RS Vfgh 2020/6/8 G185/2020 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG §1, §2
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 idF BGBl II 130/2020
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 98/2020 idF BGBl II 108/2020
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend COVID-19-Maßnahmen mangels Darlegung der Bedenken; Zurückweisung des Antrags betreffend Verordnungsermächtigungen nach dem COVID-19-MaßnahmenG mangels - zulässiger - Anfechtung der im Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Verordnungen

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-MaßnahmenG (BGBl II 98/2020 idF BGBl II 108/2020) zur Gänze aufzuheben:

Der Antragsteller bezieht sich in seinen Ausführungen jeweils pauschal auf die "hier bekämpften legistischen Maßnahmen" und unterlässt es gänzlich, jeweils darzulegen, welche konkret bekämpfte Verordnungs- bzw Gesetzesbestimmung mit welcher Gesetzes- bzw Verfassungsbestimmung in Widerspruch stehen soll. Dies führt dazu, dass das Vorliegen in überprüfbarer Art präzise ausgebreiteter Bedenken im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §57 Abs1 VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis. Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-MaßnahmenG zur Gänze ist daher - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der §1 und §2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020:

Bei den §§1 und 2 COVID-19-MaßnahmenG handelt es sich jeweils um Verordnungsermächtigungen, die den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den jeweiligen Landeshauptmann bzw den jeweiligen Bezirkshauptmann zur Erlassung bestimmter Verordnungen ermächtigen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Nach der stRSp des VfGH ist eine (unmittelbare) Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Verwaltungsorgane richten, grundsätzlich nicht zulässig, weil sie erst durch die Erlassung der konkreten Verordnung für deren Adressaten wirksam werden und dadurch allenfalls Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person zu bewirken vermögen. Eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung - in zulässiger Weise - angefochten wird.

Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages (08.04.2020) war die auf Basis der Verordnungsermächtigung des §1 COVID-19-MaßnahmenG erlassene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 130/2020 sowie die auf Basis der Verordnungsermächtigung des §2 COVID-19-MaßnahmenG erlassene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-MaßnahmenG, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020 in Kraft. Diese Verordnungen wären daher jedenfalls - in zulässiger Weise - mitanzufechten gewesen. Der Antrag, die §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 12/2020 aufzuheben, ist somit schon deshalb unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G185/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 G185/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, VfGH / Bedenken, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G185.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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