Index
L68502 Forst Wald KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision 1. der S F und 2. des W P, beide in F, beide vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11. November 2019, KLVwG-371/5/2019, betreffend Ausnahmebewilligung zur Teilung von Waldgrundstücken (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land; mitbeteiligte Partei: E W in S, vertreten durch die Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Das Kostenbegehren der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. November 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag der Revisionswerber vom 26. März 2018 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Teilung von Waldgrundstücken nach § 2 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 (K-LFG) zurückgewiesen wird. Weiters wurde für den Antrag eine Gebühr nach dem Gebührengesetz vorgeschrieben. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 1 K-LFG sei nur von allen Miteigentümern gemeinsam bzw. mit deren Zustimmung zu stellen. Die Mitbeteiligte habe ihre Zustimmung verweigert. Der Antrag sei daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob für eine Antragstellung nach § 2 Abs. 1 K-LFG die Antragstellung durch einen Teil der Miteigentümer ausreiche oder der Antrag von allen Miteigentümern gestellt werden müsse.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die Revisionswerber bringen unter Punkt „3. Revisionspunkt“ Folgendes vor: „Wir haben einen vom Bezirksgericht Villach zugesprochenen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung eines Realteilungsbeschlusses zu 17 E 149 / 10 w vom 07.04.2017. Durch das angefochtene Erkenntnis wird die Eintragung verhindert, da die forstrechtliche Genehmigung verweigert wird. Dadurch gelingt es der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren, sich ihren gerichtlich auferlegten Pflichten zu entziehen. Das angefochtene Erkenntnis ist sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge der Verkennung der Antragslegitimation belastet, weshalb die Anfechtung erfolgt.“
4 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin Aufwandersatz beantragt.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167-0171, mwN).
7 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen machen die Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:
Soweit die Revisionswerber als Revisionspunkt ausführen, durch das angefochtene Erkenntnis werde die grundbücherliche Eintragung des gerichtlichen Realteilungsbeschlusses verhindert, weil die forstrechtliche Genehmigung verweigert werde, ist zunächst auszuführen, dass den forstrechtlichen Normen kein subjektives Recht auf grundbücherliche Durchführung eines Realteilungsbeschlusses zu entnehmen ist. Zur Durchsetzung solcher Beschlüsse sind die Revisionswerber auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
8 Sollten die Revisionswerber damit die Verletzung im Recht auf forstrechtliche Genehmigung der beantragten Ausnahmebewilligung zur Teilung von Waldgrundstücken geltend machen wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis der Antrag der Revisionswerber mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrags bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend alleine die Verletzung der Revisionswerber im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Rechts in Betracht (vgl. VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096, 0097).
9 Soweit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, handelt es sich um die Behauptung von Aufhebungsgründen und nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0146, mwN).
10 Da somit eine Verletzung der Revisionswerber in den von ihnen als Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten „Rechten“ durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den beantragten Ersatz von Umsatzsteuer, weil neben den Pauschalsätzen der zitierten Verordnung ein Kostenersatz nicht zusteht (vgl. VwGH 12.5.2020, Ra 2018/06/0109). Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0033).
Wien, am 24. August 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100008.J00Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020