RS Vwgh 2020/8/17 Ra 2020/11/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2020
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3
ÄrzteG 1998 §59 Abs1
ÄrzteG 1998 §59 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0111 E 15. Dezember 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juni 2006, 2004/11/0202, und vom 24. Juli 2013, 2010/11/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110104.L01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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