TE Vwgh Beschluss 2020/9/3 Ra 2020/10/0109

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1
ApG 1907 §10 Abs2 Z2
ApG 1907 §10 Abs2 Z3
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Apotheke „S“ B KG in S, vertreten durch Mag. Armin Posawetz, Rechtsanwalt in 8112 Gratwein, Bahnhofstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12. Juni 2020, Zl. LVwG 48.30-803/2020-15, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: U B in G, vertreten durch die Thurnher, Wittwer, Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12. Juni 2020 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 6. Februar 2020, mit dem der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in S. erteilt und der Einspruch der Revisionswerberin abgewiesen worden war, unter Neufestsetzung des Standortes als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Begründend ging das Verwaltungsgericht u.a. davon aus, dass Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken nur ein eingeschränktes Mitspracherecht im Verfahren zur Erteilung einer Konzession hätten. Die Parteistellung der Inhaber von Nachbarapotheken sei auf die Geltendmachung des Mindestabstandes bzw. einer unzulässigen Einschränkung ihres eigenen Kundenpotentials eingeschränkt. In anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession komme den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zu (Verweis u.a. auf VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0063; 20.12.2017, Ra 2017/10/0070; 11.8.2017, Ra 2017/10/0061). Das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach der Konzessionswerberin mit der vorgelegten Verfügungsbescheinigung die Glaubhaftmachung der Verfügungsberechtigung über die in Aussicht genommene Betriebsstätte nicht gelungen sei, sei nicht von ihrem Mitspracherecht im Verfahren umfasst. Selbst wenn bei Erteilung der Apothekenkonzession zur Unrecht davon ausgegangen werden sollte, die Konzessionswerberin sei über die für die gegenständliche Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft verfügungsberechtigt, könnte die Inhaberin einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein (Verweis auf VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095).

3        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In den Zulässigkeitsausführungen wird vorgebracht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich dahingehend von jenem, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2019, Ra 2018/10/0095, zugrunde gelegen sei, dass „das Grundstück, auf welchem die Verfügungsberechtigung eingeräumt wurde, über keine Zufahrt“ verfüge. Somit sei klar, dass die Etablierung einer Apotheke nicht möglich sei und die Verfügbarkeit einer Betriebsstätte nicht gegeben sein könne. Die Frage, ob ohne bestehende Zufahrt die Verfügbarkeit glaubhaft gemacht werden könne, stelle aus Sicht der Revisionswerberin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

7        Zu diesem Vorbingen ist auf die - vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend zitierte - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Inhaber bestehender Apotheken im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke ein Mitspracherecht ausschließlich bezüglich der Bedarfsfrage haben. Dabei können die Inhaber geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In anderen Fragen kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken hingegen kein Mitspracherecht zu (vgl. etwa den vom Verwaltungsgericht genannten Beschluss VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0063, mit Verweis auf VwGH 21.10.2010, 2008/10/0199; 21.5.2008, 2007/10/0029, VwSlg. 17458 A; 26.4.1999, 98/10/0426). Dem Konzessionsinhaber einer bereits bestehenden Apotheke kommt im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in der Frage, ob die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft gemacht wurde, kein Mitspracherecht zu (vgl. den auch in der Revision genannten Beschluss VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095, mit Verweis auf VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029, VwSlg. 17458 A). Selbst wenn bei Erteilung der Apothekenkonzession zu Unrecht davon ausgegangen worden sein sollte, der Konzessionswerber sei über die für die gegenständliche Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft verfügungsberechtigt, könnte der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. nochmals VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095, mit Verweis auf VwGH 6.5.1996, 95/10/0072; 23.10.1995, 95/10/0003, VwSlg. 14347 A).

8        Die von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision allein aufgeworfene Frage ist demnach gerade nicht von ihrem Mitspracherecht umfasst. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision werden daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf jene Fragen, in denen der Revisionswerberin ein Mitspracherecht zukommt, aufgezeigt.

9        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100109.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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