass die V1 Mitglied einer Partei wäre die mit "H" beginnt. Gefragt zur Tätigkeit gab die V2 an, dass die V1 lediglich Fahnen schwingen würde. Überdies wurde dieses Vorbringen auch schon im Erstverfahren angeführt und gewürdigt und ist deshalb von der Rechtskraft des Vorverfahrens umschlossen.
Das BFA geht davon aus, dass die V1 und V2 nach Versagen Ihrer ursprünglichen Fluchtgründe, diese leicht abgeänderte Erzählung vorgebracht haben, um die Chance auf Schutzgewährung zu erhöhen. Die Verfahrensparteien sprechen auch selbst nur von einer Möglichkeit, dass Ihnen bei einer Rückkehr etwas passieren könnte - es kann keinesfalls von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden. Jedenfalls mangelt es auch dem gegenständlichen Antrag an asylrelevanten Verfolgungs- und Bedrohungsvorbringen und kann daher zu keiner neuen Entscheidung führen."
Mit der Entscheidung des BVWG im Vorverfahren wurde das von den BF dargestellte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft bewertet (Erkenntnis Zl: L51 2146536-1/15E u.a., vom 20.12.2017, vgl. auch dortige Seite 83).
Die BF1 und BF2 brachten im gegenständlichen neuen Asylverfahren vor, sie würden nunmehr von Angehörigen der Mafia, denen sie Geld schulden würden, bedroht. Ansonsten ist das Fluchtvorbringen der BF aber gleich wie im Erstverfahren. Die Beweiswürdigung des BFA, die BF hätten im nunmehrigen Verfahren im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe, wie im ersten Verfahren vorgebracht, es sei lediglich eine Auswechslung in der Benennung der Verfolger (vormals Angehörige des IS - nunmehr Angehörige der Mafia, welchen die BF Geld schulden würden) erfolgt, ist daher nicht zu beanstanden.
Der belangten Behörde ist gegenständlich zuzustimmen, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführer dahingehend interpretiert, dass die neuerliche Antragstellung grundsätzlich auf der gleichen Bedrohungslage wie im ersten Verfahren beruht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt; so führten die BF1 und BF2 schon in der Erstbefragung aus, dass die Fluchtgründe immer noch die gleichen seien.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
II.3.1. Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG:
II.3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
II.3.1.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
II.3.1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass als Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit die zuletzt ergangene rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom BVwG, Zl: L521 2146536-1/15E u.a., vom 20.12.2017 heranzuziehen ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2018, Zl.: E 308-313/2018-6, als unbegründet ab.
Im rechtskräftigen, das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2017, Zl: L521 2146536-1/15E u.a., wurde abgeleitet, dass der BF1 und die BF2, auch in Bezug auf die von ihr vertretenen minderjährigen BF, ins Treffen geführten Fluchtgründe mangels Glaubwürdigkeit nicht hätten festgestellt werden können, dass die BF aus asylrelevanten Gründen Bedrohungen ausgesetzt gewesen wären oder solche Bedrohungsszenarien für den Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätten.
Hinsichtlich des BF1 und der BF2 werde vorausgesetzt, dass diesen die Möglichkeit der Teilnahme am Erwerbsleben offenstehe und auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei. Von einer gesicherten Existenzgrundlage sei daher auszugehen. Ein schützenswertes Familienleben mit den hier in Österreich aufhältigen Verwandten wurde als nicht gegeben erachtet. In der Abwägung aller Umstände wurden die individuellen Interessen der BF am Verbleib als geringer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gewertet.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass die Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens den zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt haben. Es habe keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer stützen sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem sie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.
Die BF brachten im gegenständlichen neuen Asylverfahren vor, sie würden nunmehr von Angehörigen der Mafia, denen sie Geld schulden würden, bedroht. Ansonsten ist das Fluchtvorbringen der BF aber gleich wie im Erstverfahren. Die Beweiswürdigung des BFA, die BF hätten im nunmehrigen Verfahren im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe, wie im ersten Verfahren vorgebracht, es sei lediglich eine Auswechslung in der Benennung der Verfolger (vormals Angehörige des IS - nunmehr Angehörige der Mafia, welchen die BF Geld schulden würden) erfolgt, ist daher nicht zu beanstanden.
Der belangten Behörde ist gegenständlich zuzustimmen, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführer dahingehend interpretiert, dass die neuerliche Antragstellung grundsätzlich auf der gleichen Bedrohungslage wie im ersten Verfahren beruht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt; so führten die BF schon in der Erstbefragung aus, dass die Fluchtgründe immer noch die gleichen seien.
In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang lediglich dargetan, dass die bB ihren Ermittlungspflichten nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei und die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Auch sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, richtigerweise hätte eine Entscheidung in der Sache ergehen müssen.
II.3.1.4. Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde.
II.3.1.5. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG, Zl: L521 2146536-1/15E u.a., vom 20.12.2017, ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da die Rückverbringung der Beschwerdeführer in die Türkei per se keine maßgebliche Gefahr für deren Leib und Leben darstelle. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei sie in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden oder einer realen, nicht bloß auf Spekulation gegründeten, Gefahr ausgesetzt wären.
An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Aus den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Situation in der Türkei grundsätzlich als stabil beschrieben wird, Änderungen zu Lasten der BF im Hinblick auf die medizinische Versorgung sind nicht ersichtlich. Sie haben nichts Substantiiertes dargetan, das einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Sie verfügen weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und wurde auch nichts behauptet, weshalb man davon ausgehen müsste, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).
Im Vorverfahren war zum Gesundheitszustand der BF festgestellt worden, dass der BF1 an Magenbeschwerden beziehungsweise Gastritis und Sodbrennen leide, wobei derzeit eine medikamentöse Behandlung nicht erforderlich sei. Abgesehen von einer Kurzsichtigkeit leide die BF2 an einer Tachykardie (umgangssprachlich Herzrasen), welche in der Vergangenheit in der Türkei bereits medikamentös behandelt worden sei. Für die Zukunft könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF2 einer Herzoperation bedarf. Beim BF3 und beim BF4 seien laut medizinisch-psychiatrischen Befund eine posttraumatische Belastungsstörung, beim BF4 zusätzlich eine sekundäre Enuresis, diagnostiziert worden, weshalb als Behandlungsvorschlag die Einnahme von Passedan-Tropfen, beim BF4 zusätzlich Minirin-Nasentropfen, vorgeschlagen worden sei. Beim BF6 sei eine obstruktive Bronchitis, ein Ventrikelseptumdefekt unter der Pulmonalklappe (Loch in der Herzscheidewand) sowie eine LPA Stenose diagnostiziert worden. Insoweit seien derzeit regelmäßig Kontrolluntersuchungen beziehungsweise eine Blutabnahme beim BF6 durchzuführen. Des Weiteren nehme der BF6 an Medikamenten Flixotide als Inhalationsspray ein. Sollte sich das Loch in der Herzscheidewand nicht von selbst schließen, werde dies operativ zu erfolgen haben. Eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere ein lebensbedrohlicher Zustand im Fall einer Rückführung in die Türkei, sei bei den Beschwerdeführern nicht anzunehmen. Den Beschwerdeführern stehe in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen (Erkenntnis des BVwG, Zl: L51 2146536-1/15E u.a., vom 20.12.2017, vgl. AS 25-26).
Im nunmehrigen Verfahren hatte der BF angegeben, er nehme Psychopharmaka, da er in ständiger Angst lebe, abgeschoben zu werden (AS 7), er sei nur etwas nervös, da er an Panikattacken leide, er nehme Medikamente wegen seiner Psyche ein (AS 41), er habe Schlafstörungen (AS 43), er nehme Tabletten gegen Stress- und Angstzustände, diese Tabletten habe er bei der Ärztin in der Betreuungsstelle bekommen (AS 97). Diese Angaben blieben unbescheinigt.
Mit der Beschwerde vom 17.12.2019 wurde hinsichtlich des BF1 ein Arztbrief des XXXX vom 06.12.2019 über einen dortigen stationären Aufenthalt des BF1 von 27.11.2019 bis 06.12.2019 vorgelegt. Demnach war der BF1 am 27.11.2019 wegen Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in die angeführte Klinik eingeliefert worden. Am 06.12.2019 wurde der BF mit den Diagnosen (Medikamentenintoxikation und V.a. Eisenmangelanämie) und empfohlener Medikation [PANTIP (PANTOPRAZOL) 400-0-0-0 mg; QUETIALAN (QUETIAPIN) 0-0-0-50 mg)] entlassen. Gemäß der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin dieser Klinik war der BF1 zum Zeitpunkt der Entlassung ausreichend klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert, ist eine solche demnach nicht gegeben. Dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, ist diesem Befund der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin des angeführten Klinikums nicht zu entnehmen.
Sollte der BF1 aber dennoch an einer psychischen Erkrankung leiden, so ergibt sich aus den Feststellungen des Vorverfahrens, dass für den BF1 in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung gegeben ist.
Soweit die BF im nunmehrigen Verfahren vorbrachten, das jüngste Kind (BF6) sei hier in Österreich geboren und müsse seit der Geburt Medikamente einnehmen, die Ärzte meinten, dass es sein Problem mit der Lunge gäbe, das Herz habe ein Loch gehabt, das aber jetzt in Ordnung sei (vgl. AS 39 zu BF2) das Kind müsse regelmäßig Tabletten einnehmen, die Ärzte würden meinen es gäbe ein Problem, aber würden die Ursache nicht wissen (AS 101 zu BF2) bzw. der BF6 sei erkrankt und die Ärzte hätten noch keine Diagnose stellen können (vgl. Beschwerde, AS 433), so ist auch hier eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren nicht gegeben. Neue Dokumente wurden nicht vorgelegt. Dass eine Diagnose noch nicht gestellt werden konnte, erweist sich als unbescheinigte Behauptung und ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen unglaubwürdig.
Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, steht den Beschwerdeführern in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen (Erkenntnis des BVwG, Zl: L521 2146536-1/15E u.a., vom 20.12.2017, vgl. AS 25-26).
Eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren ist daher insoweit weder beim BF1 noch bei den übrigen BF vorliegend.
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihnen bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
II.3.2. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung:
Auch im Hinblick auf ihre Integration in Österreich vermochten die Beschwerdeführer weder vor dem BFA, noch im Beschwerdeverfahren besondere, relevante Umstände, die sich neu ergeben hätten, darzutun.
Bereits im Rahmen der Entscheidung des BVwG, Zl: L521 2146536-1/15E u.a., vom 20.12.2017, wurde Folgendes dargelegt:
"Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Er wurde am XXXX in einem Dorf in der Provinz Gaziantep geboren und besuchte dort mehrere Jahre die Grundschule. Aus finanziellen Gründen konnte der Erstbeschwerdeführer seine Schulausbildung nicht abschließen und begann in der Folge als Hirte zu arbeiten. Nach einer Ausbildung zum Kranführer war er in diesem Beruf tätig. Vor seiner Ausreise lebte der Erstbeschwerdeführer in der Stadt Gaziantep in einem kleinen Einfamilienhaus.
......
Nach Erreichen ihres achtzehnten Lebensjahres ehelichte der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin und ist er der Vater vierer Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer, Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführer).
....
Die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und Onkel sowie Tanten des Erstbeschwerdeführers leben weiterhin im Heimatdorf in der Provinz Gaziantep. Des Weiteren halten sich zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland und ein Bruder in Österreich auf, wobei der Erstbeschwerdeführer mit seinen in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Geschwistern wenig und mit seinem in Österreich als Asylwerber befindlichen Bruder seit fünf Monaten [im Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung] überhaupt nicht in Kontakt steht.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Sie wurde am XXXX in der Provinz Gaziantep geboren, besuchte die Grund- und Hauptschule und arbeitete anschließend - zwei Jahre nach ihrem Abschluss - in einer Textilfirma. Vor ihrer Ausreise lebte die Zweitbeschwerdeführerin in der Stadt Gaziantep in einem kleinen Einfamilienhaus.
....
Die Eltern und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin im Heimatdorf in der Provinz Gaziantep. Des Weiteren halten sich eine Schwester in Izmir in der Türkei, vier Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland und eine Schwester, eine Nichte und mehrere Neffen in Österreich auf, wobei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren in der Türkei lebenden Eltern in Kontakt steht.
Der Dritt-, der Viert-, der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung. Der Sechstbeschwerdeführer wurde bereits im Bundesgebiet geboren und führen die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer den im Spruch angegebenen Namen. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers wurde am 06.09.2015 seitens des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter und hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers am 26.09.2016 seitens der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
....
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.
....
Den Beschwerdeführern steht im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch eine zumutbare und taugliche Aufenthaltsalternative in Großstädten, wie Ankara, Istanbul, Izmir oder Adana, zur Verfügung.
....
Beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um - abgesehen von den unter Punkt 2.5. angeführten Beeinträchtigungen - gesunde, arbeitsfähige Menschen, wobei sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über Berufserfahrung verfügen. Es bestehen familiäre und private Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument und eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie.
....
Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht legal erwerbstätig und verrichteten bis dato keine gemeinnützigen Arbeiten. Über eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht, ihnen wurde jedoch einige Beschäftigung - etwa bei türkischen Firmen im Gastronomiebereich - vage in Aussicht gestellt.
Der Erstbeschwerdeführer hat einen Bruder und die Zweitbeschwerdeführerin eine Schwester, eine Nichte und mehrere Neffen in Österreich. Diese beiden Beschwerdeführer pflegen, insbesondere im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten, im Übrigen normale soziale Kontakte. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer verbringen ihre Freizeit mit sportlichen - fußballerischen - Aktivitäten.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuch(t)en einen Deutschkurs, haben jedoch erst rudimentärste Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte die Polytechnische Schule - Fachbereich Berufsorientierung IKL und im Sommer 2017 bei ISOP - Innovative Sozialprojekte GmbH einen Deutsch-Intensivkurs A2.2 mit Freizeitprogramm. Der Viertbeschwerdeführer besucht die dritte Klasse der Volksschule.
Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts der Republik Österreich vom 01.03.2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Absatz 1 StGB bedingt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten."
Anlässlich der neuerlichen Antragstellung wurde in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, dass sich die Dinge insoweit relevant geändert hätten.
Das BFA führte insoweit aus, dass die Verfahrensparteien keine Angaben gemacht hätten, dass sie besondere private Bindungen aufgebaut hätten, welche einer Ausreise aus Österreich entgegenstehen würden. Es werde nicht verkannt, dass diese wohl einige gute Freund- und Bekanntschaften hier in Österreich geschlossen hätten - was innerhalb der Dauer des bisherigen Aufenthalts anzunehmen sei - aber besondere Abhängigkeitsverhältnisse oder besonders enge Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten die BF nicht angeführt.
Die gesamte Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet stütze sich alleine auf den unsicheren Stand des Asylverfahrens. Die Verfahrensparteien würden über eine vorläufig erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß den asylrechtlichen Bestimmungen verfügen. Von Anbeginn des Verfahrens würden sie von periodischen Leistungen aus öffentlicher Hand leben und sie würden sich in der Grundversorgung befinden.
Hinsichtlich der privaten Bindungen in Österreich sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung gelockert werden, es jedoch nichts darauf hindeute, dass der Fremde hierdurch gezwungen werde, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier stehe es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich) aufrecht zu erhalten. (vgl. BVwG 29.05.2015, GZ L509 1418004-2).
Von dem vergleichsweise erst relativ kurzen Aufenthalt in Österreich, im Verhältnis zu der Aufenthaltsdauer der BF in ihrem angestammten Umfeld in der Türkei, könne eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat, dh. Österreich, keinesfalls abgeleitet werden. Dass die Verfahrensparteien sich innerhalb der kurzen Zeit, die sie sich in Österreich aufhalten, in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von ihrem Heimatland entfernt hätten und vielmehr eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, sei nicht hervorgekommen. Dies treffe vorwiegend auf die V1 und V2 zu. Zu den vier Kindern sei anzumerken, dass sie in der Kultur des Herkunftsstaates erzogen seien und es ihnen möglich und zumutbar sei, sich nach einer Rückkehr an die Gegebenheiten im Herkunftsstaat anzupassen.
In Summe habe zu den Personen weder eine besonders schützenswerte und herausragende wirtschaftliche, gesellschaftliche und/ oder soziale Integration im beachtlichen Ausmaß ermittelt werden können, weshalb ein Überwiegen der öffentlichen Interessen - nämlich dem Nachkommen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln - festzustellen gewesen sei.
Diesbezüglich wurden auch in der Beschwerde keine wesentlichen Umstände vorgebracht, die ein anderes Bild zeichnen würden und konnte daher auch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangen als das BFA. Somit ist auch diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
II.3.3. Abweisung der Beschwerde gemäß § 46 und § 55 Abs. 1a FPG:
II.3.3.1. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG (Spruchpunkt V.) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.
II.3.3.2. Das Fehlen der Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides entspricht § 55 Abs. 1a FPG. Besondere Umstände, die dem entgegenstehen würden, wurden in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.
Eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren ist im Hinblick auf den Gesundheitszustand der BF nicht vorliegend. Gemäß dem Befund der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des XXXX vom 06.12.2019 ist beim BF1 eine aktuelle Gefahr der Suizidalität nicht gegeben. Sollte dennoch beim BF1 eine psychische Erkrankung vorliegen oder beginnen, so wird dies im Verfahren des BFA zu einer eventuellen Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme relevant und zu berücksichtigen sein und die erforderlichen medizinischen Maßnahmen - unter Blick auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist - zu veranlassen sein.
II.3.4. Zur Anordnung zur Unterkunftnahme (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 15b Abs 1 AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Abs 2 leg cit ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Fallbezogen bestand seit der Entscheidung des BVwG vom 20.12.2017, Zl: L521 2146536-1/15E u.a., gegenüber den Beschwerdeführern eine rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung und hatten die BF seither das Bundesgebiet nicht verlassen.
Der vom BFA verfügten Anordnung war daher nicht entgegenzutreten. Auch in der Beschwerde wurde diese nicht näher bekämpft.
II.3.5. Zur Behebung von Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot)
Gegenständlicher Spruchpunkt VIII. lautet:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Ziffer zifferA2EFM53 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wird gegen Sie ein auf die Dauer von jahreEFM53 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
Der Textierung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde gegen die BF ein Einreiseverbot erlassen wollte. Wie lange dieses Einreiseverbot aber Gültigkeit haben sollte, ist aus dem Spruch nicht zu entnehmen.
Der Spruch und die Begründung eines Bescheides sind als Einheit anzusehen. Der Spruch (Spruchpunkt VIII. des hier angefochtenen Bescheides) ist insoweit unklar, weshalb zur Auslegung des Spruches die Begründung im Bescheid heranzuziehen ist (vgl. VwGH 95/07/0216 v. 25.04.1996).
Die Lektüre der Begründung zu Spruchpunkt VIII. ergibt lediglich, dass die bB offenbar von einem Rahmen für das Einreiseverbot von bis zu fünf Jahren ausgegangen war, ansonsten aber lediglich vom Einreiseverbot "in der angegebenen Dauer" spricht. Eine konkrete Zahl an Jahren (oder auch Monaten) ist der Begründung des Bescheides jedenfalls nicht zu entnehmen.
Fazit: Liest man den Spruch mit der Begründung, bliebt die Dauer des von der Behörde beabsichtigten Einreiseverbotes weiterhin unklar.
Soweit die Stellungnahme der bB zur Beschwerde vom 30.12.2109 ausführt, dass der Spruchpunkt hinsichtlich des Einreiseverbotes in den Originalbescheiden aufgrund eines technischen Fehlers bei der Konvertierung der Bescheide aus dem Word-Format in das PDF-Format unrichtig dargestellt worden sei, in der türkischen Übersetzung sei bei der Dauer des Einreiseverbotes aber 2 Jahre angeführt ("2 yil" bedeute 2 Jahre), es müsse sohin klar sein, dass die Dauer des Einreiseverbotes zwei Jahre sei, so hilft das insoweit nicht weiter, weil die türkische Sprache keine Amtssprache in Österreich ist. Die fremdsprachige Übersetzung des Spruches kann daher nicht zur Auslegung herangezogen werden. Die Absicht der Behörde muss aus der Entscheidung der Behörde in der Amtssprache der Republik - ohne Beiziehung eines Dolmetschers - zum Ausdruck kommen.
Gegenständlich ist die Absicht der Behörde insoweit nicht erkennbar, Spruchpunkt VIII. war daher ersatzlos zu beheben.
II.3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Folgeantrag Minderjährigkeit res iudicata Rückkehrentscheidung Unterkunft wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L529.2146544.3.00Im RIS seit
25.09.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020