RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2019/12/0066

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1
StGdBG OÖ 2002 §43 idF 2008/073
VwRallg

Rechtssatz

In einer Weisung muss nur der Auftrag an den nachgeordneten Beamten, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, erteilt und dann wiederholt werden. Es bedarf schon deshalb keiner Angabe einer Rechtsgrundlage der Weisung, weil Weisungen keiner in ihr enthaltenen gesonderten Begründung bedürfen (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; 22.10.1997, 96/12/0304; 14.9.1994, 94/12/0060).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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