TE Vwgh Beschluss 1997/11/19 97/09/0295

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Veröffentlicht am 19.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Franz S in J, R-Gasse 2, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 45) vom 12. Mai 1995, Zl. 12/32-DK/45/93, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem als Disziplinarerkenntnis bezeichneten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 12. Mai 1995 wurde über den Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 in Verbindung mit den §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 sowie §§ 2 Abs. 3, 13 der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie und §§ 15, 16 der Organisation und Geschäftsführung des Gendarmeriepostens (OGO/GP) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- verhängt. Der angeschlossenen Ausfertigung dieses Bescheides zufolge verzichteten der Beschwerdeführer und der stellvertretende Disziplinaranwalt nach der Verkündung dieses Disziplinarerkenntnisses ausdrücklich auf die Berufung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer begehrt in seiner selbstverfaßten Beschwerde die "Aufhebung der Disziplinarstrafe und Rückerstattung des bereits eingezahlten Geldbetrages".

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in dieser Gesetzesstelle normierte Erschöpfung des Instanzenzuges ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil dem Disziplinarbeschuldigten - abgesehen von dem hier offenkundig nicht vorliegenden Fall eines Beamten der Parlamentsdirektion (§ 276 BDG 1979) - gegen ein erstbehördliches Disziplinarerkenntnis gemäß §§ 97 Z. 3, 129 BDG 1979 das Rechtsmittel der Berufung zusteht. Aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel nicht erhoben hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Das im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.

Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des im vorliegenden Disziplinarverfahrens eingerichteten Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Erledigung der Beschwerde erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (insbesondere der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes) Verfahrenshilfe zu gewähren (vgl. hierzu für viele etwa den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0267)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090295.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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