Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, in der Revisionssache des A B, vertreten durch MMag.a Marion Battisti, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2020, W265 2144611-2/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 2. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm allerdings den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 14. Dezember 2017. Die Gültigkeit derselben wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 bis zum 14. Dezember 2019 verlängert.
3 Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurden (Probezeit: drei Jahre).
4 Mit Bescheid vom 27. November 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.), und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Unter einem stellte die Behörde fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
5 Am 13. September 2019 wurde der Revisionswerber vom Landesgericht Innsbruck rechtskräftig wegen der Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 erster Fall StGB (einer der am Raufhandel beteiligten Personen erlitt zudem eine schwere Körperverletzung und der Revisionswerber wurde zur ungeteilten Hand mit einem Mittäter zur Zahlung eines näher festgelegten Betrages an den Geschädigten verpflichtet), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.
6 Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14. Dezember 2016 (betreffend der Versagung der Zuerkennung von Asyl) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Mit den hier in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. November 2018 nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. abgewiesen und ihr zu Spruchpunkt VII. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes mit acht Jahren festgesetzt wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Das unter der Überschrift „4.) Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ erstattete Vorbringen enthält ungeachtet dieser Überschrift der Sache nach in erster Linie die Darlegung von Revisionsgründen. Von daher erweist sich die Revision im Hinblick auf § 28 Abs. 3 VwGG als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. zur Vermengung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen VwGH 13.12.2019, Ra 2019/14/0570, mwN).
12 Der Vollständigkeit halber ist aber ergänzend festzuhalten, dass sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen gegen die Beurteilung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sowie gegen die im Rahmen der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgte Interessenabwägung wendet. Mit seinen (weitwendigen) Ausführungen zeigt der Revisionswerber aber vor dem Hintergrund der von ihm begangenen Straftaten nicht auf, dass die zu den jeweiligen Themen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, das im Übrigen die Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung derselben maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und demnach § 2 Abs. 4 AsylG 2005 anzuwenden hatte, in unvertretbarer Weise und entgegen den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vorgenommen worden wäre. Entgegen den Behauptungen in der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausreichend auf die Beziehung des Revisionswerbers zu seiner minderjährigen Tochter (auch unter dem Aspekt des Kindeswohls) Bedacht genommen. Die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler ist nicht zu sehen.
13 Somit eignet sich die Revision, die zum einen nicht gesetzmäßig ausgeführt ist und in der zum anderen keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht zu ihrer Behandlung. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140114.L00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020