RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2019/12/0086

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
DBR Stmk 2003 §300k Abs3
GehG 1956 §30d idF 1989/087
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Sache des nach § 300k Abs. 3 Stmk. DBR 2003 zu prüfenden Antrages des Bediensteten auf rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ist nicht ident mit der Sache, über die aus Anlass seiner Versetzung in den Ruhestand und der Bemessung seines Ruhebezugs abgesprochen wurde. Der Antrag des Bediensteten war auch auf die rückwirkende Anrechnung (einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage nach einer eingestellten Entschädigung gemäß § 30d GehG 1956 in der als steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 87/1989) als ruhegenussfähige Ergänzungszulage gerichtet. In dieser Angelegenheit lag kein rechtskräftiger Abspruch vor, sodass der inhaltlichen Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag des Bediensteten nicht entschiedene Sache entgegenstand (vgl. VwGH 9.9.2016, 2016/12/0001). Schon aus den dargelegten Erwägungen war daher das angefochtene Erkenntnis, mit dem der den verfahrenseinleitenden Antrag zurückweisende Bescheid bestätigt wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120086.L01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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