TE Vwgh Beschluss 2020/8/24 Ra 2020/10/0093

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

L68503 Forst Wald Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/10/0094 B 03.09.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Bundes (Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in 1010 Wien, Stubenring 1), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-214/001-2018, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Freiwillige Feuerwehr G, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 33/1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2020 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Bund - in teilweiser Stattgebung einer Beschwerde der Revisionswerberin - gemäß § 17a NÖ Forstausführungsgesetz zum Ersatz der Kosten der mitbeteiligten Partei für deren Einsatz zur Bekämpfung eines bestimmten Waldbrandes am 8. und 9. August 2013 in Höhe von € 3.612,53, wobei es die Revision nicht zuließ.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Belang - zugrunde, die mitbeteiligte Partei habe bei ihrem Einsatz ein bestimmtes Tanklöschfahrzeug 13 Stunden und 25 Minuten sowie ein bestimmtes Versorgungsfahrzeug 4 Stunden und 45 Minuten lang eingesetzt; 21 Mitglieder der mitbeteiligten Partei seien insgesamt 129,5 Stunden lang im Einsatz gewesen.

3        Infolge des Einsatzes sei die Reinigung der Schutzbekleidung notwendig gewesen; weiters habe für beschädigte Ausrüstungsgegenstände (darunter etwa Druckschläuche und eine Motorkettensäge) Ersatz angeschafft werden müssen.

4        Nach Wiedergabe maßgeblicher Normen führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Freiwillige Feuerwehr habe gemäß § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz und § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - NÖ FG 2015 die Stellung als Rechtsträger, dem Kosten erwüchsen und der auch deren Ersatz beanspruchen könne (Hinweis auf VwGH 18.4.2012, 2010/10/0227).

5        Unter Berufung insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/10/0118 = VwSlg. 17.224 A, bemaß das Verwaltungsgericht die aus der Bekämpfung des Waldbrandes erwachsenen Kosten an Mannschaftsstunden und Fahrzeugstunden anhand der Kostensätze der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (mit € 2.590,-- für Mannschaftsstunden und € 930,25 für Fahrzeugstunden), weil besondere Umstände des konkreten Falles nicht dagegen sprächen: So habe die Revisionswerberin lediglich vorgebracht, dass die in der Tarifordnung vorgesehenen Pauschalen über den konkreten Sachaufwand hinausgehende Kosten abdecken würden, ohne diesbezüglich „konkrete Zahlen“ zu nennen.

6        Es liege damit kein Ermittlungsergebnis iSd Erkenntnisses 2006/10/0118 vor, dem - fachlich fundiert - zu entnehmen wäre, der Kostenersatz beantragenden Partei seien aus besonderen Gründen geringere Kosten aus dem Einsatz erwachsen als in der Tarifordnung festgelegt.

7        Das Verwaltungsgericht gelangte schließlich zu insgesamt vom Bund zu tragenden Kosten aus der Bekämpfung des gegenständlichen Waldbrandes in Höhe von € 4.443,10 (welche neben den erwähnten Positionen für Mannschaftsstunden und Fahrzeugstunden Kosten für Ersatzanschaffungen, Reinigung und Treibstoff umfassten); abzüglich einer vom Bund geleisteten Zahlung von € 830,57 errechne sich der zugesprochene Betrag von € 3.612,53.

8        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wenden sich (materiell-rechtlich) gegen die auf das Erkenntnis 2010/10/0227 gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach die mitbeteiligte Freiwillige Feuerwehr anspruchsberechtigt iSd § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz sei; diese Auffassung erscheine „schon auf Grund der in § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG enthaltenen Formulierung“ (und aus anderen unterbreiteten Überlegungen) als „nicht zutreffend“.

12       Damit setzt sich die Revisionswerberin in Widerspruch zur zitierten hg. Rechtsprechung - von welcher das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist -, sodass sie mit diesem Vorbringen schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigt (vgl. nur Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG).

13       3.2. Im Weiteren richtet sich die Revisionswerberin gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zentral zugrunde liegende - insbesondere auf das Erkenntnis 2006/10/0118, VwSlg. 17.224 A, gestützte - Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, welche mit Blick auf § 2 F-VG 1948 „nicht weiter aufrecht zu erhalten“ sei; hilfsweise bringt die Revisionswerberin vor, § 2 F-VG 1948 müsse als „besonderer Umstand des konkreten Falles“ (im Sinn des erwähnten Erkenntnisses) angesehen werden, der die „Heranziehung der Tarifordnung als taugliches Beweismittel“ ausschließe.

14       Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin wurden diese Argumente bereits an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen; auf den diesbezüglichen, ebenfalls eine Revision der Revisionswerberin in einem Waldbrandkostenverfahren betreffenden hg. Beschluss vom 4. Juli 2018, Ra 2018/10/0084 [Rz 15 bis 17], wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen (vgl. im Übrigen zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der vergleichbaren Kostenersatzregelung des § 5 OÖ Waldbrandbekämpfungsgesetz unter dem Aspekt des § 2 F-VG 1948 das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2011, G 56/10 = VfSlg. 19.446).

15       Soweit darauf folgende Ausführungen erkennbar - entgegen dem Erkenntnis 2006/10/0118 - die (grundsätzliche) Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes in Zweifel zu ziehen trachten, handelt es sich dabei wiederum um Judikaturkritik, welche unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Rechtsfrage (Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG) ins Leere geht.

16       3.3. Schließlich rügen die Zulässigkeitsausführungen in weitwendigen Ausführungen als Verletzung von Verfahrensvorschriften, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, indem es bestimmte Auskünfte nicht eingeholt habe.

17       Bei entsprechenden Ermittlungen „hätte sich ergeben, dass zumindest Teile der [nach der Tarifordnung] zuerkannten Mannschafts- bzw. Fahrzeugkosten“ nicht der mitbeteiligten Partei erwachsen seien: Es sei etwa „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Schluss zu ziehen“, dass die von der mitbeteiligten Partei bei der Waldbrandbekämpfung „verwendeten Sachen“, insbesondere die Feuerwehrfahrzeuge, die Versicherungen, Kosten des Feuerwehrhauses und Aus- und Weiterbildungskosten im überwiegenden Maß nicht von der mitbeteiligten Partei finanziert würden; diese Kosten seien aber Teil der Pauschalsätze für die Fahrzeugkosten und die Mannschaftskosten nach der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

18       Mit diesem Vorbringen wird allerdings die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret dargetan. Wenn im Übrigen das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Erkenntnisses 2006/10/0118 einzelfallbezogen weitere Beweisaufnahmen als nicht notwendig erachtet hat, so liegt darin jedenfalls keine die Zulässigkeit einer Revision begründende krasse Fehlbeurteilung (vgl. etwa wiederum den die Revisionswerberin betreffenden Beschluss Ra 2018/10/0084, mwN).

19       4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100093.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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