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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19 Abs1Rechtssatz
Bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es grundsätzlich auf den Zu- und Abfluss an. Nach § 19 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (vgl. VwGH 19.3.2013, 2010/15/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130074.L01Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020