RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2019/12/0066

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1
StGdBG OÖ 2002 §43 idF 2008/073
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/12/0003 E 22. April 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Die Befolgungspflicht einer erteilten Weisung, gegen welche ordnungsgemäß remonstriert wurde, setzt erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung ein. Für den Fall der schriftlichen Wiederholung der erteilten Weisung nach Remonstration gilt, dass beide Anordnungen eine Einheit bilden, somit in Wahrheit nur eine Weisung vorliegt (vgl. E 13. Dezember 2007, 2005/09/0130).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L03

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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