TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W192 2228842-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

W192 2228842-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2020, Zahl: 306437600-191166588, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, begründete erstmals im Jahr 2004 einen Wohnsitz im Bundesgebiet und erhielt, nachdem er zuvor aufgrund befristeter Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist, am 15.09.2010 einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU."

Nachdem gegen den Beschwerdeführer im Oktober 2019 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt und eine Anklage gegen seine Person erhoben worden war, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihn mit Schreiben vom 15.11.2019 von der im Falle einer Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung eines Einreiseverbotes gegen seine Person in Kenntnis, übersandte ihm Berichtsmaterial zur Lage in seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

In einer am 03.12.2019 eingelangten handschriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er sei erstmals im Jahr 2005 nach Österreich eingereist, um hier zu arbeiten sowie zwecks Familienzusammenführung und halte sich seit Oktober 2005 im Bundesgebiet auf. Er sei gesund, habe in Serbien die Mittelschule absolviert und in Österreich an einem Deutschkurs teilgenommen. Seit Anfang Oktober 2019 sei er geschieden, befinde sich jedoch in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Gattin und habe eine minderjährige Tochter, für welche er die Obsorge innehabe und welcher er, mit Ausnahme der gegenwärtigen Haftzeit, Unterhalt leiste. Auch seine Eltern und ein Bruder würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe sich durchgehend in Beschäftigungsverhältnissen befunden, seit August sei er arbeitslos. In seinem Heimatland habe er keine Wohnanschrift und keine persönlichen Bindungen. Da seine gesamte Familie in Österreich aufhältig wäre, komme eine freiwillige Ausreise für ihn nicht in Betracht.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen diesen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass es sich bei diesem um einen Drittstaatsangehörigen handle, welcher zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seit Oktober 2004 über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt und sei seit 2005 einer Beschäftigung nachgegangen; zuletzt habe er ab August 2019 Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer sei geschieden und lebe mit seiner Ex-Gattin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Weiters würden sich die Mutter, der Stiefvater und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich befinden.

Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe schwerwiegende Delikte im Bereich des Suchtmittelhandels verübt und stelle aus diesem Grund eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dieser habe offenkundig versucht, seinen Lebensunterhalt in Österreich mit dem Verkauf von Suchtmitteln zu finanzieren respektive aufzubessern. Ausgehend davon sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Die Voraussetzung für die Erlassung einer auf § 52 Abs. 5 FPG gestützten Rückkehrentscheidung, dass gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, läge demnach vor. Aufgrund des sechzehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der hier vorliegenden familiären Bindungen sei zwar von schützenswerten persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, doch seien angesichts der begangenen Delikte im Bereich des Suchtgifthandels die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als höher zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafrechtswidriges Handeln eine Aufenthaltsbeendigung und Trennung der im Bundesgebiet vorhandenen familiären und sozialen Bindungen in Kauf genommen. Es stünde ihm offen, den Kontakt zu seinen Angehörigen nach Rückkehr in den Herkunftsstaat über moderne Telekommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, auch seien Besuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat möglich. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt auf das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwiesen, sodass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Da sohin die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig wäre, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien sei zulässig, zumal sich aus den Feststellungen zur dortigen Lage keine relevante Gefahrenlage ergebe und der Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit in Serbien gelebt hätte, neuerlich eine Existenz im Herkunftsstaat werde aufbauen können.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegende Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Dieser hätte im August 2019 etwa 200 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 27 Prozent von Österreich aus- und nach Deutschland eingeführt. Im September 2019 habe er 16,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 32,5 Prozent um den Betrag von EUR 1.600,00 sowie 297,56 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 72,26 Prozent um den Betrag von EUR 18.000,00 an einen verdeckten Ermittler verkauft. Im Zeitraum von Juli 2019 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2019 habe dieser etwa 110 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 27 Prozent an mehrere Abnehmer verkauft. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern.

3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 13.02.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe jahrelang ein ruhiges, unauffälliges und unbescholtenes Leben geführt, im Jahr 2019 sie es allerdings durch das Zusammentreffen mehrerer Umstände dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer die seiner nunmehrigen Haft zugrundeliegende Tat begangen hätte. Zunächst hätten sich die Schulden des Beschwerdeführers gehäuft, in weiterer Folge habe dieser seinen Job verloren und es sei zur Scheidung von seiner Frau gekommen, wodurch er sich in einer äußerst verzweifelten Lage befunden und die Straftaten begangen habe. Er bereue diese Taten zutiefst, habe sich im Strafverfahren von Beginn an geständig gezeigt, dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen und es habe der Großteil des tatverfangenen Suchtgiftes sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe die ihm angelasteten Taten nicht über einen längeren Zeitraum begangen und sei bis dahin unbescholten gewesen. Im Unterschied zu den den von der Behörde zur Begründung der Wiederholungsgefahr zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegenen Sachverhalten sei der Beschwerdeführer nie drogenabhängig gewesen und sei bis zur genannten Tatbegehung völlig unbescholten gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein funktionierendes soziales Umfeld, habe sich mit seiner Ex-Frau versöhnt und habe das emotionale Loch überwunden. Er sei sich sicher, dass er infolge der Haftentlassung neuerlich eine Arbeit im Bundesgebiet finden werde und werde auch wieder mit seiner Frau und Tochter zusammenwohnen. Aus diesem Grund könne man anhand der einmaligen Verurteilung im Falle des Beschwerdeführers nicht davon sprechen, dass von einer negativen Zukunftsprognose und hohen Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Um zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen damit verbundenen Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben zulässig sei, bedürfe es einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse und dürfe nicht auf eine einmalige Verurteilung Bezug genommen werden. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet, sei hier regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen und spreche sehr gut Deutsch. In Serbien habe er keine Familie und keinen Besitz mehr. Seine Mutter und sein Stiefvater seien bereits in Pension und auch seine Ex-Frau und Tochter seien auf seine Unterstützung angewiesen. Das Durchschnittseinkommen in Serbien liege bei nicht einmal EUR 400,- im Monat, sodass es unklar sei, wie er nach einer Rückkehr eine Existenz aufbauen und zusätzlich für den Unterhalt seiner Familie sorgen sollte. Zudem unterstütze er seine Familie im Alltag und es bestehe eine enge emotionale Verbundenheit zu dieser. Der Beschwerdeführer habe aus seinem Fehler gelernt und wisse, dass er eine Trennung von seiner Familie künftig nicht mehr riskieren und nicht neuerlich straffällig werden würde.

Auch wenn ein großes Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität unbestritten sei, reiche alleine die Berufung auf die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht aus, um die Erlassung eines Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Insbesondere die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, der (für Drogendelikte) relativ kurze Tathergang und die Möglichkeit der Sicherstellung des Großteils des tatverfangenen Suchtgifts müssten jedenfalls mildernd berücksichtigt werden. Ebenso sei der bewirkte Eingriff in ein bestehendes Familienleben einzubeziehen.

Mit Eingabe vom 06.03.2020 wurde ein durch die Ex-Gattin des Beschwerdeführers verfasstes Schreiben, in welchem sie auf die Wichtigkeit eines Verbleibs des Beschwerdeführers bei der gemeinsamen zehnjährigen Tochter im Bundesgebiet verwies, übermittelt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung G307 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer besitzt seit Oktober 2004 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ist seit 15.09.2010 Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU." Am 24.10.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, (B.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und (C.) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer (A.) Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt hat, indem er im August 2019 etwa 200 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 27% von Österreich aus- und nach Deutschland einführte; (B.) Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar indem er (1.) im September 2019 16,1 Gramm Kokain (netto) mit einem Reinheitsgehalt von etwa 32,5% um den Betrag von EUR 1.600,- an einen verdeckten Ermittler verkaufte; (2.) im Oktober 2019 297,56 Gramm Kokain (netto) mit einer Reinsubstanz von 72,26 +/- 1,44 Gramm Kokain-Base um den Betrag von EUR 18.000,- an einen verdeckten Ermittler verkaufte; (3.) in der Zeit von etwa Juli 2019 bis um den 22.10.2019 insgesamt etwa 110 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 27% an verschiedene Abnehmer verkaufte; (C.) Suchtgift, nämlich Kokain, in der Zeit von etwa Juli 2019 bis zum 22.10.2019 in wiederholten Angriffen erworben und besessen hat.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten sowie die mehrfache Grenzüberschreitung; als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis sowie die Sicherstellung eines Großteils des tatverfangenen Suchtgiftes. Zum Motiv wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Taten aufgrund finanzieller Probleme begangen.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.3. Im Vorfeld der Inhaftierung im Oktober 2019 lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Gattin, von der er seit Anfang Oktober 2019 geschieden ist, und der gemeinsamen zehnjährigen Tochter, welche ebenfalls die serbische Staatsbürgerschaft besitzt und aufgrund eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" in Österreich zum Aufenthalt berechtigt ist. Dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter kommt die gemeinsame Obsorge für die minderjährige Tochter zu und der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Inhaftierung zum Unterhalt der Minderjährigen beigetragen. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers wird derzeit im Haushalt der Kindesmutter betreut und ist auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in finanzieller Hinsicht nicht angewiesen.

Außerdem halten sich die Mutter, der Stiefvater und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich auf, zu denen jeweils eine Beziehung, wie sie zwischen volljährigen Angehörigen dieser Art üblich ist, jedoch kein spezifisches Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

Seinen Angehörigen, welche die serbische Staatsbürgerschaft besitzen, ist es möglich, den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer durch Besuche im Herkunftsstaat weiterzuführen und den Kontakt im Übrigen über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten.

Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet und befand sich bis August 2019 regelmäßig in Beschäftigungsverhältnissen, wodurch er zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes während der überwiegenden Dauer seines Aufenthaltes in der Lage gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und besitzt einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Haftstrafe, deren errechnetes Ende im Jänner 2021 liegt.

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine weitgehend unbedenkliche allgemeine Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung der dortigen Bevölkerung ergibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" lautend auf die im Spruch ersichtlichen Personalien gewesen ist.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Die Feststellung, dass dieser sich während der überwiegenden Dauer seines Aufenthaltes in Beschäftigungsverhältnissen befunden hat und bis August 2019 zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage gewesen ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 09.12.2019.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen.

Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der Begehung insbesondere der Verbrechen des Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden ist. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer ab August 2019 mehrfach Delikte im Bereich des Suchtgifthandels gesetzt hat, um sich selbst zu bereichern.

Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt um einen 47-jährigen Vater einer minderjährigen Tochter, welcher über einen Zeitraum von rund drei Monaten schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er eine mögliche Trennung von seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Tochter, der Kindesmutter und den weiteren Angehörigen bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Soweit die Beschwerde auf den für Delikte nach dem Suchtmittelgesetz vergleichsweise kurzen Tatzeitraum, das Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung eines Großteils des tatverfangenen Suchtgiftes verwies, ist festzuhalten, dass diese Umstände im Wesentlichen dadurch bedingt gewesen sind, dass der Beschwerdeführer Suchtgift an einen verdeckten Ermittler verkaufte und folglich bei der Tat betreten und festgenommen worden ist. Ein bestimmtes Verhalten, welches einen nachhaltigen Gesinnungswandel und sohin einen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefahr der neuerlichen Begehung gleichgelagerter Delikte aufzeigen würde, kann hierin nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im Strafvollzug, sodass auch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches als Beleg eines Gesinnungswandels erachtet werden könnte. Alleine die nunmehrige Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihn begangenen Delikte im Bereich des Suchtgifthandels nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können.

Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Die im Bundesgebiet vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer nicht von dem dargestellten strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten, sodass sich auch unter Zugrundelegung jenes Umstandes keine andere Einschätzung hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers treffen lässt.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat nicht ersichtlich gemacht, dass einer seiner im Bundesgebiet lebenden Angehörigen auf einen Aufenthalt seiner Person in Österreich angewiesen wäre. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers wird, bereits gegenwärtig während der Verbüßung der Strafhaft, im Haushalt der Kindesmutter und unabhängig von einem Einkommen des Beschwerdeführers betreut. Es wurde nicht vorgebracht, weshalb es nicht auch der Mutter der Zehnjährigen möglich sein sollte, am Erwerbsleben in Österreich teilzunehmen und für den Unterhalt der Tochter aufzukommen, sodass der Verweis auf ein niedrigeres Lohnniveau in Serbien, welches es dem Beschwerdeführer unmöglichen würde, seine Familienmitglieder finanziell zu unterstützen, ins Leere geht. Seine im Bundesgebiet lebende Mutter und der Stiefvater sind auf Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht angewiesen, auch zumal seinen Angaben zufolge ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich wohnt, welcher die vom Beschwerdeführer erwähnte Unterstützung seiner Mutter im Alltag ebenfalls wahrnehmen können wird. Aufgrund der serbischen Staatsbürgerschaft seiner Angehörigem, insbesondere der minderjährigen Tochter, steht fest, dass es diesen problemlos möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche desselben im gemeinsamen Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers wären, auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz, etwa regelmäßige Besuche ihres Vaters in Serbien in den Schulferien möglich, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehung durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Soweit die Beschwerde auf die Schwierigkeiten, welche der Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenz in Serbien haben werde sowie auf das dort im Vergleich zu Österreich geringe pro Kopf-Einkommen verwies, so wurde hierdurch kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen serbischen Staatsbürgern möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen Erkrankungen leidet, den prägenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht hat und muttersprachlich Serbisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Da der Beschwerdeführer, wie angesprochen, aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, nicht erkannt werden kann, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde, konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine - auch in medizinischer Hinsicht - ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Die belangte Behörde hat daher die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

3.2.2.2. Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer in der zweiten Jahreshälfte 2019 begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels mit einer großen Menge an Kokain, insbesondere durch den wiederholten Verkauf von Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge sowie die Ausfuhr von Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von Österreich nach Deutschland, zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und auch gegenwärtige Gefahr darstellt.

Das Überlassen von Suchtgiften wie Kokain und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter beim Überlassen von Suchtgiften agierte, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Tat bereue und nunmehr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle, kann schon vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Schwere des Fehlverhaltens und des noch andauernden Strafvollzuges nicht beigetreten werden.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

Im Falle des Beschwerdeführers ist, wie angesprochen, zu berücksichtigen, dass er im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität agiert hat, das strafbare Verhalten erst weniger als ein Jahr zurückliegt und die Strafhaft noch andauert. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal auch noch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGh 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).

Zudem kann im Falle des Beschwerdeführers auch nicht von einer einmaligen Tat gesprochen werden, zumal der Verurteilung wiederholte Tathandlungen im Bereich des Kokainhandels zugrunde gelegen haben, welche sich über einen Zeitraum von drei Monaten erstreckt haben und die der zum damaligen Zeitpunkt bereits 47-jährige Beschwerdeführer trotz der im Bundesgebiet vorhandenen engen familiären Bindungen und des dadurch bewirkten Risikos einer Trennung von seinen Angehörigen begangen hat. Die in der Beschwerde dargestellte unüberlegte Tatbegehung in einer emotionalen Ausnahmesituation lässt sich angesichts der im Urteil des Landesgerichts vom 10.12.2019 beschriebenen Tathergänge, welche auf ein organisiertes und auf einen längeren Tatzeitraum angelegtes Handeln schließen lassen, demnach nicht nachvollziehen. Dass der Beschwerdeführer die Taten, wie in der Beschwerde angemerkt, nicht zur Finanzierung einer eigenen Sucht, sondern wegen finanziellen Schwierigkeiten begangen hätte, vermag die von seiner Person ausgehende Gefährdung im Hinblick auf eine zu prognostizierende Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht als maßgeblich geringer erscheinen zu lassen.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen mehrjährigen Zeitraum unbescholten in Österreich gelebt hat und auf dem hiesigen Arbeitsmarkt eingegliedert war; nichtsdestotrotz hat sich - trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet - zuletzt eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer die frühere Unbescholtenheit nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

3.2.3.1. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit rund fünfzehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält, hier die festgestellten familiären und verwandtschaftlichen Bindungen hat und bis August 2019 regelmäßig erwerbstätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat sich zudem Deutschkenntnisse angeeignet und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut. Bereits an anderer Stelle wurde dargestellt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der zuletzt begangenen Delikte im Bereich des Suchgifthandels eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würde, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden langjährigen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen noch in Betracht kommt.

Wie schon an anderer Stelle angesprochen, handelt es sich bei der zehnjährigen Tochter des Beschwerdeführers ebenfalls um eine Staatsangehörige Serbiens, sodass es dieser, ebenso wie der Kindesmutter, möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat, etwa in den Schulferien, aufrechtzuerhalten, weshalb ein gänzlicher Abbruch des persönlichen Kontaktes nicht im Raum steht. Im Übrigen wird es der Tochter möglich sein, weiterhin im Haushalt der Kindesmutter im Bundesgebiet betreut zu werden, welche für ihren Lebensunterhalt, wie bereits gegenwärtig während der Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers, aufkommen kann, und den Kontakt zum Beschwerdeführer über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. Dem Beschwerdeführer steht es offen, in Serbien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in der Folge finanzielle Beiträge zum Unterhalt der Tochter zu leisten. Eine Verletzung des Kindeswohls respektive ein unverhältnismäßiger Eingriff ein schützenswertes Familienleben geht mit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung demnach nicht einher.

Auch den weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers - seiner Ex-Gattin, seiner Mutter, dem Stiefvater und seinem Bruder - wird es in der dargestellten Weise möglich sein, den Kontakt mit selbigem nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen. Besondere persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den erwähnten volljährigen Angehörigen wurden von diesem nicht aufgezeigt. Den Angehörigen des Beschwerdeführers ist es auch gegenwärtig während der Anhaltung desselben in Strafvollzug möglich, ihren Alltag und Lebensunterhalt unabhängig von dessen Unterstützung zu bestreiten. Nochmals festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochten, schwerwiegende Delikte im Bereich des Suchtgifthandels zu begehen, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat.

Unbeachtlich dessen kann beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal er dort die ersten 32 Jahre seines Lebens verbracht hat, mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.

3.2.3.2. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit gemäß § 52 Abs. 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Mit 22.05.2020 wurden die Einreisebeschränkungen sowohl für serbische Staatsangehörige als auch Ausländer aufgehoben. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/oeb-belgrad). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt, aus der er voraussichtlich erst im Jänner 2021 entlassen werden wird.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).

Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

3.5. Zum Einreiseverbot:

3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.5.2. Wie bereits unter Punkt 3.2.2.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Mehrzahl der ihm angelasteten Verstöße im Bereich des Suchtgifthandels nach § 28a SMG, welche innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht worden sind, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).

3.5.3. Ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest acht Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt unverändert in Strafhaft befindet, ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels in der zweiten Jahreshälfte 2019 unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der familiären privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. No

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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