RS Vwgh 2020/7/6 Ro 2019/13/0018

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BudgetbegleitG 2011
KStG 1988 §11 Abs1 Z4 idF 2010/I/111
KStG 1988 §9 Abs7
SteuerreformG 2005
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/13/0019 E 06.07.2020
Ro 2019/13/0020 E 06.07.2020

Rechtssatz

Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 KStG 1988 sowie der Fremdkapitalzinsenabzug bei Beteiligungserwerben gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 wurden mit dem Steuerreformgesetz 2005 eingeführt, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu attraktivieren. § 9 Abs. 7 KStG 1988 enthielt von Anfang an eine "Konzernschranke", um Gestaltungen im Konzern oder innerhalb der Unternehmensgruppe hintanzuhalten. So steht eine Firmenwertabschreibung nicht zu, wenn die Beteiligung von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wird. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen insoweit eingeschränkt, als fremdfinanzierte Konzernerwerbe zu keinem Betriebskostenabzug mehr führen sollten. Die Erläuterungen (Hinweis 981 BlgNR 24. GP 9, 132) begründeten diese Gesetzesänderung damit, dass unerwünschte Gestaltungen im Konzern, die zu einer künstlichen Generierung von Betriebsausgaben führten, verhindert werden sollten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130018.J01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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