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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
In einer Weisung muss nur der Auftrag an den nachgeordneten Beamten, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, erteilt und dann wiederholt werden. Es bedarf schon deshalb keiner Angabe einer Rechtsgrundlage der Weisung, weil Weisungen keiner in ihr enthaltenen gesonderten Begründung bedürfen (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; 22.10.1997, 96/12/0304; 14.9.1994, 94/12/0060).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L01Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020