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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Apotheke B J KG in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Dezember 2019, Zl. VGW-106/V/027/399/2019, betreffend Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: S W in W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2019 erteilte das Verwaltungsgericht (soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse) - durch Abweisung (unter anderem) einer Beschwerde der revisionswerbenden Partei - der Mitbeteiligten die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in W, (u.a.) unter der Bedingung, dass der Eingang in die Apotheke entsprechend einem näher genannten Gutachten fußläufig mindestens 500 m vom derzeitigen Eingang der von der revisionswerbenden Partei betriebenen Apotheke „B“ situiert sei. Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht zu.
2 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses führte das Verwaltungsgericht (unter anderem) aus, die Entfernung von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der Mitbeteiligten zur B-Apotheke betrage 498,30 m. Die damit gegebene Unterschreitung der in § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz (ApG) genannten Entfernung von 500 m erachtete das Verwaltungsgericht - mit näherer Begründung - als wegen „besonderer örtlicher Verhältnisse“ im Sinn des § 10 Abs. 6 ApG gerechtfertigt.
3 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht (ausschließlich) damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Auslegung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 Apothekengesetz (ausnahmsweises Unterschreiten der Entfernung von 500 Metern) bis dato fehlt“.
4 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der die revisionswerbende Partei als „Beschwerdepunkt“ (gemeint: Revisionspunkt) eine Verletzung im Recht auf Abweisung des Antrages der Mitbeteiligten auf Konzessionserteilung geltend macht, weil die in § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz (ApG) normierte Entfernung nicht eingehalten worden sei.
5 Die belangte Behörde befürwortet in einer Revisionsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses, ohne Aufwandersatz anzusprechen.
6 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie beantragt, die Revision kostenpflichtig als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen.
7 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 2.2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/10/0002, mwN).
11 Die vom Gerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011, mwN).
12 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0228, mwN).
13 3. Die vorliegende Revision enthält keinerlei eigene Zulässigkeitsausführungen zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
14 Von der vom Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung (allein) angesprochenen „Auslegung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 Apothekengesetz“ (nämlich der darin normierten Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Entfernung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ApG) hängt das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision allerdings nicht ab:
15 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis den vor ihm bekämpften Bescheid der belangten Behörde durch die (ohne jede Einschränkung erfolgte) Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden (darunter jener der Revisionswerberin) bestätigt.
16 Ein derartiger, die Beschwerde(n) abweisender Spruch ist inhaltlich so zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0032, mwN).
17 Damit wurde vorliegend der Mitbeteiligten die Konzession zum Betrieb der neu zu errichtenden Apotheke (u.a.) unter der Bedingung der Einhaltung einer 500m-Entfernung des Einganges in diese Apotheke vom derzeitigen Eingang der von der revisionswerbenden Partei betriebenen „B-Apotheke“ erteilt (vgl. oben Rz 1).
18 Auf die lediglich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Überlegungen zu einer (nach Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes gegebenen und nach § 10 Abs. 6 ApG zulässigen) Unterschreitung der in § 10 Abs. 2 Z 2 ApG normierten Entfernung (auf welche sich auch die Gründe der vorliegenden Revision beziehen) kommt es daher für den Revisionsfall nicht an.
19 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100022.J00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020