Entscheidungsdatum
14.01.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L512 1436931-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), reiste am 26.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der BF nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs am 11.09.2017 in Rechtskraft.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA") vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 46, 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 08.02.2018 in Rechtskraft.
I.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
I.3. Mit Schreiben vom 17.05.2018 wurde die Antragstellung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels seitens der Vertretung des BF insofern begründet, dass sich seit der Ausweisungsentscheidung eine vielfältige Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration ergeben habe. Maßgebliche Änderungen hätten sich im Erwerb der deutschen Sprache, in der Intensivierung seiner sozialen Integration sowie in seiner beruflichen Integration in Österreich ergeben. Der BF sei seit fast sechs Jahren in Österreich aufhältig, wobei sein Aufenthalt zum überwiegenden Teil rechtmäßig gewesen sei. Zudem wäre der BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden Umfeldes, zahlreicher Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft. Eine intensive Integration des Antragstellers am Arbeitsmarkt sei daher gegeben. Durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundegebiet, die Hilfe seiner zahlreichen Freunde habe sich eine große Bindung in Österreich entwickelt und sei auch eine sprachliche und soziale Integration gegeben. Im Weiteren wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Zurückweisung eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel nur dann zulässig sei, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubewertung gemäß Art. 8 EMRK nicht erforderlich sei. Wenn eine Neubewertung des Sachverhaltes erfolge, sei über den Antrag inhaltlich zu entscheiden (VwGH, 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127). Zudem sei bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte gegeben sei, eine gesamtheitliche Betrachtung seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich anzuwenden. Seit der Ausweisungsentscheidung vor mittlerweile zehn Jahren, habe sich daher eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Antragstellers ergeben. Eine Rückkehrentscheidung wäre eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.
I.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.
In der Begründung wurde dargelegt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung und der Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht liege nur eine kurze Zeitspanne von einem Jahr und fünf Monaten und seien die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, die Mitgliedschaft bei diversen Vereinen sowie die Erwerbstätigkeit des BF bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden. Änderungen hinsichtlich der beruflichen Integration oder der Bindung zum Herkunftsland seien nicht vorgebracht worden und hätten sich auch die familiären Verhältnisse nicht geändert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung nun einen 1,5 Jahr länger dauernden unrechtmäßigen Aufenthalt vorweisen könne, sei nicht zu Gunsten des BF auszulegen.
I.5. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde.
Zusammengefasst wurde erörtert, dass der BF länger als sieben Jahre in Österreich lebe, gesund und arbeitsfähig sei. Er habe die Deutschprüfung B1 abgelegt und sei bestrebt, selbsterhaltungsfähig zu sein. Er verfüge über einen größeren Bekannten- und Freundeskreis und habe zahlreiche Bestätigung seine Integration betreffend vorgelegt.
Selbst unter der Annahme, dass die Integrationsfortschritte ab dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung relevant seien, sei bei der Prüfung der Zeitpunkt der Entscheidung wichtig. 1,5 Jahre seien jedenfalls ein Zeitraum, von dem ausgegangen werden könne, dass eine Vervollkommnung der Integration stattgefunden habe, welche zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung noch nicht gegeben gewesen sei.
I.6. Am 17.12.2019 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, bengalischer Staatsbürger, welcher die Sprache Bengali spricht und sich seit 2012 im österreichischen Bundesgebiet befindet.
Der BF stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der BF nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs am 11.09.2017 in Rechtskraft.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA") vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 46, 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 08.02.2018 in Rechtskraft.
Die Rückkehrentscheidung vom 08.02.2018 ist noch immer aufrecht.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist Sunnit. Der BF verfügt über eine mehrjährige Berufsausbildung. Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF des BF leben in Bangladesch.
Der BF ist gesund.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Antragstellung am 26.06.2012 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der BF lebt mit mehreren bengalischen Personen in einer Mietwohnung. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF hat mehrere Deutschkurse absolviert und verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Der BF besuchte einen B2 Kurs. Der BF hat Freunde/Bekannte in Österreich. Der BF ist Mitglied bei verschiedenen Vereinen. In der Freizeit spielt der BF Fußball und Cricket. Der BF hat einen Erste-Hilfe Kurs absolviert, der BF hat das XXXX im Jahr 2015 und 2016 finanziell unterstützt bzw. für 1, 2 Stunden ehrenamtlich dort gearbeitet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist im Besitz einer Arbeitszusage.
Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 08.02.2018 konnte nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF ein Familienleben in Österreich begründet hat.
II. 2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem hg Verfahrensakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der bezughabenden Verwaltungsakten under hg Verfahrensakten (inklusive jener des Vorverfahrens).
Die Identität des BF konnte aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden.
Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation des BF sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und vorgelegten Beweismittel.
Der BF unterlies es in der Beschwerde neue Tatsachen bezüglich seiner Integration bzw. diesbezügliche Beweismittel vorzulegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
II.3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lauten auszugsweise:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 Abs. 10 AsylG lautet:
"Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
II.3.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).
Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass neue Schritte zur Integration gesetzt worden seien, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerde in keiner Weise vorbringt, welche Schritte dies nun konkret seien sollen.
Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
Im gegenständlichen Verfahren wird durch das erkennende Gericht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gesehen.
Der BF brachte weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht neue, berücksichtigungswürdige Sachverhaltsaspekte vor, die eine Neubewertung notwendigen machen würden.
Die Beschwerde bzw. der Antrag bringen nochmals sämtliche Aspekte wie die Deutschkenntnisse und den Freundeskreis de BF vor, wobei aber darauf zu verweisen ist, dass dieses Vorbringen bereits im zitierten hg Erkenntnis vom XXXX berücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass darauf hinzuweisen ist, dass selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und auch die Deutschkenntnisse und die soziale Vernetzung des BF bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Ebenso kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, keine Berücksichtigung finden. Daher konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis nicht substantiiert entgegen, zumal - wie bereits ausgeführt - keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Sachverhaltselemente. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Im gegenständlichen Fall wurden die seitens des BF getätigten Äußerungen zu seinen Integrationsschritten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für den BF günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Neubewertung res iudicata wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L512.1436931.3.00Im RIS seit
25.09.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020