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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Für eine erteilte Weisung muss eine Rechtsgrundlage vorliegen. Diese muss weder in der Begründung der Weisung genannt werden, noch muss der Rechtsgrund in der zunächst erteilten und der dann wiederholten Weisung derselbe sein.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L04Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020