Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ferdinand Lechner in Wien, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien I, Schwertgasse 3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. November 1996, Zl. LGSW/Abt.10/13113/163.1078/1996, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1996 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für "AJVAZOVIC Pemba, geb.: 4.2.1956, StA: YU" gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG und § 4 Abs. 7 AuslBG (dieser Versagungsgrund in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) abgewiesen und damit der (den Antrag der beschwerdeführenden Partei abweisende) erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Bekleidung
-
Druck - Papier Wien vom 9. Oktober 1996 bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde unter anderem
-
soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG sei an das Vorliegen der Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich gebunden. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Ein in dieser Hinsicht gestellter Antrag vom 17. Juli 1995 sei mit Bescheid vom 13. März 1996 in zweiter Instanz abgewiesen worden. Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei daher gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 4968/96-7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem (in der Beschwerde gestellten) Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wobei der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Begründung dieses Beschlusses ausführte, daß angesichts des Spruches seines Erkenntnisses vom 12. März 1997, V 114/96, die aufgehobene Verordnung (über die Bundeshöchstzahl 1996) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden ist.
Die beschwerdeführende Partei ergänzte (aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 1997) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1997. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie wendet sich in Ausführung dieses Beschwerdepunktes in erster Linie gegen die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 4 Abs. 7 AuslBG und die Anwendung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung. Zu dem anderen von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG bringt die beschwerdeführende Partei vor, die beantragte ausländische Arbeitskraft habe gegen den in zweiter Instanz ergangenen Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufenthaltsbewilligung Beschwerde erhoben; sie habe dort gute Aussichten zu obsiegen. Dieser Beschwerde (der ausländischen Arbeitskraft) sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Diese aufschiebende Wirkung könne nicht "über die Hintertür" wieder entzogen werden.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 7 und auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter anderem nach der Z. 7 dieser Gesetzesstelle der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Die beschwerdeführende Partei tritt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, daß der Antrag der (im Verfahren nach dem AuslBG beantragten) ausländischen Arbeitskraft auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in zweiter Instanz (und damit rechtskräftig) im Verwaltungsverfahren abgewiesen worden sei, mit keinem Wort entgegen. Daß diese beantragte ausländische Arbeitskraft keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft hätte, oder daß der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag sei, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.
Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (letztinstanzlichen) Bescheides die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfüllt waren und die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Erteilung der Beschäftigungsbewilligung schon aus diesem Grund zu versagen war (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0358, sowie vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0196, u.a.). Entgegen der dem Beschwerdevorbringen erkennbar zugrunde liegenden Meinung muß die von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilte Aufenthaltsberechtigung im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Eine gegen den eine Aufenthaltsberechtigung versagenden Bescheid erhobene höchstgerichtliche Beschwerde ändert nichts daran, daß keine von der Verwaltungsbehörde erteilte Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Auch eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der höchstgerichtlichen Beschwerde stellt keine verwaltungsbehördliche Aufenthaltsbewilligung dar und kann demnach die Erteilung der (aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles unbestrittenermaßen) erforderlichen Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ersetzen (vgl. hierzu für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0301, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Auf den anderen Versagungsgrund (des § 4 Abs. 7 AuslBG in Verbindung mit der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) und die dazu erstatteten Beschwerdeausführungen braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden.
Da somit bereits der Inhalt der (ergänzten, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten) Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung hinsichtlich des (die Abweisung rechtfertigenden) Versagungsgrundes nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090227.X00Im RIS seit
02.05.2001