Index
L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/12/0003 E 22. April 2015 RS 4Stammrechtssatz
Die Befolgungspflicht einer erteilten Weisung, gegen welche ordnungsgemäß remonstriert wurde, setzt erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung ein. Für den Fall der schriftlichen Wiederholung der erteilten Weisung nach Remonstration gilt, dass beide Anordnungen eine Einheit bilden, somit in Wahrheit nur eine Weisung vorliegt (vgl. E 13. Dezember 2007, 2005/09/0130).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L03Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020