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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0041 E 24. Juni 2009 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1998, 96/15/0127).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130046.L03Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020