RS Vfgh 2020/6/8 G5/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
RStDG §37 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Richter- und StaatsanwaltschaftsdienstG betreffend den Ausschluss der Wahl in den Personalsenat während eines Karenzurlaubs; keine aktuelle Beeinträchtigung durch die bloße Absicht, während der im Jahr 2023 stattfindenden Wahl Karenzurlaub zu beanspruchen

Rechtssatz

Die Wahlkommission hätte einen Antrag auf Prüfung der Wortfolge "eines Karenzurlaubes" in §37 Abs3 RStDG an den VfGH richten können; dass sie keinen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG stellte, vermag an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts zu ändern. Angesichts dessen liegt eine prozessuale Situation vor, die zu einer - wie oben angeführten - mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach §140 Abs1 Z1 lita B-VG nicht im Einklang stehenden Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen würde.

Die Antragstellerin begründet ihre aktuelle und unmittelbare Betroffenheit auch damit, dass sie bei der nächsten Wahl im Jahr 2023 wieder kandidieren möchte, sich auf Grund ihrer Familienplanung aber wieder im Karenzurlaub befinden werde. Die für die Zulässigkeit eines Individualantrages geforderte aktuelle Beeinträchtigung der (rechtlich geschützten) Interessen der Antragstellerin liegt nicht vor: Die Wählbarkeit der Antragstellerin bei dieser Wahl würde nur dann ruhen, wenn sie sich im Jahr 2023 tatsächlich im Karenzurlaub befinden würde. Die Voraussetzungen für die Möglichkeit, einen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, sind in den §§75 ff RStDG geregelt. Die Gewährung eines Karenzurlaubes nach diesen Bestimmungen bedarf eines Antrages, dessen Genehmigung im Ermessen der jeweiligen Dienstbehörde liegt. Die Antragstellerin hat jedoch nicht behauptet, dass ein Antrag auf Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gemäß den §§75 ff RStDG für das Jahr 2023 gestellt und bewilligt wurde. Vor diesem Hintergrund werden die rechtlichen Interessen der Antragstellerin jedoch lediglich potentiell beeinträchtigt; eine für einen Individualantrag nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG (geforderte) aktuelle Beeinträchtigung vermag die bloße Absicht der Antragstellerin, sich auf Grund ihrer familiären Situation im Jahr 2023 wieder im Karenzurlaub zu befinden, nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • G5/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 G5/2020

Schlagworte

Bezirksgericht, Gericht Organisation, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G5.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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