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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0241 E 25. März 1998 RS 4Stammrechtssatz
Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides vorübergehend den Antrag des Beamten auf Feststellung, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört, aus. Ein verfrühter Antrag schadet aber nicht, wenn die Behörde erst nach Verlust der Remonstrationsmöglichkeit den Bescheid erläßt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120072.L04Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020