TE Vfgh Beschluss 1995/12/13 B2773/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; rechtswirksame Zustellung an den (damals nicht rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die am 4. September 1995 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 10. April 1995 durch Hinterlegung zugestellt.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 11. Oktober 1995 vor, daß ihm am 24. Juli 1995 der (seine Bestellung zur Verfahrenshilfe betreffende) Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien und (unter einem) der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei.

2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.10.1994 B1930/94). Ebenso verfehlt ist die Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1995 an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei. Der angefochtene Bescheid wurde nämlich dem (damals nicht rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer - wie schon erwähnt wurde - bereits am 10. April 1995 zugestellt.

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 10. April 1995 zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Zustellung, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2773.1995

Dokumentnummer

JFT_10048787_95B02773_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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