TE Bvwg Beschluss 2020/4/6 W170 2228472-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §14
SDG §4
SDG §4a
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W170 2228472-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.12.2019, Zl. Jv 301/19v-5e, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1.1. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.12.2019, Zl. Jv 301/19v-5e, wurde dem Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für ein näher bezeichnetes Fachgebiet abgewiesen.

1.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.

1.3. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete, mit 05.02.2020 datierte Beschwerde wurde am 06.02.2020 bei der Behörde eingebracht.

1.4. Am 11.02.2020 legte die Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.5. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2020,

W170 2228472-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist der 04.02.2020 gewesen sei, die Beschwerde jedoch erst am 06.02.2020 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Er könne sich hiezu binnen zwei Wochen äußern, andernfalls die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2020 zugestellt, seitens des Beschwerdeführers wurde hiezu bis zum 02.04.2020 keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt; diesen ist der Beschwerdeführer - abgesehen vom unter 1.5. festgestellten Umfang - trotz Vorhalt mittels Verspätungsvorhalten des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2020,

W170 2228472-1/2Z, nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: B-VG), vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: AVG), mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, der nächste Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. auch VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286-5).

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 07.01.2019 zugestellt. Das Ende der vierwöchigen Frist fiel somit auf den 04.02.2020, dieser war kein gesetzlicher Feiertag. Dementsprechend endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 04.02.2020, was dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich vorgehalten und von diesem nicht bestritten wurde.

Die Beschwerde wurde aber erst am 06.02.2020 bei der Behörde eingebracht, was dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich vorgehalten und von diesem nicht bestritten wurde, erweist sich daher als verspätet und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der vorliegenden Entscheidung liegt eine klare Rechtslage sowie - wie unter A) zitiert - eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Eintragungsantrag Rechtsmittelfrist Sachverständigenliste verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2228472.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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