RS Vwgh 2020/7/6 Ro 2019/13/0018

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §11 Abs1 Z4 idF 2010/I/111
KStG 1988 §9 Abs7
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/13/0019 E 06.07.2020
Ro 2019/13/0020 E 06.07.2020

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen (Hinweis 451 BlgNR 22. GP 26; 981 BlgNR 24. GP 9, 132) ergibt sich, dass der Gesetzgeber offenbar reine Konzerngestaltungen verhindern wollte, bei denen Beteiligungen im Rahmen von Veräußerungsvorgängen innerhalb eines bestehenden Konzerns verschoben werden, um eine Firmenwertabschreibung oder einen Fremdkapitalzinsenabzug zu ermöglichen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130018.J04

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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