TE Bvwg Beschluss 2020/1/13 L525 2165033-1

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

L525 2165033-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Dr. Hans JALOVETZ, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2019, Zahl L525 2165033-1/18E erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 13.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.6.2017, Zl. 1095086008-151770079/BMI-BFA_KNT_RD sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2019 mit Erkenntnis vom 20.11.2019, Zahl L525 2165033-1/18E, zur Gänze als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nur zum Schein konvertierte und dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr weder eine Verfolgungsgefahr drohe, noch hätten sich Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber beantragte unter anderem der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies unter anderem damit, dass gegen den Revisionswerber sofort aufenthaltsbeendende Maßnahme ergriffen werden könnten und eine solche Maßnahme für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, zumal er durch eine Abschiebung in den Iran gerade jenen Gefahren vor Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt sei, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens sei. Der Revisionswerber sei gerichtlich unbescholten und führe ein tadelloses Leben. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich sei nicht zu befürchten.

Der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 7.1.2020 eine Stellungnahmefrist bis zum 10.1.2020 eingeräumt, die unbeantwortet blieb.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).

In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber - um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass er durch die Gefahr einer Abschiebung genau jenen Gefahren von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt wäre, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens sei. Damit gibt der Revisionswerber aus einem Gesamtzusammenhang der Revision lesend ausreichend zu erkennen, dass er sich damit auf seine behauptete Konversion bezieht und im Falle seiner Abschiebung in den Iran befürchte einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall - auch unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weswegen dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben war. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass auch die belangte Behörde keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennen kann, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2165033.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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