RS Vwgh 2020/7/23 Ra 2020/12/0017

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
BDG 1979 §14 Abs3
PTSG 1996 §17 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Im Ruhestandsversetzungsverfahren ist die Dienstunfähigkeit ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt (vgl. VwGH 20.12.2006, 2002/12/0161). Nichts anderes gilt für deren Qualifikation als "dauernd". Auch wenn gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 im Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zur Beantwortung von Fragen, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG 1996 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt einzuholen ist, ist die Schlüssigkeit solcher Gutachten von der Dienstbehörde zu prüfen. Diese ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.5.2006, 2005/12/0202).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120017.L02

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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