TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 W170 2222303-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2
HDG 2014 §80
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W170 2222303-1/28E


GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.03.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BOROWAN-ROPPATSCH Rechtsanwälte OG, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) XXXX wird von den gegen ihn im Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, erhobenen Vorwürfen, er habe am 30.10.2019 und am 07.05.2019, obwohl er Dienst als Duty-Officer hatte, Alkohol konsumiert und damit gegen die im Disziplinarerkenntnis genannten Weisungen verstoßen, freigesprochen.

XXXX wird darüber hinaus von den gegen ihn im Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, erhobenen Vorwürfe, er habe als stellvertretender LOT Hauskommandant einen unterstellten Unteroffizier ungebührlich beschimpft und durch unangebrachte, persönlich beleidigende und herabwürdigende Ausdrucksweise („Du bist ein hinterfotziger Typ“) den Pfad des dienstlich respektvollen Umgangs und der Wertschätzung sowie der gegenseitigen Achtung verlassen, im Zweifel freigesprochen.

Das Disziplinarerkenntnis des Kontingentkommandanten AUTCON30/EUFOR ALTHEA vom 18.07.2019, ohne Zahl, wird somit ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof durch den Vertreter der belangten Behörde am 05.03.2020 nach der Verkündigung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet wurde. Diesbezüglich wird auf die Verhandlungsschrift verwiesen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Disziplinarerkenntnis ersatzlose Behebung Freispruch gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Respektlosigkeit Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2222303.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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