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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 2 Oö StGdBG 2002 vor, so ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine solche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht. Diesfalls spielt die subjektive Motivationslage des weisungserteilenden Vorgesetzten keine Rolle mehr, weil die Weisung dann auf Grund der objektiven Rechtslage geboten ist und sie daher keinesfalls "nur aus subjektiven, in der Person des Beamten gelegenen Gründen" ergangen wäre (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L05Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020