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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die Sache des nach § 300k Abs. 3 Stmk. DBR 2003 zu prüfenden Antrages des Bediensteten auf rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ist nicht ident mit der Sache, über die aus Anlass seiner Versetzung in den Ruhestand und der Bemessung seines Ruhebezugs abgesprochen wurde. Der Antrag des Bediensteten war auch auf die rückwirkende Anrechnung (einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage nach einer eingestellten Entschädigung gemäß § 30d GehG 1956 in der als steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 87/1989) als ruhegenussfähige Ergänzungszulage gerichtet. In dieser Angelegenheit lag kein rechtskräftiger Abspruch vor, sodass der inhaltlichen Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag des Bediensteten nicht entschiedene Sache entgegenstand (vgl. VwGH 9.9.2016, 2016/12/0001). Schon aus den dargelegten Erwägungen war daher das angefochtene Erkenntnis, mit dem der den verfahrenseinleitenden Antrag zurückweisende Bescheid bestätigt wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120086.L01Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020