Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W198 2207718-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2018, Zl. 15-1094225107/180785886, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 06.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.09.2020 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde nach einer Erstbefragung am 11.11.2015 am 08.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 01.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren sei und sich nie in Afghanistan aufgehalten habe. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, der kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan habe. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4. Am 06.07.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
5. Am 21.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA ein Parteiengehör zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeräumt.
6. Am 06.09.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass es zu keinen erheblichen Verbesserungen im Einzelfall gekommen sei, die eine andere Beurteilung des Sachverhalts zuließen. Im Hinblick auf die Sicherheitssituation sei es sogar zu einer Verschlechterung der allgemeinen Lage gekommen. Es wurde auf diverse Berichte zur Situation in Afghanistan verwiesen und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender junger Mann ohne Netzwerke in Afghanistan nach wie vor keine Möglichkeit habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Er wisse nicht, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte, zumal er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten, kenne das Land daher nicht und hätte im Falle einer Rückkehr Angst um sein Leben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes würden nicht vorliegen.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.09.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) Die mit Bescheid vom 01.09.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 5 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.)
Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei, Schulbildung genossen habe und arbeitsfähig sei. Er könnte aufgrund des Zuwachses an Lebenserfahrung seinen Lebensunterhalt in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen bzw. wäre auch eine finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten in Pakistan anzunehmen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfängliche Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu keiner Änderung seiner persönlichen Umstände gekommen sei. Ebenso wenig habe sich die Lage in Afghanistan verbessert. Die belangte Behörde begründe nicht, inwiefern innerhalb dieser kurzen Zeit von einem Jahr eine derart maßgebliche Veränderung der Lage des Beschwerdeführers stattgefunden habe soll. Im Bescheid vom 01.09.2017 sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die fehlenden Anknüpfungspunkte in Afghanistan im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. An dieser Einschätzung könnten jedoch die schulischen und sonstigen Fortschritte im letzten Jahr sowie die mittlerweile (gerade einmal drei Monate nach Erlassung des Bescheides) eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers nichts ändern. Die Annahme eines wesentlichen Zuwachses an Lebenserfahrung in einem Zeitraum von zwölf Monaten sei nicht nachvollziehbar. An seiner Situation im Falle der Rückkehr habe sich im Hinblick auf seine Anknüpfungspunkte nicht geändert und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kurz oder lang unweigerlich in eine hoffnungslose Lage geraten würde, die im letzten Jahr von der belangten Behörde auch noch als solche angenommen worden sei. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht zumutbar. Davon abgesehen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer einen westlichen Lebensstil angenommen habe. Er verfüge über einen Freundeskreis, gehe gerne aus, trinke Alkohol, habe bis vor kurzem eine Beziehung mit einer österreichischen Freundin gehabt und habe mehrere kleine Tattoos. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre ihm daher auch aus diesem Grund nicht möglich, zumal er seinen in Österreich geführten Lebensstil beibehalten wolle, was jedoch in Afghanistan nicht möglich wäre.
9 Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Die Familie des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer ist jedoch in XXXX , Pakistan geboren und aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Europa. Er hat sich noch nie in Afghanistan aufgehalten.
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan keine Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er hat ca. sechs Monate lang in XXXX als Bauarbeiter gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist Hazara und schiitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers lebten zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie und keine Kenntnis über deren jetzigen Aufenthaltsort. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, wesentlich und nachhaltig verändert haben.
Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019, teilaktualisiert am 18.05.2020 (LIB),
- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),
- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO),
- ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: "Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif" vom 15.01.2020 (ECOI) und
- EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Feber 2018 (EASO Netzwerke)
2. Beweiswürdigung:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der Herkunft, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit und seinen Lebensumständen sowie hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Angehörigen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung, Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 01.09.2017.
Eine Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wesentlich und nachhaltig verbessert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden (vgl. dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 01.09.2017 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.
Zur Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Jene Länderberichte, die einerseits im Bescheid des BFA vom 01.09.2017 und andererseits dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.09.2018 zugrunde gelegt wurden, sind den im Akt befindlichen Entscheidungen zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
...
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
...
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 beruft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würde", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.
Nach ständiger Judikatur verlangt der "Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status" im Sinne der zweiten Variante ("nicht mehr" vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen.
Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).
Mit Bescheid vom 01.09.2017 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu, wobei es begründend ausführte, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren sei und sich nie in Afghanistan aufgehalten habe. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, der kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan habe. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Das BFA begründete im Bescheid vom 12.09.2018 die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei, Schulbildung genossen habe und arbeitsfähig sei. Er könnte aufgrund des Zuwachses an Lebenserfahrung seinen Lebensunterhalt in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen bzw. wäre auch eine finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten in Pakistan anzunehmen.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich dem festgestellten Sachverhalt entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstigen Bindungen in Afghanistan hat. Zum Hinweis der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).
Dem Argument der belangten Behörde, dass eine maßgebliche Änderung durch die mittlerweile erreichte Volljährigkeit des Beschwerdeführers eingetreten sei, ist wie folgt entgegenzuhalten: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im zugrundeliegenden Fall nicht allein aufgrund der Minderjährigkeit und der sich daraus ergebenden spezifischen Vulnerabilität des Beschwerdeführers gewährt, sondern weil der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügte. Ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte ergibt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nach wie vor über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Familie lebte zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan weiterhin in Pakistan und hat der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Falle der Rückkehr von seinen in Pakistan aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erwarten könnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer stets gleichlautend angab, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Woraus die belangte Behörde schließt, dass seine Familie den Beschwerdeführer nunmehr unterstützen könnte, ist nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf ein tragfähiges Netzwerk zurückgreifen könnte, welches ihn im Fall seiner Rückkehr nachhaltig unterstützen würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Auch der Verweis der belangten Behörde, dass eine Änderung der Lage insofern vorliege, da der Beschwerdeführer seine Lebenserfahrung durch seinen Aufenthalt in Österreich erweitern habe können, was ihm bei einer Neuansiedlung in Afghanistan helfen würde, reicht für die Annahme einer wesentlichen Änderung seiner Situation nicht aus. Inwiefern die der letzten Zeit gewonnene Lebenserfahrung in Österreich die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr entscheidungswesentlich verbessern würde, wurde von der Behörde nicht dargelegt und hat die Behörde nicht näher dargelegt, welche konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Schutzstatus erlangt hat. Es ist festzuhalten, dass zwischen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen und der Aberkennung lediglich ein Jahr lag und ist nicht erkennbar, dass sich in diesem einen Jahr ein solch großer Zuwachs an Lebenserfahrung ergeben hätte, der eine wesentliche Änderung der Lage begründen könnte. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sein guter Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren. Festzuhalten ist daher, dass insoweit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers) vorliegt.
Der pauschale Verweis des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer auf die Unterstützung einer Vielzahl von internationalen Einrichtungen zurückgreifen könnte, ist nicht geeignet, Gegenteiliges aufzuzeigen. So können Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden können. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken.
Auch hinsichtlich der Sicherheitslage haben sich keine wesentlichen Änderungen der Umstände seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes feststellen lassen.
Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 um weitere zwei Jahre verlängert wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Spruchpunkte II. bis VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Die belangte Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Da somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Verlängerung Volljährigkeit wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2207718.1.00Im RIS seit
25.09.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020