Entscheidungsdatum
10.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W195 2230196-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vom 19.03.2020 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Säumnisbeschwerde gemäß §§ 7 und 8 VwGVG werden die Anträge des XXXX an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 02.08.2019 gemäß Art 130 B-VG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.08.2019 richtete der Beschwerdeführer (BF) an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ, nunmehr BMJ) eine als "Beschwerde" titulierte Eingabe, welche sich gegen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG sowie auf einen behaupteten rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Eigentümerposition des BF in einem Verfahren nach der StPO bezog. Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes stellte der BF folgende Anträge:
"Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Republik Österreich wird aufgefordert
(1) die hier gegenständlichen Anzeigen und Beweisanträge nach den gesetzlichen Vorschriften der StPO zu erledigen um die rechtswidrig vorgenommenen Eingriffe in mein geschütztes Eigentumsrecht, dass Art. 5 StGG bzw. Art. 1, 1. ZPEMRK garantiert, abzuwenden um ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK vor österreichischen Gerichten sicherzustellen,
(2) diese Beschwerde einer bescheidmäßigen Erledigung zuführen."
2. Da keine bescheidmäßige Erledigung erfolgte, erhob der BF am 19.03.2020 eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BMVRDJ dem gestellten Antrag vom 02.08.2019 nicht entsprochen habe. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei mittlerweile ohne bescheidmäßige Entscheidung der BMJ verstrichen.
3. Die BMJ als belangte Behörde legte den Antrag des BF vom 02.08.2019, die Säumnisbeschwerde vom 19.03.2020 sowie eine Stellungnahme vom 06.04.2020 zum Vorbringen des BF dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2020 zur Entscheidung vor.
In dieser Stellungnahme führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dass der BF mit Eingabe vom 02.08.2019 vorbrachte, dass die Staatsanwaltschaft (StA) hinsichtlich seiner Anzeigen vom 05.04.2019, 21.04.2019 und 13.05.2019 gemäß § 35c StAG "überraschend" von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe, obwohl nach Ansicht des BF ein Anfangsverdacht vorliege. Die StA verhindere vorsätzlich die Beweisaufnahme, um die Beweisanträge des BF keiner gerichtlichen Entscheidung zuführen zu müssen.
Hinsichtlich der gestellten Anträge erläuterte die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Wirkungsbereich der Fach- und Dienstaufsicht eine Bescheidausfertigung (und ein Instanzenzug) nicht vorgesehen seien und damit eine Rechtsgrundlage für die bescheidmäßig begehrte Beschwerdeerledigung nicht vorliege, weshalb kein Bescheid erlassen worden sei.
Die Eingabe des BF vom 02.08.2019 sei jedoch für den Fall, dass damit im Ergebnis eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemeint gewesen wäre, gemäß § 37 Abs. 1 StAG an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX weitergeleitet worden. Von einem Antwortschreiben an den BF sei Abstand genommen worden, weil hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen, der belangten Behörde bereits aus diversen Schreiben bekannten Sachverhalts am 18.01.2019 bereits ein gänzlich abschließendes Antwortschreiben ergangen sei. Der Vorwurf der Säumnis der belangten Behörde sei daher unrichtig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der BF sich am 02.08.2019 einen konkreten schriftlichen Antrag um eine bescheidmäßige Erledigung an den BMVRDJ stellte. Dieser Antrag bezog sich auf Erhebungstätigkeiten der StA XXXX in einem Verfahren nach der StPO.
Festgestellt wird, dass die BMJ innerhalb von sechs Monaten keine bescheidmäßige Erledigung des Antrages durchführte und darüber hinaus dies offensichtlich auch nicht vorhatte, wie dies der Stellungnahme der BMJ vom 06.04.2020 zu entnehmen ist. Nach Ansicht der belangten Behörde sei im Wirkungsbereich der Fach- und Dienstaufsicht eine Bescheidausfertigung gegenüber dem BF nicht vorgesehen. Ein objektives Hindernis einer derartigen bescheidmäßigen Erledigung, nämlich eine Verzögerung, die nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG beruht, wurde seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht.
Festgestellt wird, dass der BF am 19.03.2020 eine Säumnisbeschwerde beim BMJ einbrachte und gleichzeitig die Entscheidung über seine Anträge vom 02.08.2019 begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und den darin enthaltenen unbestrittenen Schriftstücken, an deren Echtheit kein Grund zu zweifeln besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus
Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weder die EMRK noch die GRC dem entgegenstehen.
Zu A) Säumnisbeschwerde
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 8 VwGVG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Mit der gegenständlich als "Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG" titulierten Eingabe vom 19.03.2020 moniert der BF eine Verletzung der Entscheidungspflicht der BMJ - somit einer Verwaltungsbehörde - in Bezug auf eine von ihm gegen die StA XXXX eingebrachte Beschwerde vom 02.08.2019.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, nicht jedoch gegen Beschwerden im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde zu Recht erhoben.
Es ist zunächst festzuhalten, dass die Säumnis der Behörde eine Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem BVwG darstellt. Fehlt es an der Säumnis, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 27.11.2019, Ra 2018/08/0225, sowie gleichlauten auch VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Weiters setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (neben der Säumnis der belangten Behöde) auch voraus, dass ihre Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es (mangels Zuständigkeit) an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; vgl. hierzu etwa auch VwGH vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286, mwN).
Es kann die Säumnis einer Verwaltungsbehörde über die Entscheidung eines bei ihr eingebrachten Antrages nur dann eintreten, wenn sie für die Erlassung einer Entscheidung zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 5 hinzuweisen: "Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde damit zunächst voraus, dass die Behörde in einem ?Verwaltungsverfahren', in dem der Beschwerdeführer ?Partei' ist, ihre ?Entscheidungspflicht' verletzt hat. Sie bedingt damit, dass die Behörde - iSd § 73 Abs 1 AVG (VwGH 16. 12. 2014, Ra 2014/22/0106; 5. 5. 2015, Ra 2014/22/0099; vgl auch VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/07/0079; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 914, 916) - zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet (vgl VfGH 2. 7. 2015, E 657/2015) und damit säumig ist (Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation 334; Pabel, Verfahren 419 f; Thienel, Neuordnung 38; vgl auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit B-VG Art 130 Rz 18). Darüber hinaus stellt Art 132 Abs 3 B-VG auf die (objektive) Befugnis des Beschwerdeführers zur Geltendmachung dieser Entscheidungspflicht ab (Rz 4). Daher muss der konkrete Beschwerdeführer - nicht nur Parteistellung haben (vgl auch VwGH 6. 4. 2016, Fr 2015/03/0011), sondern - durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein (VwGH 29. 10. 2015, Ra 2015/07/0080; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation 334 f; Thienel, Neuordnung 38; vgl auch VwGH 27. 5. 2015, Ra 2015/19/0075; ferner schon AVG § 73 Rz 102 ff; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 76), dh er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (vgl Rz 7 ff; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 85 ff; ferner Pabel, Verfahren 420). Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl Rz 7 f; AVG § 73 Rz 9; VwGH 27. 11. 2014, 2013/03/0152; 6. 4. 2016, Fr 2015/03/0011; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 917; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 8 Rz 2 f; ferner VwGH 20. 9. 2012, 2011/07/0085)."
Der BF hat am 02.08.2019 einen konkreten, in einem seine behaupteter maßen rechtlichen Interessen betreffenden Antrag auf bescheidmäßige Erledigung in einer Angelegenheit an den BMVRDJ, somit an eine Verwaltungsbehörde, gestellt. Die belangte Behörde hat diesem eindeutigen und konkreten Antrag nicht (formalrechtlich) entsprochen und keine bescheidmäßige Erledigung getroffen. Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 8 VwGVG wurde von der belangten Behörde nicht behauptet oder dargelegt. Es liegt somit das Verschulden der Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine bescheidmäßige Erledigung über den Antrag des BF getroffen zu haben, vor.
Somit geht die Entscheidung über den Antrag des BF vom 02.08.2019 an das BVwG über.
Nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Bestimmungen entscheidet das BVwG nicht in Angelegenheiten, welche den Strafgerichten bzw. dem Verfahren nach der StPO vorbehalten sind. Die (Un-)Tätigkeiten der StA im Zusammenhang mit der Eingabe und den Anträgen des BF betreffen jedoch ein Verfahren, welches der StPO unterliegt. Somit ist ein Antrag, wie der vom BF am 02.08.2019 gestellte, mangels verfassungsrechtlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 und Abs 4 VwGVG entfallen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).
Schlagworte
Dienstaufsicht Dienstaufsichtsbeschwerde Eigentumssicherung Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde Umdeutung Unzuständigkeit BVwG ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230196.1.00Im RIS seit
25.09.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020