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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Nach § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß 2. Satz legcit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss (vgl. z.B. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023; 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120032.L01Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020