Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W268 1436060-3/9E
W268 2190895-2/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 25.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , sowie XXXX , geb. XXXX , beide StA. Mongolei und vertreten durch RA Mag. German Bertsch, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, Zl. XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder durch die beschwerdeführenden Parteien noch durch die belangte Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltstitel gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2190895.2.00Im RIS seit
25.09.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020