TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 W146 2207347-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2207347-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, GZ. 1115672301-160709417, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idgF kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2016 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass er Anhänger der Mudschahedin (MEK) gewesen und deswegen 1988 in den Irak geflohen sei. Seit das amerikanische Militär den Irak verlassen habe, sei sein Leben in Gefahr.

Am 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seit 1987 Mitglied der Mudschahedin im Iran gewesen sei. Zuvor sei er Sympathisant und im Gefängnis in XXXX gewesen. Er sei 14 Monate im Gefängnis gewesen und habe dann den Iran verlassen. Er habe dann 28 Jahren im Irak gelebt und sei am 13.07.2015 nach Albanien ausgereist. 2016 sei er nach Österreich gekommen. Die Mudschahedin hätten unter den Schutz des Saddam-Regimes im Irak leben können. Nach Ende des Saddam-Regimes hätten sie von den US-Amerikanern Aufenthaltskarten bekommen, mit denen sie auch legal dort aufhältig gewesen seien. Dann seien sie von den Kommissaren der UNO vom Irak nach Albanien verlegt worden.

Im Iran werde er als politischer Verbrecher angesehen - aber strafbare Handlungen habe er nicht begangen. Im Irak sei er von 1987 bis 2003 Militärangehöriger bei den Mudschahedin gewesen. Danach sei er Arabischlehrer bei den Mudschahedin im Irak gewesen.

Aufgrund seiner iranischen Verurteilung habe der Beschwerdeführer nicht studieren und auch keinen Beruf im Iran nachgehen können. Er habe auch ein Ausreiseverbot bekommen. Er wusste, dass er bei einer weiteren Verhaftung sofort hingerichtet worden wäre, deswegen habe er den Iran verlassen.

Bei der weiteren Einvernahme am 25.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er 30 Jahre aktives Mitglied der MEK gewesen sei, nunmehr sei er nicht mehr Mitglied. Seine Einstellung zum Regime habe sich aber nicht geändert. Er habe einen bewaffneten Kampf gegen das Regime geführt, weshalb ihm bei einer Rückkehr Folter und Hinrichtung drohen würden.

2003 hätten die Amerikaner die Mudschahedin entwaffnet. Der Beschwerdeführer habe dann für die Amerikaner im Nachrichtendienst, Nachrichtentechnologien und in militärischen Kampfeinsätzen als Kriegsingenieur gearbeitet. Nach dem Abzug der Amerikaner hätte sich das irakische mit den iranischen Regime befreundet und es habe einige Überfälle auf ihr Camp gegeben. Es seien elf Mitglieder ums Leben gekommen, nachdem irakische Polizei in ihr Camp eingedrungen sei. Es habe einen zweiten Angriff der irakischen Armee gegeben, bei dem 35 Mitglieder ums Leben gekommen seien. Dann seien die Mudschahedin in einen ehemaligen amerikanischen Stützpunkt in der Nähe des Flughafens Bagdad verbracht worden.

In Albanien habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, sein Verfahren sei noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer habe dort Angst vor einer Abschiebung in den Iran gehabt.

Auf Vorhalt, 2004 seien Mudschahedin vom Roten Kreuz aus dem Irak in den Iran überführt worden, welche von staatlicher Seite nicht behelligt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, es gebe zwei Personen, die zurückgekehrt seien und mit den iranischen Regime jetzt zusammenarbeiten würden. Aber er gehöre nicht zu solchen Typen, die mit dem Iran arbeiten wollen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Das BFA sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er heiße XXXX , geboren am XXXX in XXXX /Iran.

Er sei Staatsangehöriger des Iran, gehöre der Volksgruppe der Mazandarani an und sei schiitischer Moslem. Er habe im Mai/Juni 1987 im Iran maturiert und sei für 10 Jahre als Arabischlehrer tätig gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Eine Gefährdungslage im Heimatland sei nicht glaubhaft vorgebracht worden.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der ausgesprochen mangelhaften und nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines Vorbringens insofern abgesprochen, als ausgeführt werde, eine Bedrohungssituation wegen der behaupteten politischen Gesinnung sei nicht glaubhaft. In der Folge gehe die belangte Behörde jedoch offenkundig schon davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Anhänger oder Sympathisanten der Volksmudschahedin gehandelt habe, lediglich werde für nicht glaubhaft erachtet - was der Beschwerdeführer nie behauptet habe - dass der Beschwerdeführer zum Personenkreis der Führungsebene der Volksmudschahedin gezählt habe. Implizit lasse sich aus diesem Teil der Beweiswürdigung auch erschließen, dass die belangte Behörde offenbar davon ausgehe, dass lediglich der Personenkreis der Führungsebene der Mudschahedin im Iran konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Diese Vermutung widerspreche den eigenen Länderberichten der belangten Behörde, welche im Bescheid festgestellt habe, dass die Mudschahedin-e-Khalq im Iran als Terrororganisation gelte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde implizit schließe, lediglich der Personenkreis der Führungsebene wäre im Iran konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Die Ausführung, "Ihr Fluchtgrund fußt folglich auf Mutmaßungen und wie oben ausgeführt auf gesteigerte Behauptungen", im Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund sei seine Anhängerschaft bei den Volksmudschahedin und seine Gegnerschaft zur iranischen Regierung. Dabei handle es sich keineswegs um eine Mutmaßung. Er sei nicht erkennbar, in welcher Weise der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert haben soll. Überdies sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1987, sohin nunmehr vor über 30 Jahren, aus dem Iran geflüchtet sei. Dass bei einer Befragung hinsichtlich des Fluchtweges (und nur kursorisch hinsichtlich der Fluchtgründe) angesichts der Anhängerschaft des Beschwerdeführers zu den Mudschahedin eine vor über 30 Jahren erlittene Haftstrafe im Iran für den Beschwerdeführer nur von untergeordneter Bedeutung sei, sei nachvollziehbar und eine spätere Erwähnung dieser Haft nicht als gesteigertes Vorbringen zu betrachten.

Zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im bekämpftem Bescheid, welche aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Mudschahedin schließe, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme in den Iran zurückkehren könne, wenn er sich nur von den Mudschahedin glaubwürdig distanziere, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei den Mudschahedin zwar im Jahr 2015 aufgelöst, jedoch auch in seiner Befragung angegeben habe, dass sich seine Einstellung zum iranischen Regime nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer sei sohin allein aufgrund seiner Gegnerschaft zum iranischen Regime der Gefahr von Verfolgung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Dies ergebe sich ebenso aus den Länderberichten der belangten Behörde, aus welchen hervorgehe, dass jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werde, zu staatlichen Repressionen führe.

Der belangten Behörde seien auch Ermittlungsfehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer habe eine Liste von Personen, welche in das albanische Camp unter UN-Aufsicht überführt worden seien, in welcher sich auch sein Name befände, vorgelegt. Dieses Beweismittel wurde von der belangten Behörde weder übersetzt noch gewürdigt.

In diesem Zusammenhang werde der Beweisantrag gestellt, diesbezüglich eine Stellungnahme von UNHCR Österreich hinsichtlich der Überstellung und Registrierung des Beschwerdeführers in Albanien einzuholen. Dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer 2015 von UNHCR in Albanien geführt worden sei.

Die Ausführungen der belangten Behörde, es sei nicht plausibel bzw. nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits nach Abzug der Amerikaner im Jahr 2009 nach Europa weitergereist sei und es sei daher die Gefährdungslage im Jahr 2015 offenbar nicht glaubhaft, sei ebenfalls eine reine Vermutung. Hätte die belangte Behörde diesbezüglich weitere Ermittlungen angestellt, so wäre sie zu einem anderen Schluss gekommen. Überdies habe die belangte Behörde selbst festgestellt, dass es erst 2012 zur Streichung der Mudschahedin von der Liste terroristischer Organisationen durch die EU gekommen sei. Eine Weiterflucht des Beschwerdeführers aus dem Irak nach Europa sei sohin zumindest bis zu diesem Zeitpunkt mehr oder weniger ausgeschlossen gewesen. Dass sich die Situation der im Irak verbliebenen Mudschahedin nach Abzug der Amerikaner im Jahr 2009 zusehends und ständig verschlechtert habe, gehe aus einem anschaulichen Artikel der Expertin für den Nahen Osten, Gudrun Harrer, im Standard vom 02.09.2013 hervor. In diesem werde anschaulich der Prozess der sich verschlechterten Sicherheitslage (auch durch den steigenden iranischen Einfluss auf den Irak) der verbliebenen Mudschahedin im Irak geschildert. Diesem Artikel sei ebenfalls zu entnehmen, dass es keineswegs unproblematisch sei, als Anhänger der Volksmudschahedin in den Iran zurückzukehren.

Aus einem weiteren Bericht BBC News 29.07.2009, gehe der Druck, welcher seitens des Iran auf die irakische Regierung zur Schließung des XXXX ausgeübt worden sei, ebenfalls hervor.

Eine Verfolgung der Volksmudschahedin im Iran lasse sich auch aus dem Kommentar der "Zeit Online" vom 27.02.2012 entnehmen.

Darüber hinaus berücksichtige die belangte Behörde offenbar nicht, dass die vom Roten Kreuz geschilderte Rückführung bereits im Jahr 2005 stattgefunden habe und daher seitens der iranischen Behörden davon ausgegangen werde, dass Mitglieder der Mudschahedin, die das Repatriierungsprogramm im Jahr 2005 nicht in Anspruch genommen haben, sondern weiterhin im Irak verblieben seien, sich nicht vom Gedankengut der Mudschahedin distanziert hätten.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2018 vorgelegt.

Mit Schreiben des UNHCR Österreich vom 06.03.2019 wurde bezugnehmend auf die am 08.11.2018 gestellte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts samt Einverständniserklärung des Beschwerdeführers nach Rücksprache mit dem Büro in Genf folgendes ausgeführt:

"UNHCR kann bestätigen, dass der o. a. Asylsuchende unter dem Namen XXXX , bei UNHCR unter der Nummer XXXX registriert wurde. In einem weiteren, nach der Registrierung durchgeführten Interview mit UNHCR gab der Asylsuchende an, sein vollständiger Name sei XXXX und er wäre am XXXX geboren. Das unterschiedliche Geburtsdatum ergäbe sich aus der Umrechnung vom iranischen in den gregorianischen Kalender. Der Asylsuchende ist Staatsangehöriger des Iran.

UNHCR kam zum Schluss, dass der nunmehrige Asylsuchende internationalen Schutz benötigt und empfahl daher, dass sein Fall für eine Lösung außerhalb des Iraks in Erwägung gezogen wird. Vor diesem Hintergrund unterstützte UNHCR seine Umsiedlung nach Albanien auf Basis von "Guten Diensten". Der nunmehrige Asylsuchende wurde folglich am 14. Juli 2015 vom Irak nach Albanien transferiert.

Nähere Informationen zur Umsetzung von Lösungen für die BewohnerInnen der Hurriya Temporary Transit Location, welche zuvor im Camp XXXX (auch Camp XXXX ) gelebt haben, finden sich unter folgendem Link: https://www.unhcr.org/4f2a54a16.pdf

Personen, die im Rahmen des oben genannten humanitären Programms nach Albanien transferiert wurden, erhielten dort eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die jährlich verlängert werden kann. Die Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis dürfen sich im ganzen Land frei bewegen und niederlassen und haben Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ihr Aufenthaltsstatus beinhaltet jedoch kein Recht auf Arbeit. Auch wurden den Betroffenen keine Identitäts- oder Reisedokumente ausgestellt.

Soweit UNHCR bekannt, wurden Rückübernahmeanträge betreffend Personen aus den humanitären Transferprogramm, welche Albanien in Folge verlassen haben, von den albanischen Behörden bisher nicht positiv entschieden."

Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 12.09.2019 wurde ein Konvolut an Fotos bzw. Fotos-Screenshots dem Gericht vorgelegt und dazu ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen von InfoIran teilnehme, bei welchen einmal monatlich beim Stephansplatz in Wien über Menschenrechtsverletzungen im Iran informiert werde.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 wurde ein Fristsetzungsantrag eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2016 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, führt den Namen XXXX ist geboren am XXXX in XXXX /Iran, gehört der Volksgruppe der Mazandarani an und ist schiitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer war im Iran zunächst Sympathisant, ab 1987 Mitglied der Mudschahedin-e-Khalq (MEK, MKO). Aufgrund von Agitation für diese Oppositionsbewegung war er 1985/86 in XXXX in Haft. Um einer weiteren Inhaftierung zu entgehen, floh der Beschwerdeführer 1988 in den Irak. Er lebte dort 28 Jahren und wurde am 14.07.2015 im Rahmen eines UNHCR-Schutzprogramms nach Albanien umgesiedelt. Von 1988 bis 2003 war der Beschwerdeführer für die MEK tätig, zunächst als Militärperson, danach als Arabischlehrer. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1988/89 an 3 Militäroperationen der MEK im Iran beteiligt. Ab 2003 war er für die US-Armee im Nachrichtendienst und als Ingenieur tätig.

Der Beschwerdeführer ist unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , bei UNHCR unter der Nummer XXXX registriert. Laut UNHCR benötigt der Beschwerdeführer internationalen Schutz und es empfahl daher, dass sein Fall für eine Lösung außerhalb des Iraks in Erwägung gezogen wird. Vor diesem Hintergrund unterstützte UNHCR seine Umsiedlung nach Albanien.

Personen, die im Rahmen dieses humanitären Programms nach Albanien transferiert wurden, erhielten dort eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die jährlich verlängert werden kann. Die Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis dürfen sich im ganzen Land frei bewegen und niederlassen und haben Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ihr Aufenthaltsstatus beinhaltet jedoch kein Recht auf Arbeit. Auch wurden den Betroffenen keine Identitäts- oder Reisedokumente ausgestellt.

Soweit UNHCR bekannt, wurden Rückübernahmeanträge betreffend Personen aus den humanitären Transferprogramm, welche Albanien in Folge verlassen haben, von den albanischen Behörden bisher nicht positiv entschieden.

Der Beschwerdeführer hat in Albanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen laut seinen Angaben noch nicht entschieden wurde. Aus Angst vor einer Abschiebung in den Iran floh der Beschwerdeführer nach Österreich.

Rückübernahme-Konsultationen mit Albanien wurden seitens Österreichs nicht geführt.

Der Beschwerdeführer nimmt an Veranstaltungen von InfoIran teil, bei welchen einmal monatlich beim Stephansplatz in Wien über Menschenrechtsverletzungen im Iran informiert wird.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Dem Beschwerdeführer wird vom iranischen Regime und dessen Sicherheitsbehörden aufgrund seiner vergangenen und aktuellen Aktivitäten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und würde er im Falle einer Rückkehr von den iranischen Behörden festgenommen werden. Festnahmen und Anhaltungen durch das iranische Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung verbunden, wenn der anzuhaltenden Person durch das Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben wird.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Verbotene Organisation:

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 2.3.2018). (vgl. LIB S. 12)

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komalah-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 2.3.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv. Dies sind politische Gruppierungen, aber vor allem PJAK und Komala erscheinen momentan weniger aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Im FFM-Bericht des Danish Immigration Service erklärt eine Quelle, dass sie noch nie davon gehört hätte, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. das Verteilen von Flyern angeklagt wurde. Andererseits ist es aber laut einer anderen Quelle schon möglich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Aufmalen von politischen Slogans an eine Wand erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivität die Personen setzen. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden (DIS/DRC 23.2.2018).

Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq - MEK, MKO; People's Mojahedin Organisation of Iran - PMOI; National Council of Resistance of Iran - NCRI):

Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, "iranische Volksmudschahedin") gilt in Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird (ÖB Teheran 9.2017, vgl. Global Security o.D.). Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak (Global Security o.D., vgl. ACCORD 7.2015, Guardian 9.11.2018). Saddam Hussein stellte ihnen eine große Militärbasis namens Camp Ashraf unweit der iranischen Grenze zur Verfügung (Guardian 9.11.2018). Zwischen 2009 und 2013 wurde Camp Ashraf von irakischen Sicherheitskräften zumindest zweimal überfallen und etwa 100 Menschen getötet. Daraufhin nahmen die USA die MEK von der Terrorliste, um weitere Todesopfer zu vermeiden. Nachdem die MEK offiziell nicht mehr als Terrororganisation galt, konnten die USA Albanien davon überzeugen, die übrigen 2.700 Mitglieder aufzunehmen. Diese wurden zwischen 2014 und 2016 nach Tirana geflogen. Mittlerweile sind viele von Ihnen in die EU und USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Guardian 21.9.2012, vgl. ACCORD 9.2013).

Experten sind sich einig, dass die Volksmudschaheddin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016, vgl. Guardian 9.11.2018). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018, vgl. Arab News 22.1.2018).

Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin in Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad erfolgte während der US-Invasion im Irak durch die Amerikaner. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen (ÖB Teheran 9.2017). Inwieweit die MEK von der iranischen Bevölkerung unterstützt wird ist umstritten. Einerseits gibt es Informationen, die besagen, dass die MEK die größte militante iranische Oppositionsgruppe sei, mit dem Ziel die Islamische Republik, die iranische Regierung und deren Sicherheitsapparat zu stürzen. Andererseits gibt es Berichte, die der MEK wenig bis gar keine Unterstützung der Bevölkerung zusprechen (ACCORD 7.2015). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung ist und international präsent ist, aber sie genießt in Iran selbst aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung (ÖB Teheran 12.2018).

Die Streichung der MEK von der Liste terroristischer Organisation durch die EU und die Vereinigten Staaten 2012 wurde von iranischer Seite scharf verurteilt. Verbindungen zur MEK gelten in Iran als mohareb (Waffenaufnahme gegen Gott), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 9.2017).

Die MEK konzentriert sich mittlerweile auf das Beeinflussen der öffentlichen Meinung und auf das Sammeln von Informationen zur Situation im Land. Iran führt eine Liste mit ca. 100 MEK-Unterstützern (hauptsächlich Anführern), die nicht nach Iran zurückkehren können, da sich das Interesse der Behörden auf sie richten würde (ACCORD 7.2015). In Bezug auf die Unterstützung der iranischen Bevölkerung für die MEK gibt es widersprüchliche Informationen.

Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch missbrauchen würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten, angewendet. Solche Vorwürfe werden von der MEK kategorisch zurückgewiesen (Guardian 9.11.2018).

Rechtsschutz/Justizwesen:

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. (AA 2.3.2018). (vgl. LIB S. 20)

Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. (AA 2.3.2018). (vgl. LIB S. 21)

Sicherheitsbehörden:

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 20.4.2018). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 2.3.2018). (vgl. LIB S. 22f.)

Folter und unmenschliche Behandlung:

Die Justizbehörden verhängten und vollstreckten auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben (AI 22.2.2018). (vgl. LIB S. 25)

Es gibt Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vgl. HRC 5.3.2018). (vgl. LIB S. 26)

NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland; Kritik an der Islamischen Republik wird hart verfolgt, etwa durch Straftatbestände wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen (AA 2.3.2018). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet) (ÖB Teheran 9.2017). (vgl. LIB S. 28)

Zahlreiche friedliche Regierungskritiker wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Betroffen waren Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten einsetzten. Im Visier standen außerdem Umweltschützer, Gewerkschafter, Gegner der Todesstrafe, Rechtsanwälte sowie Aktivisten, die Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren forderten (AI 22.2.2018). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 9.2017). (vgl. LIB S. 29)

Allgemeine Menschenrechtslage:

Zu den größten menschenrechtlichen Problemen gehören die hohe Anzahl an Exekutionen, Folter, harsche und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, politische Gefangene, widerrechtliche Einmischung in die Privatsphäre, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Weiters Frauen- und LGBTI-Rechte und eingeschränkte politische Partizipation, sowie Korruption. Es gab nur wenige Unternehmungen seitens der Regierung, diese Probleme zu untersuchen, gerichtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem in Iran (US DOS 20.4.2018). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). (vgl. LIB S. 31)

Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit waren 2017 weiterhin stark eingeschränkt. Die Behörden inhaftierten zahlreiche Personen, die friedlich Kritik geäußert hatten. Die Gerichtsverfahren waren in aller Regel unfair. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren noch immer an der Tagesordnung und blieben straflos. Es wurden weiterhin Auspeitschungen, Amputationen und andere grausame Körperstrafen vollstreckt. Die Behörden billigten, dass Menschen wegen ihres Geschlechts, ihres Glaubens, ihrer politischen Überzeugung, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder einer Behinderung in starkem Maße diskriminiert und Opfer von Gewalt wurden. Hunderte Menschen wurden hingerichtet, einige von ihnen in der Öffentlichkeit. Tausende saßen weiterhin in den Todeszellen, darunter Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren (AI 22.2.2018). Laut dem rezenten Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Iran wurden bei den Protesten 22 Personen getötet, die Polizei bestätigte mindestens 1.000 Verhaftungen landesweit, ein Mitglied des Parlamentes sprach von 3.700 Verhafteten. Angeblich wurde eine große Anzahl an Studenten, die nicht an den Demonstrationen teilnahmen, präventiv in Haft genommen (HRC 5.3.2018). Gegen Journalisten, Online-Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger wird weiterhin vorgegangen, ohne Rücksicht auf nationale und internationale rechtliche Standards (HRW 18.1.2018). (vgl. LIB S. 32)

Regimegegner sowie religiöse und ethnische Minderheiten sind nach wie vor regelmäßig Opfer staatlicher Repressionen. Beunruhigend ist die außerordentlich hohe Anzahl an Hinrichtungen (AA 6.2017a). (vgl. LIB S. 33)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht "schädlich" für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die "Rechte der Öffentlichkeit" sind (ÖB Teheran 9.2017). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 2.3.2018, vgl. BTI 2018, AI 22.2.2018). (vgl. LIB S. 33)

Die Behörden gestatteten es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestraften jene, die diese Einschränkungen verletzten oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisierten (US DOS 20.4.2018). (vgl. LIB S. 34)

Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt, Satellitenschüsseln sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontieren kurzfristig beeinträchtigt). Regimefeindliche oder "islamfeindliche" Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 9.2017). (vgl. LIB S. 35)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:

Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen, etwa wegen Drogendelikten (ÖB Teheran 9.2017). (vgl. LIB S. 38)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Schätzungen gehen von ca. 226.000 Häftlingen bei einer offiziellen Kapazität von 140.000 Plätzen aus. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind. Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung, in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. US DOS 20.4.2018). Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Für politische Gefangene sind die Haftbedingungen von Fall zu Fall unterschiedlich und reichen vor allem in der Untersuchungshaft bzw. in irregulärer Haft vor einem Gerichtsverfahren von schlechten hygienischen Bedingungen über unzureichende medizinische Versorgung bis hin zur Verweigerung lebenswichtiger Medikamente (AA 2.3.2018).

In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit politischen Häftlingen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügeln, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene Evin-Gefängnis, das sich Großteils in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche seiner Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten der Revolutionsgarden. Häftlinge stehen unter enormem psychischen Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren, dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft in Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 9.2017). Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 9.2017, vgl. HRW 18.1.2018).

Es war nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern oder anderweitig zu misshandeln, insbesondere während Verhören. Gefangene, die sich im Gewahrsam des Ministeriums für Geheimdienste oder der Revolutionsgarden befanden, mussten routinemäßig lange Zeiträume in Einzelhaft verbringen, was den Tatbestand der Folter erfüllte (AI 22.2.2018). (vgl. LIB S. 38f.)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum, oder außerehelichen Geschlechtsverkehr. Vor allem bei Drogendelikten wurde die Todesstrafe häufig angewendet (2015 etwa 65% aller Hinrichtungen), regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige (ÖB Teheran 9.2017). (vgl. LIB S. 40)

Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlende Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger vor dem Prozess bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet. Es ist auch zumindest ein Fall bekannt, bei welchem die Entscheidung des Obersten Gerichts über die Berufung gegen die Todesstrafe nicht abgewartet wurde. Weiterhin finden in Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. 2016 wurden mindestens 5 jugendliche Straftäter hingerichtet, drei davon aufgrund von Drogendelikten. In der Vergangenheit konnten einige wenige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund internationalen Drucks (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 2.3.2018). (vgl. LIB S. 41f.)

Bewegungsfreiheit:

Am internationalen Flughafen Imam-e Khomeini werden zunehmend strenge Kontrollen durchgeführt. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.

Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 2.3.2018). (vgl. LIB S. 69)

Rückkehr:

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 12.1.2019). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

2. Beweiswürdigung

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 14.06.2019. Die Textpassagen die Verfolgung von Mitgliedern verbotener Organisationen betreffend, sowie dass Verbindungen zur MEK mit der Todesstrafe geahndet werden, finden sich wortgleich im angefochtenem Bescheid.

Die Nationalen des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Der vollständige Name ergibt sich aus der Auskunft des UNHCR vom 06.03.2019.

Das Datum der Antragstellung nach illegaler Einreise sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Mitgliedschaft zur MEK und zur Tätigkeit des Beschwerdeführer für diese, zu seiner Inhaftierung, seinem Aufenthalt im Irak und seiner Tätigkeit für die dortige US-Armee ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, welche in den Länderfeststellungen - insbesondere zur MEK - Deckung finden.

Die Feststellungen zur Registrierung des Beschwerdeführer bei UNHCR und zu seiner Übersiedlung durch diese Organisation nach Albanien ergeben sich aus der Auskunft des UNHCR vom 06.03.2019.

Die Feststellung der Teilnahme des Beschwerdeführer an exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich im Rahmen von Demonstrationen ergeben sich aus vorgelegten Fotos und der facebook-Seite von InfoIran:

XXXX

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom iranischen Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird und er im Falle einer Rückkehr von den iranischen Behörden festgenommen, angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen würde, stützt sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Auch der UNHCR geht von einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch das iranische Regime aus, wie sich dies aus der Auskunft des UNHCR vom 06.03.2019 ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der die Person des Beschwerdeführers betreffenden Auskunft des UNHCR der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Eine Verhandlung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht beantragt, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden konnte. (vgl. hinsichtlich Beschwerdeführer VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, und VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0061).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner früheren jahrzehntelangen Mitgliedschaft und Tätigkeit für die Mudschahedin-e-Khalq (MEK) ebenso wie für seine Demonstrationsteilnahmen in Wien, welche im Internet öffentlich zugänglich dokumentiert sind.

Gemäß § 6 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Art. 1 Abschnitt D der GFK besagt, dass dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen findet, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.

Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, der Beschwerdeführer genießt keinen solchen Schutz.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so wird gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter erteilt.

Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 20.05.2016, wodurch insbesondere diese Bestimmung auf ihn bereits Anwendung findet. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun ex lege über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Demonstration Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative politische Aktivität politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2207347.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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