RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2019/12/0061

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Soweit Sachverständige beizuziehen sind, sollen diese grundsätzlich den Behörden bzw. VwG bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw. VwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005). Bei einem Gutachten eines beizuziehenden Sachverständigen iSd § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch das VwG unterliegt (vgl. VwGH jeweils 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, und Ra 2017/12/0036).

Schlagworte

Allgemein Beweismittel Sachverständigenbeweis freie Beweiswürdigung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120061.L04

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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