RS Vwgh 2020/8/17 Ra 2020/13/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §99 Abs1 Z5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0174 E 23. Jänner 2013 VwSlg 8778 F/2013 RS 1 (hier nur erster und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2000, 96/14/0126, ausgesprochen hat, liegt eine Gestellung von Arbeitskräften vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller) seine Dienstnehmer einem anderen Unternehmer (Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag, die Lohnzahlung und -verrechnung sowie die Verantwortung für die Sozialversicherungsbelange des Arbeitnehmers liegen dabei typischer Weise weiter beim Gesteller (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1972, 2340/71, VwSlg 4473 F/1972). Beim Gestellungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art. Der Gesteller haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130056.L05

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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