RS Vwgh 2020/7/3 Ro 2020/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

GehG 1956 §23a idF 2018/I/060
GehG 1956 §23b Abs1 idF 2018/I/102
GehG 1956 §23b Abs4 idF 2018/I/102
GehG 1956 §83c
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WHG 1992 §9 Abs1

Rechtssatz

Die zu § 83c GehG 1956 idF vor BGBl. I Nr. 60/2018 ergangene Judikatur (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037) ist auf §23b Abs. 4 GehG 1956 übertragbar. Demnach stellt die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung ... nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in der in den Materialien (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f) erwähnten Bestimmung des § 83c GehG 1956 - ebenso wie dies für § 23b Abs. 4 GehG 1956 anzunehmen ist - darauf ab, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Geldbetrag gegen den Täter (vgl. dazu vormals § 9 Abs. 1 WHG 1992 sowie nunmehr § 23b Abs. 1 GehG 1956) nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, weshalb ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG 1956 (wie auch nach § 23b Abs. 4 GehG 1956) nicht bestand (besteht), wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte. Es kann daher den §§ 23a und 23b GehG 1956 eindeutig entnommen werden, dass im Fall, in dem sich die Beamtin ohne Fremdeinwirkung verletzte und von Vornherein keine Ansprüche gegenüber Dritten in Betracht kommen, Ansprüche nach §§ 23a und 23b GehG 1956 nicht bestehen (vgl. VwGH 27.4.2020, Ro 2019/12/0004).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120005.J04

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten