TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 L515 1408009-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 1408009-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, 13 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 53, 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, sein Aufenthaltsrecht gem. § 13 Abs. 2 AsylG 2005 idgF mit 9.8.2015 verlor.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP brachte zusammengefasst vor, Zeuge eines Mordes gewesen zu sein. Sie wäre nunmehr unter Druck geraten, weil einerseits die Sicherheitsbehörden verlangt hätten, vor den Behörden auszusagen und die bP anderseits von Seiten der Mörder bedroht wurde für den Fall dass sie aussagen würde.

Weiters wäre die bP wegen oppositionspolitischer Tätigkeiten in Bedrängnis geraten.

Letztlich befürchte sie, im Falle einer Rückkehr Repressalien ausgesetzt zu sein, weil nach ihrem Sohn gefahndet wird, weil er seinen Militärdienst bis dato nicht ableitete.

Die bP leide an chronischer Hepatits C und an COPD.

Die Lebensgefährtin der bP sei ebenfalls in Österreich aufhältig.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal -der nunmehrige Antrag ist bereits der dritte, welcher von der bP eingebracht wurde- wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, aus welchem wie folgt zitiert wird:

"...

V: Sie stellten bereits einen Antrag auf internationalen Schutz am 14.07.2008, dieser Antrag wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden (RK vom 27.10.2011). Sie stellten erneut einen Antrag auf internationalen Schutz am 19.03.2012, dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache am 25.06.2012 in zweiter Instanz rechtskräftig zurückgewiesen und wurde Ihre Ausweisung bestätigt. Hat sich an den Gründen, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen und in Österreich erneut um Asyl angesucht haben, etwas geändert?

A: Das Problem mit dem Wehrdienst mit meinem Sohn. Das erste Problem habe ich, da mir Lebensgefahr in Armenien droht und das zweite ist mein Sohn mit dem Haftbefehl. Man würde mich festnehmen und mich solange bei sich behalten, bis mein Sohn in die Heimat zurückkehrt. Es wird offiziell nicht verkündet und es sterben täglich junge Soldaten.

F: Sind Sie nach der letzten negativen Asylentscheidung in Ihren Herkunftsstaat gereist?

A: Nein.

F: Weshalb droht Ihnen Lebensgefahr in Armenien?

A: Die Person mit der ich Probleme habe, ist der stellvertretende XXXX , das ist der XXXX . Ich habe auch Probleme mit dem XXXX und dem XXXX .

F: Weshalb werden Sie bedroht?

A: Dieser XXXX hat meinen Freund umgebracht, er ist ein Auftragskiller und hat meinen Freund XXXX umgebracht.

F: Wann wurde Ihr Freund umgebracht?

A: Im Jahr 2006.

...

F: Was möchten Sie noch ergänzen?

A: Ich habe in Armenien echte Probleme, ich habe nicht gelogen, ich habe meine Identität richtig angegeben. Ich habe in meiner Heimat keine Existenz mehr, es wurde mir alles weggenommen und jetzt der Haftbefehl meines Sohne[s] dazugekommen, wodurch auch ich gefährdet bin. Außerdem leben meine Frau und mein Sohn hier in Österreich, ich kann ohne Sie nicht leben.

F: Sind die Beweggründe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, bis auf den neuerlichen Grund rund um den Haftbefehl Ihres Sohnes, die Gleichen?

A: Ja, es sind die Gleichen Gründe, ich habe diese einfach nicht detailliert geschildert und möchte diese ergänzen.

F: Was möchten Sie noch ergänzen?

A: Ich habe damals nicht angegeben, dass eine Frau die mit der Sache nichts zu tun hatte, auch getötet wurde und das[s] es mir gelungen ist, wegzulaufen. Ich wurde dann als Zeuge einvernommen, weil das Opfer eigentlich zu mir in die KFZ Werkstatt kommen wollte und wir wollten gemeinsam weggehen, er ist nicht nur mein Freund, er ist wie ein Bruder. Er ist der ermordete XXXX .

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

I.2.1. In Bezug auf die Person der bP ging die bB von folgendem Sachverhalt aus:

"Ihre Identität steht fest.

Sie sind Staatsangehöriger der Republik Armenien, Angehöriger der Volksgruppe der Armenier und bekennen sich zum christlichen Glauben (armenisch-apostolischen Kirche).

Sie leiden an einer chronischen Hepatitis C Erkrankung, psychischen Verhaltensstörungen - ausgelöst durch Opioide, Sedativa oder Hypnotika und Tabak. Ihr Gesundheitszustand ist gegenwärtig stabil und nicht lebensbedrohlich.

Sie reisten bereits im Jahr 2008 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom

13.07.2009 vom Bundesasylamt, XXXX Zahl XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2011, GZ E14 408.009-1/2009-30E gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 27.10.2011 in Rechtskraft.

Am 19.03.2012 brachten Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 31.05.2012 Zahl XXXX hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Die fristgerecht eingereichte Beschwerde wurde am 20.06.2012 vom Asylgerichtshof zur Zahl E14 408.009-2/2012-4E gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Sie reisten laut eigenen unbewiesenen Angaben aus dem Bundesgebiet aus und reisten im Jahr 2014 erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten nunmehr einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz.

...

Sie stammen aus Jerewan, sind dort geboren und aufgewachsen. Ihr Bruder, Herr XXXX lebt in Armenien. Sie haben die Grundschule in Armenien besucht und haben eine Lehrausbildung als Automechaniker absolviert. Sie weisen mehrjährige Berufserfahrung auf und sprechen neben Ihrer Muttersprache Armenisch außerdem noch Russisch, Spanisch, Polnisch, Slowakisch, ein wenig Englisch und Französisch sowie Deutsch.

Zu Ihren Lebensumständen in Österreich wird festgestellt, dass Ihre Lebensgefährtin Fr. XXXX im Bundesgebiet lebt und Sie mit Ihrer Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind ( XXXX ) haben.

[Es folgt die Wiedergabe der strafrechtlichen Verurteilungen gem. dem Strafregister der Republik Österreich]

I.2.2. In Bezug auf den behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt und die behaupteten Rückkehrhindernisse bzw. zu den Bindungen in Österreich führte die bB folgendes aus:

"...

Ihre Behauptungen bzgl. Ihrer Fluchtgründe, wonach Sie Armenien aus Furcht vor Verfolgung durch private Dritte bzw. private Gruppierungen in Zusammenhang mit oppositioneller Tätigkeit für die Partei HHSCH äußerten, werden für nicht wahr erachtet.

Ihre Angaben betreffend staatlicher Verfolgung in Zusammenhang mit einem Haftbefehl Ihren Sohn betreffend, werden als nicht glaubhaft gewertet.

...

Es konnten keine schwerwiegenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen festgestellt werden.

Die Behandlung von Hepatitis C als auch weitere psychologische und psychiatrische Behandlungen sind in Armenien realisierbar.

Sie verfügen über ausreichende heimatliche Sprachkenntnisse, schulisches Ausbildungsniveau und Arbeitserfahrung, zudem sind Sie arbeitsfähig und arbeitswillig.

In Armenien können Sie Unterstützung durch Ihre Familienangehörigen (Lebensgefährtin, Verwandte) erhalten.

...

Es konnte festgestellt werden, dass Ihre Lebensgefährtin Fr. XXXX sowie Ihr Sohn, Hr. XXXX im Bundesgebiet leben.

Ihre Deutschkenntnisse entsprechen der selbstständigen Sprachanwendung.

Bis auf die Mitgliedschaft in der armenisch-apostolischen Kirche konnte keine weitere Vereins- oder Organisationszugehörigkeit im Bundesgebiet festgestellt werden.

Sie sind im Bundesgebiet mehrfach gerichtlich verurteilt worden.

Es konnten keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden."

I.2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung bzw. des Fehlens einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr nach Armenien als nicht glaubhaft und führte hierzu aus:

"...

Es konnte festgestellt werden, dass Ihre nunmehr dritte Asylantragstellung (29.08.2014) im Wesentlichen auf den gleichen Fluchtründen fußt, welche Sie bereits in den zwei Vorverfahren (Asylantragstellungen vom 14.07.2008 und 19.03.2012) geschildert hatten und welche durch die erkennende Behörde bzw. durch den Asylgerichtshof entsprechend behandelt und entschieden wurden. Ihnen wurde bereits im Bescheid des Bundesasylamts, XXXX vom 13.07.2009 zur Zahl XXXX jegliche Glaubwürdigkeit betreffend Ihrer Fluchtgründe abgesprochen. Auch konnte die von Ihnen eingebrachte Beschwerde an einer Änderung der Sachlage zu Ihren Gunsten nicht beitragen, wurde Ihre Berufung durch den Asylgerichtshof am 19.10.2011 zur Zahl E14 408.009-1/2009-30E abgewiesen.

Eine weitere Asylfolgeantragstellung (Antrag vom 19.03.2012) brachte ebenfalls keinen neuen Sachverhalt hervor, und wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 30.05.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 20.06.2012 zur Zahl E14 408.009-2/2012-4E neuerlich abgewiesen.

Ausgehend von der bereits festgestellten Unglaubwürdigkeit Ihres Fluchtvorbringens im Vorverfahren (Zahl XXXX ), stellten Sie am 29.08.2014 nunmehr einen weiteren Folgeantrag. Dabei konnte festgestellt werden, dass Sie sich - wie in den Vorverfahren zuvor - auf Probleme mit privaten Dritten (Auftragskillern) in Zusammenhang mit einer angeblichen politischen Tätigkeit als Parteimitglied und Wahlbeobachter in der Partei HHSCH berufen. Ihre Fluchtgründe wurden bereits als nicht glaubhaft gewertet, da Sie sich im Vorverfahren in Widersprüche und Ungereimtheiten verwickelt hatten (Verfolgung durch Geheimdienst in Zusammenhang mit Kontakt zur Staatsanwaltschaft wegen Wahlmanipulation gegenüber Verfolgung durch bezahlte Killer (Auftraggeber XXXX ) und Polizisten. Die gegenwärtige Schilderung der Fluchtgründe bezieht sich im Kern auf die gleichen Probleme mit dem bereits bekannten Personenkreis rund um Hrn. XXXX , Hrn. XXXX . In Zusammenhang mit Ihrer politischen Tätigkeit erweiterten Sie Ihr Fluchtvorbringen um eine nicht glaubwürdige Schilderung von Furcht vor Festnahme durch staatliche Stellen in Zusammenhang mit einem angeblichen Haftbefehl welcher gegen Ihren Sohn erlassen worden wäre - auf Grund von Nichteinhaltung des Wehrdienstes in Armenien.

Sie gaben in der Einvernahme hinsichtlich Ihrer Bedrohungssituation bis auf den Haftbefehl für Ihren Sohn keinen neuen bzw. relevanten Sachverhalt hervor, welcher nicht bereits im Vorverfahren behandelt worden wäre. Auch nach erfolgtem Vorhalt in der Einvernahme vom 06.06.2017, konnten Sie bis auf den angeblichen Haftbefehl Ihres Sohnes keinen neuen Sachverhalt benennen bzw. keine konkreten Angaben machen.

V: Sie haben diese Beweggründe bereits in Ihrem Vorverfahren geschildert. Haben Sie neue Fluchtgründe, die Sie nun angeben möchten?

A: Ja, den Haftbefehl meines Sohnes.

Die Schilderung des Haftbefehls ist nicht glaubhaft. Dabei waren Sie nicht in der Lage Beweismittel vorzulegen - welche Ihre Aussagen stützen könnten. Darüber hinaus konnte aus den gegenwärtigen Länderfeststellungen entnommen werden, dass in Armenien auch ein Wehrersatzdienst innerhalb- oder außerhalb der Streitkräfte (Zivildienst) angeboten wird.

...

Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Da es selbst für Kriegsdienstverweigerer einen Ersatzdienst in Armenien gibt und strafrechtliche Verfolgung bei Rückkehr nicht erkannt werden konnte, ist auch das Bestehen eines angeblichen Haftbefehls für Ihren Sohn unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte in Zusammenhang mit dem Wehrdienst in Armenien nicht nachvollziehbar.

Weiters wird ausgeführt, dass es Ihnen nicht gelungen ist schlüssig darzulegen, weshalb staatliche Stellen oder Einrichtungen auf Grund eines angeblichen Haftbefehls für Ihren Sohn nunmehr Interesse an Ihrer Person haben könnten. In einer objektiven Glaubwürdigkeitsbeurteilung konnte in Zusammenhang mit dem Fehlen adäquater Beweismittel sowie Ihrer unschlüssigen Angaben keine konkrete gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt werden.

Die erkennende Behörde geht daher davon aus, dass es sich bei der Schilderung Ihres Fluchtvorbringens um eine fiktive Darstellung von Ereignissen handelt, da Sie nicht in der Lage waren konkrete und nachvollziehbare Angaben zu machen. Die Schilderung Ihrer Fluchtgründe erscheint daher nicht glaubhaft - asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung konnte unter Zugrundelegung Ihrer Angaben als auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensganges nicht festgestellt werden.

...

Wie bereits erwähnt, verfügen Sie über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Sie haben laut eigenen Angaben insgesamt 10 Jahre als Automechaniker gearbeitet. Es ist Ihnen daher auch zumutbar, einer entsprechenden Tätigkeit - nämlich der des Automechanikers - auch im Falle einer Rückkehr nach Armenien nachzugehen und den Lebensunterhalt zu sichern.

Sie verfügen über eine Schul- und Berufsausbildung, sprechen Armenisch als Muttersprache und weisen mehrjährige Berufserfahrung auf. Demnach geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie im Falle einer Rückkehr in der Lage wären, Grundbedürfnisse auch aus Eigenem zu decken.

Darüber hinaus lebt Ihre Lebensgefährtin im Bundesgebiet und ist arbeitstätig. Sie führen laut eigenen Angaben aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.07.2018 ein gutes Verhältnis zu Fr. XXXX. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Unterstützung bei einer Rückkehr nach Armenien auch aus Österreich erhalten können. Des Weiteren wird angeführt, dass zahlreiche Verwandte in den USA leben, dabei arbeitet Ihre Tante mütterlicherseits Fr. XXXX als XXXX und verfügt über regelmäßiges Einkommen. Sie selbst gaben dabei an, dass Ihnen Ihre Familienangehörigen auch Geld aus den USA in das Bundesgebiet transferiert hatten. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Ihre Familienangehörigen auch im Falle einer Rückkehr nach Armenien weiterhin unterstützen würden.

..."

I.2.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, wenn auch zum Teil überschießende Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.2.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 u. 2 BFA-VG).

Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes in der beschriebenen Dauer gem. § 53 FPG gebieten.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Sie verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben in Österreich darstellen, zumal sich die Lebensgefährtin und der Sohn der bP im Bundesgebiet aufhalten. Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird an die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

II. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein junger, nicht invalider, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Lebensgefährtin und der Sohn der bP sind armenische Staatsbürger und halten sich legal im Bundesgebiet auf. Eine Tante der bP und weitere Verwandte leben in den USA.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich laut ihren Angaben seit dem Jahr 2013 (zuvor von 2009 - 2013, anschließend Ausreise in die Ukraine und anschließend rechtswidrige Rückkehr nach Österreich) im Bundesgebiet auf. Sie reiste wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Die bP befindet sich in Strafhaft.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Vormerkungen auf:

"...

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 20.08.2009 RK 25.08.2009

PAR 136/1 U 3 (1. FALL) StGB

Datum der (letzten) Tat 20.09.2008

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 06.11.2011

zu LG XXXX 25.08.2009

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 10.05.2011

02) LG XXXX vom 10.05.2011 RK 08.08.2011

PAR 127 130 (1. FALL) PAR 15 269/1 (1. SATZ 3. FALL) PAR 83/1 84 ABS 2/4 StGB

Datum der (letzten) Tat 22.03.2011

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 06.11.2011

zu LG XXXX

zu LG XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.11.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 03.10.2011

zu LG XXXX 08.08.2011

zu LG XXXX 25.08.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 06.11.2011

LG XXXX vom 05.06.2015

03) LG XXXX vom 06.08.2015 RK 09.08.2015

§ 83 (1) StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 105 (1) StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB, § 229 (1) StGB, § 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 23.03.2015

Freiheitsstrafe 21 Monate

zu LG XXXX RK 09.08.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.05.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 16.03.2016

zu LG XXXX RK 09.08.2015

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 16.04.2018

04) LG XXXX vom 16.04.2018 RK 16.04.2018

§ 287 StGB § 125 StGB, § 89 StGB § 81 (2) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1 StGB

Datum der (letzten) Tat 24.12.2017

Freiheitsstrafe 20 Monate

Vollzugsdatum 28.08.2019

..."

Die bP leidet an chronischer Hepatitis C und COPD. Eine psychische Störung wird behauptet.

Familienangehörige bzw. Verwandte leben nach wie vor in Armenien.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich die beschriebenen Zeiträume im Bundesgebiet auf. Sie reiste unter beharrlicher Missachtung österreichischer fremdenrechtlicher Bestimmungen wiederholt rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und stellte wiederholt unbegründete bzw. rechtmissbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso zeigt die bP wiederholt und qualifiziert, dass sie nicht gewillt ist, die fremden- und niederlassungsrechtlichen, bzw. die geltenden strafrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Die Identität der bP steht fest.

Im Übrigen wird auf die zitierten Feststellungen der bB verwiesen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Gefahren ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die im Lichte ihrer gegenwärtigen Ausprägung mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich nach Einschätzung der bB aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments, welches von der bB nicht als ge- bzw. verfälsch qualifiziert wurde. Darüber hinaus wurde seitens der Republik Armenien ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ausgestellt.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass das von der bB herangezogene Quellenmaterial zwischenzeitig zum Teil durch neueres überholt ist, dennoch ist anzuführen, dass dieses aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Lage in Bezug auf die bP in ihren Kernpunkten jene Umstände wiedergibt, welche für die Lage der bP in Armenien relevant sind. Ebenso zeigt sich die aktuelle Lage -soweit sie im gegenständlichen Fall relevant ist- in einer Vielzahl öffentlicher Quellen und ist sie in diesen Punkten sowohl für die bP armensicher Staatsangehöriger als auch für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen (vgl. etwa https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node).

II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Der bB ist insbesondere beizupflichten, dass sich die Schilderungen der bP aus den zitierten Umständen als nicht glaubhaft darstellten. Ebenso ist der bB beizupflichten, wenn sie -zumindest konkludent- davon ausgeht, dass die primäre Motivation der bP, das Bundesgebiet aufzusuchen, nicht im Bestreben, hier Schutz vor Verfolgung zu suchen, sondern viel mehr im Bestreben, in Österreich ihre kriminelle Energie auszuleben, liegt.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihr bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl. auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Zu den von der bB vorgenommenen Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs. 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl. VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl. zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt, ohne dies entsprechend zu bescheinigen. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) ausreichende Ermittlungen durch und blieb die bP letztlich schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der armenischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der armenische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Ohne das Vorbringen der bP, sie fürchte nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes durch die Polizei befragt werden, ist festzuhalten, dass selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059). Wenn die bP behauptet, sie würde über eine solche Befragung hinausgehend Repressalien befürchten, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als spekulativ und mit der Berichtslage nicht im Einklang zu stehen ist.

Weiters wird hilfsweise (zur Zulässigkeit siehe Erk. des VwGH vom 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985), ebenfalls, ohne das Vorbringen hierdurch als glaubhaft qualifizieren zu wollen, darauf hingewiesen, dass Mordzeugen keine soziale Gruppe darstellen und das Vorbringen der bP in diesem Punkt kein in Art. 1 Abschn. A Z. 2 der GFK genanntes Motiv enthält und darüber hinaus die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, die bP gegen Übergriffe Dritter zu schützen.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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