RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2019/12/0066

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1
StGdBG OÖ 2002 §43 Abs1 Z2 idF 2008/073
VwRallg

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 2 Oö StGdBG 2002 vor, so ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine solche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht. Diesfalls spielt die subjektive Motivationslage des weisungserteilenden Vorgesetzten keine Rolle mehr, weil die Weisung dann auf Grund der objektiven Rechtslage geboten ist und sie daher keinesfalls "nur aus subjektiven, in der Person des Beamten gelegenen Gründen" ergangen wäre (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L05

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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