TE Vwgh Beschluss 2020/8/31 Ra 2020/19/0168

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A M I, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020, W184 2225202-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Antragsteller, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 24. März 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, die Al Shabaab habe ihn gegen seinen Willen rekrutieren wollen.

2        Mit Bescheid vom 28. August 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot.

3        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2019 wies das BFA die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und erkannte der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab.

4        Nach rechtzeitiger Erhebung eines Vorlageantrages gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde insoweit statt, als es eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festlegte und den Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ersatzlos aufhob. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit lediglich ausgeführt, es liege eine „erhebliche Rechtsfrage“ vor, weil „für den Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis der gesicherte Grundsatz das [sic] im Fremdenrecht die amtswegige Verpflichtung zur Erforschung der gesamten, für die Entscheidung eines jeweiligen Falles zu berücksichtigenden Gesamtumstände besteht, nicht rechtskonform eingehalten wurde“.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0188, mwN).

10       Diesen Anforderungen wird die lediglich allgemein gehaltene Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall enthält, nicht gerecht.

11       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190168.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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