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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Schulleiterernennung können sich nach einem aufhebenden Erkenntnis des VfGH die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche der Bewerber rechtens verfolgen kann, ausschließlich aus der von der Behörde und dem VwG - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH ergeben (vgl. VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004; 27.2.2014, 2013/12/0089; 18.2.2015, 2011/12/0180).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120061.L02Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020