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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224Rechtssatz
Anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides ist dem Haftungspflichtigen auch Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch zu verschaffen. Dies erfolgt jedoch in der Begründung des Haftungsbescheides (vgl. etwa VwGH 25.7.1990, 88/17/0235), wobei auch ein Hinweis auf ein anderes, dem Haftungspflichtigen bekanntes Schriftstück ausreichen kann (vgl. etwa VwGH 21.9.1990, 87/17/0223). Dass ein Verweis auf einen Prüfungsbericht zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 10.3.2016, 2013/15/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130056.L02Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020