TE Bvwg Beschluss 2020/7/17 W227 2228602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

SchPflG 1985 §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W227 2228602-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 13. Juli 2020 mündlich verkündeten Beschlusses

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX und XXXX als gesetzliche Vertreter von XXXX , gegen die Spruchteile II. und III. des Bescheides der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13. Jänner 2020, Zl. SPF-895/6-ZT/2020:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt II. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 25a VwGG kann der Verzicht, wenn er nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben wurde, binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Gemäß § 82 Abs. 3a VfGG kann der Verzicht, wenn er nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben wurde, binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 i.V.m. § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 13. Juli 2020 ausdrücklich verzichtet wurde und der Verzicht nicht binnen drei Tagen widerrufen wurde.

Schlagworte

Einstellung gekürzte Ausfertigung Kassation Schulpflicht Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2228602.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten